Welche Ansprüche habe ich als Inhaber des Urheberrechts gegen den Verletzer?

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Das Gesetzt bietet im Verletzungsfall Ansprüche zur Abwehr der Verletzung sowie Ansprüche zum Ausgleich des entstandenen Schadens (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG).

Wird das Urheberrecht verletzt, so kann der Urheber oder der dazu Berechtigte die Unterlassung von dem Verletzer verlangen (vgl. § 97 Abs. 1). Entsteht ihm durch diese Verletzung ein Schaden, bspw. in Form von entgangenen Lizenzgebühren, so kann er den Verletzer zudem auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG). Erfolgt eine Verletzung des Urheberrechts in einem Umfang, der nicht ohne weiteres abzusehen ist, so hat der Urheber einen Anspruch darauf, vom Verletzer Auskunft darüber zu erhalten, woher er das Werk hat und in welchem Umfang und Zeitraum er diese Verletzung schon begangen habe (vgl. § 101 UrhG). Dieser Auskunftsanspruch kann darüber hinaus auch gegenüber Dritten bestehen, soweit diese an der Urheberrechtsverletzung beteiligt waren. Darüber hinaus hat der Inhaber des Schutzrechts auch einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Verfolgung seiner Rechte entstandenen Kosten.

Ferner kann der Urheber auch die Vernichtung (vgl. § 98 Abs. 1 UrhG) des Werkes oder dessen Rückruf (vgl. § 98 Abs. 2 UrhG) verlangen. Ist er allerdings an den Vervielfältigungen interessiert, so kann er auch die Überlassung der Werke bzw. Werksteile verlangen, allerdings zu einem Preis, der die Herstellungskosten nicht übersteigen darf (vgl. § 98 Abs. 3 UrhG).

Eine erste Vorgehensweise ist immer auch darin zu sehen, den Verletzer abzumahnen (vgl. § 97a UrhG). Was Sie dabei zu beachten haben, finden sie detailliert dargelegt in unseren FAQ bezüglich ‚Abmahnungen‘.

Kategorie(n): Urheberrecht
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