Hat eine Urheberrechtsverletzung auch strafrechtliche Konsequenzen?
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen sieht das Urheberrechtsgesetz gegen den Verletzer auch Straf- und Bußgeldvorschriften für bestimmte Verletzungshandlungen vor. Für diese ist aber in der Regel ein Strafantrag durch den Inhaber des Schutzrechts erforderlich.
Voraussetzung hierfür ist zudem, dass die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen wurde. Ist dies der Fall, dann ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre denkbar. Im zivilrechtlichen Bereich entstehen die Ansprüche des Urhebers unabhängig davon, ob sein Werk vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde; angeknüpft wird hier lediglich an den widerrechtlichen Eingriff in das Schutzrecht.
Generell ist auch zu beachten: erfolgt die Urheberrechtsverletzung zusätzlich gewerbsmäßig, so ist eine härtere Strafe zu erwarten.