Kein Schadensersatz durch DSGVO nur wegen Kontrollverlust
Ein Verantwortlicher erfüllt den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht ausreichend, wenn er Betroffene nur auf ein Online-Tool verweist, das automatisierte Datenausgaben liefert; vielmehr sind alle relevanten personenbezogenen Daten klar und vollständig offenzulegen. Ein pauschaler Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht nicht allein aufgrund eines bloßen Kontrollverlusts oder Unmuts, sondern setzt einen konkret erlittenen, nachweisbaren Schaden voraus. Eine bloße technische Bereitstellung von Datenauszügen ersetzt keine rechtskonforme Auskunftspflicht. Das Urteil stärkt damit das Recht der Betroffenen auf echte Transparenz über die Datenverarbeitung.

