Vergütungsansprüche des Verbindungsnetzbetreibers für Mehrwertdienstenutzung

06. März 2007
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Eigener Leitsatz:

1. Zwischen dem Anschlussinhaber und dem Verbindungsnetzbetreiber besteht aufgrund der Berechtigung und Verpflichtung zur umfassenden Rechnungstellung gem. § 15 Abs. 1 TKV ein Abrechungsverhältnis. Mit diesem ist jedoch eine Forderungsinhaberschaft und eine Legitimation zur Geltendmachung der fremden Forderung eines Mehrwertdiensteanbieters nicht verbunden.

2. Der Netzbetreiber kann den Vergütungsanspruch eines Mehrwertdiensteanbieter aufgrund  Einziehungsermächtigung, Forderungskauf oder Abtretung, insbesondere durch Inkassobefugnis, geltend machen.

Landgericht Koblenz

Urteil vom 06.03.2007

Az.: 6 S 316/05

Aus den Gründen:

I.
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen und stellt als Verbindungsnetzbetreiber u.a. über ihr zugeteilte Auskunftsdienstenummern die Weiterleitung des Anrufers an Mehrwertdienste her.

Sie begehrt von dem Beklagten, der Inhaber eines Festnetzanschlusses bei der DTAG ist, Zahlung eines Entgelts von insgesamt 1.535,18 € für angeblich in der Zeit vom 7.4.2003 bis 29.4.2003 durch Anwahl eines Auskunftsdienstes und anschließender Nutzung der Verbindung zu einem Mehrwertdienst in Anspruch genommene Leistungen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 1.290 € als Entgelt für die Nutzung der Auskunftsdienste sowie für die Verbindungen zu der Mehrwertdienstnummer … verlangen. Soweit an den Auskunftsdienst die Nutzung der Mehrwertdienstnummer angrenzte, ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

1. Der Klägerin steht als Verbindungsnetzbetreiberin kein eigener Vergütungsanspruch in Bezug auf die von den Mehrwertdienste-Anbietern erbrachten Leistungen zu. Dieser steht vielmehr dem Mehrwertdienste-Anbieter zu.

Die Klägerin ist zwar als Netzbetreiberin gem. 5 15 Abs. 1 TKV zur umfassenden Rechnungsstellung berechtigt und verpflichtet, weshalb zwischen ihr und dem Beklagten als Nutzer bezüglich der Mehrwertdienste ein Abrechnungsverhältnis besteht. Eine Forderungsinhaberschaft und eine Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung der fremden Forderung des Mehrwertdienste-Anbieters lässt sich aber nicht feststellen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 9.2.2006, OLGReport Koblenz 2006, 641-643 = CR 2006, 460-462).

Aus der Sicht des Nutzers kommt der Vertrag nicht mit dem Netzbetreiber, sondern jemand anderem, in der Regel mit dem Mehrwertdienste-Anbieter zustande. Denn aus der Sicht des Anrufers erscheint die Zwischenperson in aller Regel als Erfüllungsgehilfe des MehrwertdiensteAnbieters (Mankowski, „Kein eigener Vergütungsanspruch für dem Kunden unbekannte Verbindungsnetzbetreiber“, NJW 2005, 3614 [3616]). Etwas anderes gilt nur für den Fall, in dem die Zwischenperson – hier der Auskunftsdienst – nach außen für den Anrufer erkennbar ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da nach der Aussage des Zeugen … bei Anwahl der Auskunftsdienste-Rufnummer nicht etwa ausdrücklich im Namen der Klägerin der Anruf entgegengenommen wird, sondern sich lediglich ein Call-Center mit einem Ortsnamen meldet, oder lediglich gesagt wird „hier ist der Auskunftsdienst … „.

Die Klägerin kann als Netzbetreiberin den Vergütungs- anspruch der Mehrwertdienste-Anbieter jedoch aufgrund Abtretung, Einziehungsermächtigung oder Forderungskauf, insb. auch durch Inkassobefugnis, geltend machen. Dazu muss die Klägerin darlegen, mit welchen Personen welche Absprache getroffen wurde, aus der sich eine solche Berechtigung ergibt.

a) Soweit die Klägerin Ansprüche resultierend aus Verbindungen der Nutzung der Rufnummer … geltend macht, ist sie aktivlegitimiert. Denn nach dem vorgelegten Telekommunikationsdienstleistungsvertrag zwischen der Klägerin und der H. D. Verlagsgesellschaft mbH und Co. übernimmt die Klägerin das Inkasso für die Inanspruchnahme der Telefonauskunft unter der Nr. … (5 21 Abs. 2 des Vertrages). Zudem ist in S 6 2. Absatz des Vertrages geregelt, dass der Klägerin im Außenverhältnis die ggü. den Anrufern berechneten Entgelte zustehen. Näheres regeln die besonderen Leistungsbestimmungen inkl. Factoring-Vereinbarung in der Anlage 5 des Vertrages, dort Ziff. 4: Die Inkasso-Regelung enthält eine Factoring-Abrede wonach die Klägerin alle Kundenforderungen ggü. dem Anrufer erwirbt.

b) Indessen ist die Klägerin aus dem Vertrag betreffend die Auskunftsrufnummer nicht aktivlegitimiert. In § 3 1. Abs. des Vertrages haben die Vertragsparteien zwar
geregelt, dass ein Vertrag des Anrufers mit der Klägerin für die Dauer des Auskunftsgespräches einschließlich einer evtl. Weitervermittlung zustande kommt. Durch diese Regelung kann jedoch nicht wirksam ein Vertrag zwischen dem Anrufer und der Klägerin begründet werden. Ob ein solcher Vertrag zustande kommt, hängt vielmehr von der Erkennbarkeit für den Anrufer ab.

In 5 3 Abs. 3 des Vertrages ist sodann geregelt, dass der Mehrwertdienst, den der Mehrwertdienste-Anbieter ggü. dem Anrufer erbringt, nicht Teil des Vertrages zwischen dem Anrufer und der Klägerin ist, sondern ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen dem Anrufer und dem Mehrwertdienste-Anbieter betrifft.

Eine Berechtigung der Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs des Mehrwertdienste-Anbieters ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erkennbar.

Nach alledem sind aus der Rechnung vom 9.5.2003 die Verbindungen zu dem Mehrwertdienst mit der Nummer … (zwei Anrufe am 7.4.2003 sowie vier Anrufe am 24.4.2003 ab 16:07 Uhr über insgesamt 245,18 € brutto) herauszurechnen. Der verbleibende Restbetrag i.H.v. 1.290 € für die Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes sowie der daran angrenzenden Mehrwertdienstnummer … hat der Beklagte zu zahlen.

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