EuGH: YouTube-Partnerprogramm schließt Haftungsprivileg aus
Das Hosting von Videos mit Werbung für entgeltliche Glücksspiele fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie. Die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme für Glücksspieltätigkeiten erfasst zwar die Glücksspielwerbung selbst, nicht aber deren neutrale technische Speicherung durch eine Videoplattform. Das Haftungsprivileg für Hosting-Anbieter greift jedoch nicht, wenn der Plattformbetreiber mit dem Kanalinhaber Werbeeinnahmen teilt und dabei die wesentlichen Inhalte des Kanals überprüft. Eine solche Prüfung vermittelt dem Betreiber konkrete Kenntnis vom Kernthema und schließt eine rein technische, automatische und passive Rolle aus.

