Keine Verwechslungsgefahr zwischen „GEO“ und „GEO Ingenieurservice“
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Eintragung der Marke „GEO Ingenieurservice“ zurückgewiesen. Zwischen der älteren Wort-/Bildmarke „GEO“ und der jüngeren Wortmarke bestehe trotz teilweiser Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. In der angegriffenen Marke bilde der Bestandteil „GEO“ mit „Ingenieurservice“ einen Gesamtbegriff für erd- bzw. bodenbezogene Ingenieurdienstleistungen. Auch ein Löschungsanspruch wegen Bekanntheitsschutzes scheide aus, weil keine relevante gedankliche Verknüpfung mit der älteren Marke festgestellt wurde.

