Rundfunk im Seniorenheim ohne zusätzliche Vergütungspflicht
Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs stellt die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz eines Seniorenwohnheims an die Zimmer der Bewohner keine öffentliche Wiedergabe dar. Es fehlt sowohl an einem gegenüber der ursprünglichen Rundfunksendung unterschiedlichen technischen Verfahren als auch an einem neuen Publikum. Die Bewohner gehören als private Empfänger zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bereits mit der ursprünglichen Rundfunksendung adressieren. Die Betreiberin des Senioren- und Pflegezentrums muss daher für die Weiterleitung weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen.

