Wie kann ich das Urheberrecht an meinem Werk auf Dritte übertragen?
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen übertragbaren und nicht-übertragbaren Rechten im Urheberrecht.
Das Urheberrecht selbst ist im Grundsatz nicht übertragbar. Allerdings ist es vererblich. Der Nachfolger tritt dabei die Rechtsnachfolge des Urhebers an, die jedoch durch einzelne Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Schutzfrist des Werkes, beschränkt wird.
Mit dem Urheberrecht verbunden sind die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte. Auch diese können nicht übertragen werden. So kann das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG nur dem Urheber selbst zustehen. Dies gilt auch für die weiteren Urheberpersönlichkeitsrechte, die allerdings nur Gültigkeit besitzen, solange das Werk noch unveröffentlicht ist, wie bspw. das Ausstellungsrecht oder auch das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG.
Eine einfache Übertragung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist nicht möglich, allerdings verbleibt dem Urheber das Recht, auf deren Geltendmachung in gewissen Umfang zu verzichten.