Wem steht das Urheberrecht an einem Werk zu?
Immer dem Urheber selbst. Als Urheber eines Werkes ist grundsätzlich der Schöpfer anzusehen (vgl. § 7 UrhG). Er muss dabei das Werk auch selbst, das bedeutet in der Regel ‚eigenhändig‘ erschaffen haben. Sind mehrere Personen an der Schaffung eines Werkes beteiligt, ohne dass sich die Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber (vgl. § 8 UrhG).
Kein Urheber hingegen ist, wer lediglich die Idee zu einer Werkerstellung hat, nicht jedoch selbst bei dessen Schaffung mitwirkt. Dabei fehlt es regemäßig am persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt. Etwas anderes kann sich in Ausnahmefällen ergeben, wenn die Vorgaben für ein Werk derart genau und präzise sind, dass dem eigentlichen ‚Erschaffer‘ keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung mehr gegeben ist.