Was versteht man unter vorübergehenden Vervielfältigungen und sind auch diese urheberrechtlich geschützt?
Vorübergehende Vervielfältigungen sind Daten, die meist temporär im Hintergrund eines Prozesses gespeichert werden. Zulässig sind diese gem. § 44a UrhG, wenn sie flüchtig oder begleitend sind. Der Begriff der Vervielfältigung ist an sich sehr weit gefasst und wird durch diese Normierung konkretisiert.
Bei vielen Vorgehensweisen im Internet werden im Hintergrund Daten abgespeichert und bald wieder überschrieben (z.B. beim sog. Streaming). Diese Speicherung stellt streng genommen eine Vervielfältigung dar und könnte damit das Urheberrecht verletzen. Solche flüchtigen bzw. begleitenden Speicherungen dienen in der Regel aber keinem eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern sind lediglich ‚Begleiterscheinungen‘ eines bestimmten Arbeitsvorgangs.
Besondere Relevanz hat diese vorübergehende Vervielfältigung unter anderem im Hinblick auf Streaming-Dienste, beim Caching aber auch beim einfachen Surfen im Internet: Hier werden laufend Daten und auch urheberrechtlich geschützte Werke zumindest temporär gespeichert, bevor sie beispielsweise angezeigt werden.