Stromvergleichsportal muss Werbung klar kennzeichnen
Der sechste Zivilsenat des OLG Kalsruhe hat entschieden, dass ein Stromvergleichsportal bezahlte Platzierungen deutlich als Werbung kennzeichnen muss. Ist der kommerzielle Zweck nicht hinreichend erkennbar, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine unauffällige Kennzeichnung mit dem Hinweis „Anzeige“ genügt nicht, wenn die Einträge wegen ihrer Gestaltung wie reguläre Vergleichsergebnisse oder besondere Empfehlungen des Portals wirken. Eigene Empfehlungssymbole bleiben dagegen zulässig, wenn sie für Verbraucher als subjektive Bewertung des Portals erkennbar sind.

