Wie kann sich der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte gegen Textdiebe wehren?

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Gegen das dem Inhaber der Nutzungsrechte vorbehaltene Recht

  • der Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG
  • der Vervielfältigung, § 16 UrhG
  • der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
  • der Verbreitung, § 17 UrhG

 

wird verletzt, wenn man einen Text aus dem Internet herunterlädt und im Internet veröffentlicht oder gar in Prospekten und Katalogen mit diesen Texten wirbt.

Der Rechteinhaber kann mittels Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüchen gemäß § 97 UrhG gegen den Rechteverletzer vorgehen. Für die Praxis am wichtigsten ist der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs kann dem Rechteverletzer verboten werden das Foto oder das Bild weiter zu nutzen. In der Regel wird hierzu außergerichtlich eine Abmahnung ausgesprochen. Insoweit der Rechteverletzer sich nicht fügt, wird der Anspruch grundsätzlich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Die Kosten hierfür hat der Rechteverletzer zu tragen.

Im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz kann die Höhe des Schadensersatzanspruches anhand von drei Berechnungsarten bestimmt werden:

  • Konkrete Berechnungen der Vermögenseinbuße
  • Verletzergewinns
  • Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr

Da der Nachweis einer etwaigen konkreten Vermögenseinbuße bzw. des Gewinns des Rechteverletzers sich häufig als schwer erweist, berechnet man den Schaden in der Regel nach einer fiktiven Lizenzgebühr. Es liegt hier nahe und hat höchstrichterliche Rechtsprechung Billigung gefunden (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02), XX branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen. Insoweit keine anderen Vergütungssätze vorliegen behilft man sich mit den Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)XX.

Wenn der Bilderdieb es versäumte den Urheber des Bildes zu nennen – aus gutem Grund kommt dies so gut wie immer vor – kann u.U. auch noch ein Aufschlag in Höhe von 100% in Ansatz gebracht werden.

Kategorie(n): Textklau
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