EuGH stärkt Beweisverwertung bei DSGVO-Verstößen
Der EuGH hat entschieden, dass nationale Gerichte personenbezogene Daten als Beweismittel verwenden dürfen, auch wenn diese zuvor unter Verstoß gegen Datenschutzrechte erlangt wurden. Voraussetzung ist, dass die gerichtliche Verarbeitung auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht und die Anforderungen der DSGVO, insbesondere der Datenminimierung, eingehalten werden. Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO begründet dagegen keine eigenständige Rechtmäßigkeitsgrundlage für eine Datenverarbeitung. Vor einer Offenlegung gegenüber Parteien oder Dritten muss das Gericht prüfen, ob die Daten auf das notwendige Maß beschränkt sind.

