Was sind Verwertungs- und Nutzungsrechte?

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Es ist zwischen ausschließlichen und einfachen Verwertungs- und Nutzungsrechten zu unterscheiden. Ausschließlich ist ein solches Recht, wenn es lediglich eine Person gibt, die dieses Recht innehat. Einfache Verwertungs- und Nutzungsrechte können hingegen mehreren Personen nebeneinander innehaben. Zu beachten ist, dass der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts grundsätzlich auch gegenüber dem Urheber selbst berechtigt sein kann. Allerdings kann sich der Urheber dies gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 UrhG vorbehalten.

Der Urheber kann entsprechende Nutzungsrechte zudem sowohl räumlich, als auch zeitlich und inhaltlich begrenzen. So kann im Vorfeld das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Gebiet wie bspw. die Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden. Auch die Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart wie z.B. „kommerziell“ oder für das Internet, ist dadurch möglich.

Kategorie(n): Urheberrecht
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