Kann der Urheber Schadensersatz verlangen?

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Im Urheberrecht kann die Höhe des Schadensersatzanspruches anhand von drei Berechnungsarten bestimmt werden:

  • Konkrete Berechnungen der Vermögenseinbuße
  • Verletzergewinn
  • Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr (sog. „Lizenzanalogie“)

Da der Nachweis einer etwaigen konkreten Vermögenseinbuße bzw. des Gewinns des Rechtsverletzers sich häufig als schwer erweist (auch in diesem Zusammenhang wird der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers relevant), berechnet man den Schaden in der Regel nach einer fiktiven Lizenzgebühr. Es liegt hier nahe und hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung Billigung gefunden (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02), branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen. Insoweit keine anderen Vergütungssätze vorliegen, behilft man sich mit den Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

Wenn der „Bilderdieb“ es versäumt hat, den Urheber des Bildes zu nennen – aus gutem Grund kommt dies so gut wie immer vor – kann unter Umständen auch noch ein Aufschlag in Höhe von 100% in Ansatz gebracht werden.

Kategorie(n): Bilderklau, Urheberrecht
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