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Sampling nur als erkennbarer Pastiche urheberrechtlich zulässig

23. April 2026
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Urteil des EuGH vom 14.04.2026, Az.: C-590/23

Der EuGH hat klargestellt, dass die urheberrechtliche Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist. Sampling kann danach zulässig sein, wenn die neue Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit dem Ausgangswerk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Nicht erforderlich sind zwingend Humor, Stilnachahmung oder eine Hommage. Für die Nutzung zum Zwecke eines Pastiches genügt es, dass dieser Charakter für einen mit dem Original vertrauten Rezipienten objektiv erkennbar ist.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 14. April 2026

Az.: C-590/23

 

 

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Informationsgesellschaft – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 5 – Ausnahmen und Beschränkungen – Art. 5 Abs. 3 Buchst. k – Begriff ‚Pastiche‘ – Nutzung ‚zum Zwecke von‘ Pastiches – Wiedergabe von Teilen eines Tonträgers (Sampling) – Grundrechte – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 11 – Freiheit der Meinungsäußerung – Art. 13 – Freiheit der Kunst – Art. 17 – Eigentumsrecht“

In der Rechtssache C-590/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. September 2023, in dem Verfahren

CG,

YN als Rechtsnachfolgerin von RL

gegen

Pelham GmbH,

SD,

UP

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung […],

Generalanwalt: […],

Kanzler: […],

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von CG und YN, vertreten durch […],

– der Pelham GmbH sowie von SD und UP, vertreten durch […],

– der deutschen Regierung, vertreten durch […],

– der Europäischen Kommission, vertreten durch […],

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2025

folgendes

Urteil

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CG und YN, der Rechtsnachfolgerin von RL, einerseits und der Pelham GmbH, SD und UP (im Folgenden zusammen: Pelham u. a.) andererseits wegen der Nutzung einer einem Tonträger der Musikgruppe Kraftwerk, deren Gründungsmitglieder CG und RL sind, entnommenen Rhythmussequenz von etwa zwei Sekunden Dauer in dem von SD und UP komponierten und von Pelham produzierten Musiktitel „Nur mir“.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

In den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10, 31 und 32 der Richtlinie 2001/29 heißt es:

„(3) Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.

(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern und somit zu Wachstum und erhöhter Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie beitragen, und zwar sowohl bei den Inhalten und der Informationstechnologie als auch allgemeiner in weiten Teilen der Industrie und des Kultursektors. Auf diese Weise können Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.

(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.

(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf Schutzrechte müssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbedürftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede könnten sich mit der Weiterentwicklung der grenzüberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten durchaus noch deutlicher ausprägen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts bestimmen.

(32) Die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind in dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt. Einige Ausnahmen oder Beschränkungen gelten, soweit dies angemessen erscheint, nur für das Vervielfältigungsrecht. Diese Liste trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten Rechnung und soll gleichzeitig die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts sichern. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ausnahmen und Beschränkungen in kohärenter Weise anwenden; dies wird bei der zukünftigen Überprüfung der Umsetzungsvorschriften besonders berücksichtigt werden.“

Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen,

c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger,

…“

Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„…

(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:

k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches;

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“

Deutsches Recht

§ 51a des Gesetzes über Urberberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UrhG) ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten und bestimmt:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches.

Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Nach § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG ist Teil 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes, zu dem dessen Art. 51a gehört, auf die Rechte des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers entsprechend anzuwenden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

SD und UP sind die Komponisten des Musikstücks „Nur mir“, das im Jahr 1997 auf Tonträgern von Pelham erschien.

CG und der 2020 verstorbene RL sind die Gründungsmitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“, die im Jahre 1977 einen Tonträger veröffentlichte, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

CG und YN, die Rechtsnachfolgerin von RL, tragen vor, Pelham u. a. hätten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen.

CG und YN meinen, dass Pelham u. a. ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller verletzt habe. Hilfsweise stützen sie sich auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf die Verletzung des Urheberrechts von CG an dem Musikwerk. Äußerst hilfsweise schließlich machen sie geltend, dass Pelham u. a. gegen die Rechtsvorschriften über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verstoßen hätten.

CG und RL erhoben Klage beim Landgericht Hamburg (Deutschland) und beantragten Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck ihrer Vernichtung.

Mit Urteil vom 8. Oktober 2004 gab das Landgericht der Klage statt. Die Berufung gegen dieses Urteil von Pelham u. a. wurde vom Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) mit Urteil vom 7. Juni 2006 zurückgewiesen. Auf die Revision von Pelham u. a. zum Bundesgerichtshof (Deutschland) hob dieser das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg mit Urteil vom 20. November 2008 auf und verwies die Sache zu erneuter Prüfung an dieses Gericht zurück. Mit Urteil vom 17. August 2011 wies das Oberlandesgericht die Berufung von Pelham u. a. gegen das Urteil vom 8. Oktober 2004 erneut zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wies der Bundesgerichtshof die erneute Revision von Pelham u. a. gegen dieses Urteil vom 17. August 2011 zurück.

Dieses Urteil vom 13. Dezember 2012 und das vorausgegangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008 sowie das zweite Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. August 2011 wurden vom Bundesverfassungsgericht (Deutschland) aufgehoben, das die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwies.

Im Rahmen dieses dritten Revisionsverfahrens hat der Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen u. a. zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 sowie von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28) an den Gerichtshof gerichtet.

Mit dem Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. (C-476/17, EU:C:2019:624), hat der Gerichtshof u. a. für Recht erkannt, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen ist, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird. Er hat ferner für Recht erkannt, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115 dahin auszulegen ist, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt.

Mit Urteil vom 30. April 2020 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Juni 2006 auf und verwies die Sache an diesen zurück. Mit Urteil vom 28. April 2022 änderte dieses das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 ab, indem es bei seiner Beurteilung zwischen drei Zeiträumen unterschied.

Für den ersten Zeitraum, d. h. den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29 am 22. Dezember 2002, verneinte das Oberlandesgericht Hamburg jede Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts auf der Grundlage der Bestimmungen des UrhG in ihrer während dieses Zeitraums geltenden Fassung.

Für den zweiten Zeitraum, vom Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2001/29 bis zum Inkrafttreten der Schrankenregelung des § 51a UrhG am 7. Juni 2021, verurteilte das Oberlandesgericht Pelham u. a. zum einen zur Auskunftserteilung über die Zahl der während dieses Zeitraums produzierten und/oder ausgelieferten Tonträger mit Aufnahmen des Musiktitels „Nur mir“ sowie zur Herausgabe der Kopien dieser Tonträger zum Zweck der Vernichtung und stellte zum anderen die Schadensersatzpflicht von Pelham u. a. fest. Es war insbesondere der Ansicht, dass Pelham u. a. dadurch, dass sie im Jahr 2004 erneut zwei Tonträger mit Aufnahmen dieses Titels veröffentlicht hätten, das Recht von CG und RL als Tonträgerhersteller zur Vervielfältigung ihres Tonträgers verletzt hätten, weil die übernommene Sequenz aus „Metall auf Metall“ in dem Titel „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar und für den mit dem ersten Titel vertrauten Hörer erkennbar sei. Außerdem hätten Pelham u. a. mit der Herstellung und Auslieferung der beiden Tonträger im Jahr 2004 das Urheberrecht von CG an der übernommenen Rhythmussequenz verletzt, da diese die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk erfülle.

Für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten von § 51a UrhG am 7. Juni 2021 verneinte das Oberlandesgericht jede Verletzung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, da es der Ansicht war, dass die Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Musiktitel „Metall auf Metall“ im Wege des Sampling eine nach dieser Bestimmung zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“ sei.

CG und YN legten beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision gegen den Teil dieses Urteils vom 28. April 2022 ein, mit dem ihre Anträge zurückgewiesen wurden, soweit sie den Zeitraum nach dem 7. Juni 2021 betrafen.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Hamburg zu Recht einen Eingriff in die Rechte der Kläger des Ausgangsverfahrens als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler festgestellt habe, weil Pelham u. a. die betreffende Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter, aber beim Hören wiedererkennbarer Form übernommen hätten.

Ohne Rechtsfehler sei auch die Annahme des Oberlandesgerichts Hamburg, dass diese Rhythmussequenz ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk der Musik darstelle.

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach § 51a Satz 1 UrhG die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig sei. Nach § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG sei diese Bestimmung auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers sowie des Tonträgerherstellers entsprechend anwendbar.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die streitige Übernahme der Rhythmussequenz nicht die Voraussetzungen einer „Karikatur“ oder „Parodie“ erfülle, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass das Musikstück „Nur mir“ einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstelle. Er möchte daher wissen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die streitige Übernahme zum Zweck eines „Pastiches“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 erfolgt ist. § 51a UrhG sei nämlich im Einklang mit dieser Bestimmung auszulegen, die er in deutsches Recht umsetzen solle.

Insoweit fragt sich der Bundesgerichtshof erstens, ob die Schrankenregelung der Nutzung eines Werks oder eines anderen Schutzgegenstands zum Zweck von Pastiches im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 einen Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling darstellt oder ob für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten.

Diese Frage sei mit Blick auf die Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg entscheidungserheblich, dass das Musikstück „Nur mir“ zwar an die übernommene Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ erinnere, gleichzeitig aber ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweise, dabei aber weder den Stil dieser Rhythmussequenz nachahme noch einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstelle. Das Oberlandesgericht habe weiter festgestellt, dass in dem Musikstück „Nur mir“ eine künstlerische Auseinandersetzung mit dieser Rhythmussequenz erfolgt sei, da diese in einen Titel eines anderen musikalischen Genres übernommen werde und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest, dass der Umstand, dass die Ausnahmen für Pastiche, Karikatur und Parodie in derselben Bestimmung geregelt seien, dafürsprechen könne, dass diese drei Ausnahmen in wesentlichen Merkmalen übereinstimmten, insbesondere darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Dagegen sei fraglich, ob der Begriff „Pastiche“ darüber hinaus andere wesentliche Merkmale aufweisen müsse, wie beispielsweise einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung, wie für die Parodie oder Karikatur verlangt, oder die Nachahmung des Stils des fraglichen Werks oder die Bezugnahme in Form einer Hommage. Das Ziel von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29, einen angemessenen Ausgleich zu sichern zwischen den Rechten und Interessen der Urheber und denen der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst gemäß den Art. 11 und 13 der Charta, könne nämlich für eine Auslegung sprechen, wonach die Ausnahme für Pastiches Auffangcharakter jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk einschließlich des Sampling habe.

Zweitens fragt sich der Bundesgerichtshof, ob die Feststellung, dass ein Werk oder ein sonstiger urheberrechtlicher Schutzgegenstand „zum Zwecke“ eines Pastiche genutzt werde, eine Absicht des Nutzers voraussetzt, dieses Werk oder diesen Schutzgegenstand zu diesem Zweck zu nutzen, da das Oberlandesgericht Hamburg der Auffassung gewesen sei, dass eine solche Absicht nicht erforderlich sei und es daher keiner entsprechenden Feststellungen bedürfe.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?

2. Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen, oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Ausnahme für „Pastiches“ im Sinne dieser Bestimmung einen Auffangtatbestand darstellt, der jedenfalls eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk einschließlich des Sampling umfasst, ohne dass es erforderlich wäre, dass diese Auseinandersetzung einen Ausdruck von Humor, eine Nachahmung des Stils oder eine Hommage darstellt.

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 können die Mitgliedstaaten für die Nutzung zum Zweck von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in Bezug auf die in den Art. 2 und 3 vorgesehenen ausschließlichen Rechte – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – Ausnahmen oder Beschränkungen vorsehen.

Da der Begriff „Pastiche“ in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist und Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie hinsichtlich seiner Bedeutung nicht auf die nationalen Rechte verweist, ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union entsprechend seinem gewöhnlichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff verwendet wird, und der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, 15 und 19, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 62 und 65).

Was erstens den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Pastiche“ betrifft, ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 49 bis 57 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, festzustellen, dass dieser Begriff im gewöhnlichen Sprachgebrauch nur selten anzutreffen ist und dass er zwar üblicherweise verwendet wird, um ein Werk zu bezeichnen, dessen Stil den eines Werks, eines Künstlers oder von Werken derselben künstlerischen Strömung imitiert, gleichwohl aber eine Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen zu ihm besteht.

So kann nach einigen Auffassungen auch eine mit betrügerischer Absicht erstellte versteckte Imitation als „Pastiche“ eingestuft werden, während andere eine offene, erkennbare Nutzung charakteristischer Merkmale eines oder mehrerer früherer Werke in einer neuen Schöpfung verlangen, die dieses frühere Werk oder diese früheren Werke imitiert, um einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit diesen Werken herzustellen.

Außerdem beschränken bestimmte Auffassungen den Begriff des Pastiche zwar auf humoristische oder satirische Imitationen und andere auf Stilimitationen, doch kann vielen Auffassungen zufolge die unter diesen Begriff fallende Nutzung unterschiedliche Formen annehmen und mit unterschiedlichen Absichten erfolgen, beispielsweise als Hommage an das Werk bzw. die Werke, auf das oder die sich das Pastiche bezieht, als Ausdruck einer Form von Humor oder Kritik oder als eine reine Stilübung.

Da der gewöhnliche Sinn dieses Begriffs somit nicht eindeutig ist, ist die Auslegung des Begriffs „Pastiche“ auf den Kontext, in den sich dieser Begriff einfügt, und die mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziele zu stützen.

Was zweitens den Kontext betrifft, in den sich der Begriff „Pastiche“ einfügt, ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 neben dem Pastiche als Ausnahmen von den in den Art. 2 und 3 dieser Richtlinie genannten ausschließlichen Rechten zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe die „Karikatur“ und die „Parodie“ nennt.

Die Zusammenfassung dieser drei Begriffe innerhalb einer einzigen Bestimmung lässt die Annahme zu, dass sie nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben, nämlich insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20).

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 und 69 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, wollte der Unionsgesetzgeber jedoch durch die gleichberechtigte Aufzählung drei verschiedener Konzepte in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 drei Nutzungskategorien zulassen, die sich zwar teilweise überschneiden können, aber dennoch so ausgelegt werden müssen, dass die praktische Wirksamkeit jeder dieser Ausnahmen gewährleistet ist. Daher darf der Gerichtshof einen oder mehrere dieser Begriffe nicht als rechtlich überflüssig auslegen.

Daraus folgt zum einen, dass das Pastiche zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20), jedoch nicht verlangt werden kann, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss, da eine solche Auslegung des Begriffs „Pastiche“ zur Folge hätte, dass dieser Ausnahme dieselbe Tragweite verliehen würde wie der „Parodie“ oder der „Karikatur“, wodurch ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde.

Zum anderen kann der Begriff „Pastiche“ nicht dahin ausgelegt werden, dass er jede Schöpfung erfasst, die an ein bestehendes Werk erinnert und wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufweist, da eine solche Auslegung, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, die beiden anderen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 aufgezählten Ausnahmen überflüssig machen würde.

Außerdem bietet, wie der Generalanwalt in den Nrn. 69 und 71 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat und wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, weder der Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 noch allgemeiner der von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 einen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahme für „Pastiches“ als Auffangbegriff für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gedacht hätte.

Was drittens das mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgte Ziel betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie darauf abzielt, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der Charta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 25 und 26, sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32).

Zwar soll die Richtlinie 2001/29, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 4, 9 und 10 ergibt, ein hohes Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte gewährleisten, indem sie in ihren Art. 2 und 3 ausschließliche Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe gewährt. Das in Art. 17 Abs. 2 der Charta verankerte Recht des geistigen Eigentums gilt jedoch nicht bedingungslos, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden, zu denen die Freiheit der Kunst gehört, die in Art. 13 der Charta garantiert ist und die zur durch Art. 11 der Charta geschützten Freiheit der Meinungsäußerung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich müssen bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung und der künstlerischen Freiheit der Nutzer urheberrechtlicher Schutzgegenstände auf der anderen Seite sowie das Allgemeininteresse gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 27).

Insbesondere ist angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, der Begriff „Pastiche“ nicht eng auszulegen, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 69 bis 71, und vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 53 bis 55).

Unter diesen Umständen ist zum einen festzustellen, dass der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate umfassen kann. Selbst wenn nämlich solche Formen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen unter die Freiheit der Meinungsäußerung oder die Kunstfreiheit fallen könnten, wäre eine Auslegung dieses Begriffs, wonach diese Formen nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ohne vorherige Zustimmung der Rechtsinhaber zulässig wären, nicht geeignet, den angemessenen Ausgleich zu verwirklichen, den der Unionsgesetzgeber zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum dieser Rechtsinhaber und dem Schutz der Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie des Allgemeininteresses herstellen will. Folglich setzt dieser Begriff voraus, dass es sich um Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen handelt, die als solche erkennbar sind.

Was zum anderen die Frage betrifft, welche Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen konkret unter den Begriff „Pastiche“ fallen, ist unter Berücksichtigung des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgten Ziels, die Wahrung der Meinungsäußerungs- und der Kunstfreiheit zu gewährleisten, und der in den Rn. 35 bis 43 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass dieser Begriff Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es für die Aufnahme eines solchen Dialogs erforderlich ist, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind.

Sodann muss, da nur die Nutzung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam durch das Urheberrecht geschützt sind, die Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern kann, die Pastiche-Ausnahme in gewissem Umfang die Nutzung solcher geschützten Elemente ermöglichen, da sie andernfalls keine praktische Wirksamkeit hätte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 65 und 66 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat.

Schließlich kann der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk oder den Werken, aus dem bzw. denen die genutzten Elemente stammen, verschiedene Formen annehmen, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob die Übernahme der Rhythmussequenz aus einem Musiktitel im Wege des Sampling unter die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ fallen kann.

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Technik, bei der ein Nutzer – zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte – einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die ihrerseits durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 35).

Zum anderen kann der Tonträgerhersteller sich aufgrund des ihm durch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 eingeräumten ausschließlichen Rechts, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, der Nutzung eines Audiofragments seines Tonträgers durch einen Dritten, um dieses Fragment in beim Hören wiedererkennbarer Weise in einen anderen Tonträger aufzunehmen, grundsätzlich widersetzen. Dies steht im Einklang mit dem im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten spezifischen Ziel des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers, seine Investitionen zu schützen. Wie nämlich der Unionsgesetzgeber in diesem zehnten Erwägungsgrund ausgeführt hat, sind beträchtliche Investitionen erforderlich, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können, so dass den Tonträgerherstellern die Möglichkeit zu geben ist, einen zufriedenstellenden Ertrag zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 29 bis 31).

Daher wird der angemessene Ausgleich, der zwischen dem Schutz der Freiheit der Kunst und dem des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sicherzustellen ist, erreicht, wenn unter die Ausnahme für „Pastiches“ eine Übernahme der Rhythmussequenz eines Musiktitels im Wege des Sampling fällt, sofern das so entnommene Audiofragment zur Schaffung eines Werks genutzt wird, das den in den Rn. 49 bis 53 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entspricht.

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand ist, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

Zur zweiten Frage

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung erforderlich ist, dass bei dem Nutzer, der sich auf diese Bestimmung berufen möchte, die Absicht festgestellt wird, ein bestehendes Werk zu diesem Zweck zu nutzen, oder ob es genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem dieses Werk bekannt ist und der das erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.

Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, impliziert die Einstufung als Pastiche u. a., dass in der neuen Schöpfung, die verschiedene Formen annehmen kann, geschützte charakteristische Elemente des bestehenden Werks genutzt werden, um mit diesem einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.

Wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es jedoch zur Gewährleistung der Rechtssicherheit erforderlich, die Frage, ob dies der Fall ist, anhand objektiver Kriterien zu prüfen, so dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar sein muss, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ kein Auffangtatbestand ist, sondern Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.

2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

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