Bestreiten der Urheberschaft auch ohne Werknutzung möglich
Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, nach der der „Deutsche Fernsehpreis“ es zu unterlassen hat, einen Mitregisseur in den Nominierungen nicht zu nennen. Bei der Nominierung für die Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ wurden für „Kaulitz & Kaulitz Staffel 2“ lediglich zwei der mindestens drei Regisseure benannt, weshalb der Dritte eine Nennung per einstweiliger Verfügung erreichte. Dies sei auch rechtmäßig gewesen, da durch die Nichtnennung ein Bestreiten der Urheberschaft i.S.d. § 13 S. 1 UrhG verwirklicht wurde. Dafür sei unerheblich, ob eine Werknutzung nach § 15 ff. UrhG erfolgte, da es sich bei § 13 S. 1 UrhG um ein Abwehrrecht handelt, dessen Normzweck durch die Anknüpfung an die Nutzung untergraben würde.

