Angemessene Vergütung für Journalisten

23. Dezember 2013
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Eigener Leitsatz:

Journalisten haben Anspruch darauf, nach den vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) ausgehandelten Gemeinsamen Vergütungsregeln für Journalistinnen und Journalisten bezahlt zu werden. Dies kann auch rückwirkend für einen gewissen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen gelten. So steht dem Journalisten im Falle des Bestehens einer Differenz zwischen tatsächlich bezahltem Honorar und den Honorarsätzen der Gemeinsamen Vergütungsregeln ein Nachzahlungsanspruch zu, sofern der Verlag nicht darlegt, dass es in der relevanten Zeitspanne zur wesentlichen Veränderung der Branchenübung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen ist.

Landgericht Mannheim

Urteil vom 02.08.2013

Az.: 7 O 308/12

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.187,97 EUR zuzüglich Zinsen

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 5. Januar
2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger ist freier Journalist. Zwischen 2001 und Oktober 2011 war er als freier Mitarbeiter für die Redaktion der […] tätig und hat Wort- und Bildbeiträge
für die Ressorts Lokales, Wirtschaft, Kultur, Sport und Geschäftliches verfasst.
Die Beklagte ist Herausgeberin und Verlegerin der […]. Die vom Kläger auftragsgemäß gefertigten Text- und Bildbeiträge wurden in der […] gedruckt und veröffentlicht. Ein schriftlicher Vertrag über den Umfang der Einräumung von
Nutzungsrechten und das Honorar bestand zwischen den Parteien nicht.

In den Jahren 2009 bis 2011 hat der Kläger für Textbeiträge eine Vergütung
von 0,33 EUR pro Zeile und für Bildbeiträge Vergütungen von 11,00 EUR,
20,63 EUR oder 27,50 EUR erhalten. Für bestimmte Wort- und Bildbeiträge
erhielt er ein Pauschalhonorar, das sich zwischen 20,00 EUR und 150,00 EUR
bewegte.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. – handelnd als Vertreter in
einzelnen aufgeführter Mitgliedsverbände -, der Deutsche Journalisten-Verband
e.V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di haben am 17. Dezember 2009 mit Wirkung zum 1. Februar 2010 basierend auf §36 UrhG Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt (Anlage K 5). Diese Vergütungsregeln legen Zeilenhonorare für Textbeiträge fest, die nach der Art des Beitrags, der Auflagenhöhe und der Art des eingeräumten Nutzungsrechts (Erstdruckrecht oder Zweitdruckrecht) gestaffelt sind. Im Hinblick auf Bildhonorare wurde das Schlichtungsverfahren angerufen, das mit einem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle Fotohonorare vom 1. Februar 2013 endete (Anlage K 39). Für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen bestehen Tarifverträge, die ab 1. August 2008 bzw. 1. August 2010 gültig sind und Honorare für Text- und Bildbeiträge festlegen (Anlage K 8, K 9).

Der Kläger ist der Ansicht, die ihm zugeflossenen Texthonorare seien am Maßstab der Gemeinsamen Vergütungsregeln zu messen und danach unangemessen im Sinne von §32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. Er habe Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung, durch die ihm eine angemessene Vergütung zugebilligt werde. Angemessen sei ein Zeilenhonorar von 0,65 EUR für Nachrichten und Berichte und ein Zeilenhonorar von 0,81 EUR für Reportagen und Gerichtsberichte.Daraus ergebe sich eine Gesamtnachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 20.339,84 EUR.

Das Honorar für seine Bildbeiträge sei ebenfalls unangemessen gewesen. Insoweit müsse man sich in Ermangelung einer Gemeinsamen Vergütungsregelung und in Ermangelung einer einheitlichen Branchenübung an den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Journalisten orientieren, die eine angemessene Vergütung festlegten. Danach ergebe sich für den Kläger eine Forderung von 50.440,30 EUR.

Für die pauschal abgerechneten Beiträge, bei denen es sich sämtlich um Reportagen oder Gerichtsberichte handele, stehe dem Kläger nach den vorgenannten Maßstäben noch ein restlicher Betrag von 15.846,67 EUR zu. Insgesamt belaufe sich die Forderung damit auf 86.626,81 EUR netto zzgl. 7 % Umsatzsteuer, entsprechend 92.690,68 EUR. Ferner begehrt der Kläger die Einwilligung der Beklagten in eine im Antrag näher bezeichnete Vertragsanpassung nach §32 Abs. 1 Satz 3 UrhG.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der mit dem Kläger seit
dem 01.01.2009 geschlossenen Verträge, die den Veröffentlichungen sämtlicher
Textbeiträge des Klägers, einschließlich der von der Beklagten pauschal abgerechneten Beiträge des Klägers, in der […] vom 02.01.2009 bis 13.11.2011 gemäß Abrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2009 bis 2011 (Anlagen K 3.1., K 3.2., K 3.3.) zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass die dem Kläger zustehenden Honorarsätze für sämtliche Textbeiträge wie folgt festgelegt werden:

Veröffentlichungen in der […] (Auflage: bis 50.000):

Nachrichten und Berichte: Euro 0,65 pro Druckzeile (Erstdruckrecht)

Reportagen, Gerichtsberichte: Euro 0,81 pro Druckzeile (Erstdruckrecht)

Reportagen und Gerichtsberichte sind alle gemäß den Honorarabrechnungen der Beklagten (Anlagen K 3.1, K 3.2. und K 3.3.) pauschal abgerechnete Beiträge.

2. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der mit dem Kläger seit
dem 01.01.2009 geschlossenen Verträge, die den Veröffentlichungen sämtlicher
Bildbeiträge des Klägers, einschließlich der von der Beklagten pauschal abgerechneten Beiträge des Klägers in der […] vom 02.01.2009 bis 13.11.2011 gemäß Abrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2009 bis 2011 (Anlagen K 3.1., K 3.2., K 3.3.) zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass die dem Kläger zustehenden Honorarsätze für sämtliche Bildbeiträge wie folgt festgelegt werden:

Zeitraum: 01.01.2009 – 30.04.2009 Art der Veröffentlichung schwarz/weiß Farbe
Titelfoto s/w Titelfoto Farbe Erstdruckrecht Euro 49,40 Euro 62,40 Euro 98,80 Euro 124,80 Zeitraum: 01.05.2009 – 30.09.2011 Art der Veröffentlichung schwarz/weiß Farbe Titelfoto s/w Titelfoto Farbe Erstdruckrecht Euro 50,20 Euro 62,75 Euro 100,40 Euro 125,50 Zeitraum: 01.10.2011 – 13.11.2011 Art der Veröffentlichung schwarz/weiß Farbe Titelfoto s/wTitelfoto Farbe Erstdruckrecht Euro 51,20 Euro 64,00Euro 102,40 Euro 128,00

2a) Hilfsweise zu den Anträgen Ziffern 1 und 2:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der mit dem Kläger seit dem
01.01.2009 geschlossenen Verträge, die den Veröffentlichungen der Text- und
Bildbeiträge des Klägers in der […] vom 02.01.2009 bis 13.11.2011 gemäß Abrechnungen der Beklagten aus den Jahren 2009 bis 2011 (Anlagen K 3.1., K
3.2., K 3.3.) zugrunde lagen, dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger eine
vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen in der […] vom 02.01.2009 bis 13.11.2011 veröffentlichten Text- und Bildbeiträgen erhält, die über die von der Beklagten gemäß den im Zeitraum vom 03.02.2009 bis 01.12.2011 erteilten Honorarabrechnungen (Anlagen K 3.1., K 3.2., K 3.3.) für die Text- und Bildbeiträge des Klägers gezahlten Vergütungen hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung der Verträge entsprechend zu formulieren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 92.690,68 nebst Zinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit Zustellung
der Klage zu zahlen.

3a) Hilfsweise zu Antrag 3.:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus der Abänderung der
Verträge zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß Ziffer 2a) ergebenden
Betrag der dem Kläger zustehenden, über die bereits geleistete Vergütung hinausgehenden Vergütung für die Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen in der […] vom 02.01.2009 bis 13.11.2011 veröffentlichten Textund Bildbeiträgen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Anwendbarkeit der Gemeinsamen Vergütungsregeln auf den
Fall des Klägers. Der Kläger sei nicht hauptberuflich tätig gewesen. Jedenfalls für den Zeitraum vor dem 1. Februar 2010 seien die Gemeinsamen Vergütungsregeln nicht anwendbar. Aus den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Journalisten könne nicht auf die branchenübliche oder angemessene Vergütung für freie Journalisten geschlossen werden. Im Übrigen seien die behaupteten Ansprüche des Klägers verwirkt, weil dieser im Sommer 2011 (nur) ein Zusatzhonorar für Zweitveröffentlichungen gefordert und erhalten habe. Der Tarif für das Erstdruckrecht sei nicht einschlägig, weil der Beklagten lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Die auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung gerichteten Anträge seien unzulässig, weil sie keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten bzw. den Streit der Parteien in das Vollstreckungsverfahren verlagerten.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags (Antrag 3) zulässig.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – einhellig
anerkannt, dass der Urheber, der eine angemessene Vergütung nach §32 UrhG
begehrt, für vergangene Zeiträume ohne weiteres auf Zahlung klagen kann,
ohne dass es einer vorgeschalteten Klage auf Einwilligung in eine Vertragsänderung bedarf (LG Potsdam, Urteil vom 13. Februar 2013 – 2 O 181/12; LG Köln, Urteile vom 17. Juli 2013 – 28 O 1129/11 und 28 O 695/11, jeweils juris). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Ansicht in der Literatur (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., §32 Rn. 24; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., §32 Rn. 10; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., §32 Rn. 18; a.A. möglicherweise Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., §32 Rn. 24).

Dem schließt sich die Kammer an.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags in Höhe von 47.187,97
EUR begründet. Die dem Kläger für seine Text- und Bildbeiträge den Jahren
2009 bis 2011 zugeflossenen Honorare sind in Sinne von §32 UrhG unangemessen.

Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen
der angemessenen und der erhaltenen Vergütung zu.

Im Einzelnen:

1. Zeilenhonorar

a) Die von den Parteien stillschweigend durch fortwährende Übung vereinbarte
Vergütung für Textbeiträge von 0,33 EUR pro Zeile ist nicht angemessen.

Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in §32 Abs.
2 UrhG bestimmt. Nach §32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsamen
Vergütungsregeln (§36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Fehlt es an solchen von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung nicht.

aa) Für die Zeit ab Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregeln am 1.
Februar 2010 ergibt sich dies unmittelbar aus einem Vergleich mit den darin
bestimmten Honoraren. Diese bewegen sich – bei der hier unstreitig in Rede stehenden Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren – zwischen 0,62 EUR bis 0,68 EUR pro Zeile für das Erstdruckrecht von Nachrichten und Berichten und zwischen 0,78 EUR bis 0,84 EUR für das Erstdruckrecht von Reportagen und Gerichtsberichten und dergleichen. Die Angemessenheit dieser Vergütungsregeln wird unwiderleglich vermutet (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., §32 Rn. 30; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., §32 Rn. 15). Die vereinbarte Vergütung beläuft sich für Nachrichten und Berichte auf nur etwa die Hälfte dieses Betrags; für Reportagen und Gerichtsberichte liegt sie noch deutlich darunter. Dieser auffallend große Abstand rechtfertigt ohne weiteres die Bewertung, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln
vom 17. Dezember 2009 auf den Kläger anwendbar. Insbesondere hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er in den betreffenden Zeitraum hauptberuflich als Journalist tätig war.

Der Kläger hat vom DJV […] ausgestellte Presseausweise der Jahre 2009 bis 2011 vorgelegt, was nach §1 Abs. 1 der gemeinsamen Vergütungsregeln ausdrücklich als Indiz für Hauptberuflichkeit anerkannt ist. Zudem hat er anhand von Umsatzsteuerbescheiden nachgewiesen, dass er in diesem Zeitraum etwa zwei Drittel seiner Einnahmen aus der Lieferung von Wort- und Bildbeiträgen für die Beklagte erzielt hat. Zudem bescheinigt ihm die Beklagte in einem Arbeitszeugnis vom 31. Mai 2011 exklusiv für sie tätig zu sein, was insoweit keine Wertung, sondern eine Tatsachenmitteilung ist. Das Arbeitszeugnis erweckt auch sonst den Eindruck einer umfangreichen und professionellen Tätigkeit für die Beklagte. Unter diesen Umständen bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger hauptberuflich als Journalist, nämlich bei der Tageszeitung der Beklagten, tätig gewesen ist, zumal die Beklagte dem nicht mit Substanz – etwa mit ihr ohne weiteres möglichem Vortrag zum insbesondere zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit – entgegengetreten ist, sondern die Hauptberuflichkeit der journalistischen Tätigkeit des Klägers lediglich mit Nichtwissen und unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis einer Künstlersozialversicherung bestritten hat. Dass der Kläger einen solchen Nachweis nicht vorgelegt hat, ist jedoch angesichts der sonstigen für die Hauptberuflichkeit seiner journalistischen Tätigkeit sprechenden Umstände ohne Belang. Die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ist nicht Voraussetzung, sondern Folge einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit.

Anders als die Beklagte meint, ist auch der Tarif der Gemeinsamen Vergütungsregeln für das Erstdruckrecht einschlägig. Darunter verstehen die Gemeinsamen Vergütungsregeln, wie sich aus §9 Nr. 1 des Regelwerks ergibt, ein begrenztes ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des §38 Abs. 3 Satz 2 UrhG, also ein solches, bei dem der Urheber nach Erscheinen des Beitrags in der Zeitung berechtigt ist, diesen anderweitig zu vervielfältigen oder zu verbreiten (vgl. Schulze, aaO §38 Rn. 23).

Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen Regelung über den Umfang der
Rechteeinräumung, ist für vergangenheitsbezogene Zahlungsansprüche im Rahmen des §32 UrhG auf die tatsächliche Übung der Parteien abzustellen. Eine
andere Sichtweise wäre mit dem Anliegen des §32 UrhG, dem Urheber eine
nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung von
Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit angemessene Vergütung zu gewährleisten, nicht vereinbar. Ist der Zeitungsverlag aufgrund einer im Sinne einer Exklusivität gelebten Zusammenarbeit mit dem Urheber tatsächlich in den Genuss des Erstdrucks von Berichten über tagesaktuelle Ereignisse gekommen, steht dem Urheber auch die für die Einräumung des Erstdruckrechts angemessene Vergütung zu; der Verlag darf den Urheber nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Umfang der Rechteeinräumung so behandeln, als habe er ihm lediglich einen Zweitdruck ermöglicht (im Ergebnis ähnlich LG Köln, Urteil vom 17. Juli 2013 – 28 O 695/11, juris Rn. 27 ff, das aus diesem Grund allerdings einen Abschlag von 15% auf die nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln als angemessen angesehenen Zeilenhonorare vornimmt).

So liegt es im Streitfall. Der Vertrag wurde jedenfalls in dem betreffenden Zeitraum in der Weise gelebt, dass die Beklagte das Erstdruckrecht erhalten hat. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger seine im Auftrag
der Beklagten verfassten Textberichte nur oder jedenfalls zuerst der […] angedient und ihr damit zumindest faktisch das Recht des ersten Zugriffs eingeräumt hat. Dies war ersichtlich die von beiden Parteien anerkannte Grundlage der Geschäftsbeziehung; ein einseitiges Abrücken von dieser Praxis durch den Kläger wäre nicht vertragsgemäß gewesen. Dies rechtfertigt es, den Tarif für das Erstdruckrecht heranzuziehen.

Im Übrigen bleibt die vereinbarte Vergütung auch hinter dem Tarif für das
Zweitdruckrecht (mindestens 0,46 EUR für Berichte, mindestens 0,61 EUR für
Reportagen usw.) deutlich zurück, so dass auch bei Anwendbarkeit dieses Tarifs
davon auszugehen wäre, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist.

bb) Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregeln ist
ebenfalls anzunehmen, dass die dem Kläger gezahlten Texthonorare unangemessen sind. Die Vergütungsregeln sind zwar für die Zeit vor dem 1. Februar 2010 nicht unmittelbar anwendbar. Sie entfalten aber für einen gewissen Zeitraum davor, der jedenfalls den hier interessierenden, vergleichsweise kurzen Zeitraum bis zum 1. Januar 2009 abdeckt, indizielle Bedeutung und lösen eine sekundäre Darlegungslast des Verlages zu einer wesentlichen Veränderung der Branchenübung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse aus (LG Köln, aaO, juris Rn. 32; Kotthoff, aaO, §32 Rn. 21; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., §32 Rn. 28). Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen. Angesichts des deutlichen Abstands zwischen der vereinbarten Vergütung und
den Tarifen der Gemeinsamen Vergütungsregeln ist daher anzunehmen, dass die vereinbarte Vergütung auch schon ab Januar 2009 unangemessen war. Es kann ausgeschlossen werden, dass es Gegenstand der Gemeinsamen Vergütungsregeln war, die bis dahin üblicher- und redlicherweise gezahlten Texthonorare mehr als zu verdoppeln.

b) Steht somit fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung für Textbeiträge
nicht angemessen ist, steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe der
Differenz zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung zu. Die Höhe der
angemessenen Vergütung ist hier für die Zeit ab deren Inkrafttreten (1. Februar
2010) unter Rückgriff auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu bestimmen,
deren Angemessenheit – wie bereits dargelegt – unwiderleglich vermutet wird.
Die Gemeinsamen Vergütungsregeln bestimmen Rahmensätze von 0,62 EUR bis
0,68 EUR pro Zeile für das Erstdruckrecht von Nachrichten und Berichten und
0,78 EUR bis 0,84 EUR für das Erstdruckrecht von Reportagen und Gerichtsberichten und dergleichen. Die Kammer geht – im Anschluss an den Vorschlag des Klägers – in Ausübung des ihr nach §287 ZPO eröffneten Ermessens (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 – Talking to Addison) jeweils vom Mittelsatz aus. Daraus ergibt sich ein dem Kläger zustehendes Zeilenhonorar von 0,65 EUR für das Erstdruckrecht von Nachrichten und Berichten und von 0,81 EUR für das Erstdruckrecht von Reportagen und Gerichtsberichten.

Die gleichen Vergütungssätze wendet die Kammer für den vor Inkrafttreten der
Vergütungsregeln liegenden Zeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Januar 2010) an
(§287 ZPO). Die Gemeinsamen Vergütungsregeln entfalten jedenfalls für diesen
Zeitraum von nur 13 Monaten vor ihrem Inkrafttreten indizielle Wirkung.
Wesentliche Veränderungen auf dem Zeitungsmarkt, die einen Abschlag rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Bei Zugrundelegung dieses Zeilenhonorars ergibt sich, wie der Kläger anhand
der als Anlage K 18a vorgelegten Forderungsaufstellung im Einzelnen belegt hat, ein angemessenes Honorar für seine Textbeiträge im Zeitraum Januar 2009 bis Oktober 2011 von 41.315,30 EUR. Dieser Berechnung, insbesondere der Einordnung der Beiträge in die jeweilige Kategorie, ist die Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Unter Berücksichtigung des gezahlten Honorars von 20.975,46 EUR ergibt sich somit eine berechtigte Nachforderung von 20.339,84 EUR.

2. Bildbeiträge

Auch was die Bildbeiträge betrifft, steht dem Kläger eine höhere als die vereinbarte Vergütung zu. Der Kläger hat auch insoweit einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

a) Fehlt es – wie hier in dem relevanten Zeitraum bezogen auf Fotohonorare –
an gemeinsamen Vergütungsregeln, ist die Angemessenheit der Vergütung nach
§32 Abs. 2 Satz 2 UrhG zu bestimmen. Danach ist eine Vergütung angemessen,
wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Daraus ergibt sich, dass in einem ersten Schritt die branchenübliche Vergütung
zu ermitteln ist, die in einem zweiten Schritt auf ihre Redlichkeit hin zu untersuchen ist (BGH, aaO Rn. 20 ff – Talking to Addison). Fehlt es an einer
branchenüblichen Vergütung, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß §287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach
freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/8085 Seite 18; Schulze, aaO §32 Rn. 51;
Kothoff, aaO §32 Rn. 39; Schricker/Haedicke, aaO §32 Rn. 32; vgl. auch BGH,
aaO Rn. 31 – Talking to Addison). Das Gericht ist also nach dem Willen des
Gesetzgebers schon dann zur Bestimmung der angemessenen Vergütung aufgerufen, wenn sich eine branchenübliche Vergütung nicht feststellen lässt.

b) So liegt es hier. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2008 (17 O 710/06, ZUM 2009, 77) und die Erkenntnisse des in diesem Fall tätigen Sachverständigen vorgetragen, dass es für Bildhonorare in Tageszeitungen an einer einheitlichen Branchenübung fehlt, dass die Vergütungssätze vielmehr einer erheblichen Schwankungsbreite zwischen 15 EUR und 90 EUR pro Bild unterliegen. Im gleichen Sinne hat sich die vom Kläger in diesem Punkt ebenfalls in Bezug genommene Schiedsstelle Fotohonorare in ihrem Einigungsvorschlag geäußert, in dem sie im Begründungsteil darlegt, dass es ihr trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, eine branchenübliche Vergütung zu ermitteln. Damit ist der Kläger seiner Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die Beklagte ist diesem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten und hat nicht – jedenfalls nicht unter Bezugnahme auf konkretes Zahlenmaterial – behauptet, dass eine branchenübliche Vergütung für Fotohonorare in Tageszeitungen existiere.

Daraus folgt, dass die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dabei sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, sowie Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, aaO Rn. 54 – Talking to Addison).

c) Die Kammer orientiert sich bei der gebotenen Schätzung an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle Fotohonorare vom 1. Februar 2013. Es handelt sich dabei um die aktuellste einschlägige Stellungnahme, die wegen der paritätischen Besetzung der Schiedsstelle eine gewisse Ausgewogenheit für sich in Anspruch nehmen kann und die – nach dem Sach- und Streitstand im Schluss der mündlichen Verhandlung war über die Annahme des Einigungsvorschlags noch nicht entschieden – gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne des §36 UrhG jedenfalls am nächsten kommt. Wie bereits dargelegt, kommt diesem Einigungsvorschlag auch für die jüngere Vergangenheit indizielle Bedeutung zu. Gegen die vom Kläger vorgeschlagene Heranziehung der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen spricht, dass sie für einen anderen Personenkreis – nämlich arbeitnehmerähnliche Journalisten – gelten und die Interessenverbände der Journalisten sich im Schlichtungsverfahren gerade nicht mit ihrer Forderung durchsetzen konnten, die dort festgesetzten Fototarife auf alle Journalisten auszudehnen. Bestätigt wird diese Sichtweise durch einen Blick auf die Texthonorare. Auch hier liegen die Honorare nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln vom 17. Dezember 2009 – deren Angemessenheit unwiderleglich vermutet wird – deutlich unter denjenigen der Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Journalisten. Dies spricht dafür, auch bei den Fotohonoraren nicht die höheren Beträge der Tarifverträge heranzuziehen.

Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle Fotohonorare sieht für die hier gegebene Auflage von bis zu 50.000 Stück für das Erstdruckrecht – für die Heranziehung dieses Tarifs gilt das zu dem Zeilenhonorar Gesagte entsprechend – ein von der Platzkategorie (Abdruckgröße) abhängiges Mindesthonorar zwischen 28 EUR und 40 EUR vor. Die Kammer hält dieses Mindesthonorar im Streitfall für angemessen und berücksichtigt dabei neben der – alles in allem dem guten journalistischen Durchschnitt entsprechenden – Qualität und Thematik der Fotos insbesondere den Umstand, dass der Kläger bei den jeweiligen Beiträgen sowohl die Text- als auch die Bildberichterstattung übernommen hat, der zur Erstellung des Berichts erforderliche Arbeitsaufwand also in gewissem Umfang bereits durch das Texthonorar abgegolten ist (vgl. zur mittelbaren Berücksichtigung des Arbeitsaufwands BGH, aaO Rn. 55 f – Talking to Addison).

Welcher Platzkategorie die insgesamt 1.327 Fotos jeweils zuzuordnen sind, hat
der Kläger nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt. Dies ist für eine Schätzung des
angemessenen Honorars nach §287 ZPO auch nicht erforderlich. Die Durchsicht
der von ihm überreichten Unterlagen ergibt, dass die überwiegende Zahl der
Fotos in die Kategorie kleiner als 4-spaltig (38 EUR) fällt und ein kleinerer Teil
der Fotos sich auf die Kategorien kleiner als 2-spaltig (32 EUR) und 4-spaltig
und größer (40 EUR), in Ausnahmefällen auch kleiner als 1-spaltig (28 EUR)
verteilt. Hiervon ausgehend schätzt die Kammer die (durchschnittliche) angemessene Vergütung auf 36 EUR pro Foto. Bei 1.327 Fotos ergibt sich hieraus ein angemessenes Honorar in Höhe von 47.772,00 EUR. Von einem Aufschlag für die Verwendung einzelner Fotos als Titelbilder, den der Kläger mit insgesamt 189,15 EUR beziffert, sieht die Kammer angesichts der mit der Schätzung ohnehin verbundenen Ungenauigkeiten ab. Abzüglich des gezahlten Fotohonorars von 32.954,30 EUR ergibt sich ein restlicher Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 14.817,70 EUR.

3. Pauschalhonorar

Nach Maßgabe der oben getroffenen Feststellungen war auch das dem Kläger
zugeflossene Pauschalhonorar nicht angemessen.

a) Pauschalvergütungen werden durch §32 UrhG nicht ausgeschlossen. Auch
solche Vergütungsmodelle können der Redlichkeit entsprechen, wenn sie eine
angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der
Nutzung gewährleisten (BGH, aaO Rn. 24 – Talking to Addison). Für die hier
interessierenden Honorare für Text- und Bildbeiträge in Tageszeitungen bedeutet dies, dass das vereinbarte oder ausgekehrte Pauschalhonorar im Großen und Ganzen – gegebenenfalls über den Durchschnitt eines längeren Zeitraums – dem Honorar entsprechen muss, das sich bei einer Vergleichsberechnung nach dem angemessenen Zeilen- bzw. Bildhonorar ergibt. Diesem Prüfungsmaßstab hält das von der Beklagten gezahlte Pauschalhonorar nicht stand.

b) Der Kläger hat nach seiner Darstellung, der die Beklagte nicht mit Substanz
entgegengetreten ist, im Zeitraum 2009 bis 2011 pauschal honorierte Gerichtsreportagen im Gesamtumfang von 7.976 Zeilen und Lokal- und Sportreportagen im Gesamtumfang von 8.101 Zeilen abgeliefert. Diese Beiträge enthielten insgesamt 249 Fotos (Gerichtsreportagen: 1 Foto, Lokal- und Sportreportagen: 248 Fotos). Das hierfür angemessene Honorar beläuft sich nach den oben dargelegten Maßstäben auf (7.976 + 8.101 Zeilen x 0,81 EUR =) 12.779,37 EUR für den Text zuzüglich (249 x 36 EUR =) 8.964,00 EUR für die Fotos, mithin insgesamt auf 21.743,37 EUR. Tatsächlich hat der Kläger nur (5.365,00 EUR + 7.435,00 EUR =) 12.800,00 EUR erhalten. Diese Differenz lässt sich nicht mehr mit unvermeidlichen Ungenauigkeiten einer pauschalierten Vergütung und auch nicht, wie die Beklagte ohne Substanz in den Raum gestellt hat, mit zusätzlichen Leistungen erklären und rechtfertigt den Schluss, dass das gezahlte Pauschalhonorar unangemessen war. Der Kläger hat daher Anspruch auf Zahlung der zur angemessenen Honorierung seiner Leistung fehlenden Differenz in Höhe von 8.943,37 EUR.

4. Insgesamt steht dem Kläger sonach ein Anspruch in Höhe von 47.187,97 EUR
zu, der sich wie folgt zusammensetzt:

Texthonorar 20.339,84 EUR Fotohonorar 14.817,70 EUR Pauschalhonorar 8.943,37 EUR Summe 44.100,91 EUR zzgl. Umsatzsteuer 7% 3.087,06 EUR gesamt 47.187,97 EUR

Da der Anspruch auf eine steuerpflichtige Vergütungsforderung gerichtet ist, ist
die gesetzliche Umsatzsteuer von 7% hinzuzusetzen.

Der Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins
seit Zustellung der Klage (5. Januar 2013) ergibt sich aus §§291, 288 Abs. 2 BGB.

5. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Ansprüche des Klägers aus
§32 UrhG seien verwirkt. Der Kläger hat die Erhebung der Klage nicht illoyal
verzögert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche aus §32 UrhG
gemäß §§195, 199 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren
unterliegen (Schulze, aaO §32 Rn. 89) und daher eine weitere Abkürzung dieser
Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen
angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – EnZR 23/09, NJW
2011, 212 – Stromnetznutzungsentgelt IV). Solche Umstände sind hier weder
ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Kläger im Sommer 2011 aus
einem anderen Rechtsgrund, nämlich wegen ungenehmigter Zweitverwertung
seiner Artikel oder Fotografien, von der Beklagten eine zusätzliche Vergütung
gefordert und erhalten hat, genügt hierfür nicht.

III.

63 Soweit der Kläger die Einwilligung der Beklagten in eine näher bezeichnete Vertragsanpassung nach §32 Abs. 1 Satz 3 UrhG beantragt, fehlt der Klage das
Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist insoweit unzulässig.

Nach der Konzeption des Gesetzes kann der Korrekturanspruch nach §32 Abs. 1
Satz 3 UrhG zwar grundsätzlich auch für vergangene Zeiträume geltend gemacht werden. Er soll insbesondere eine angemessene Vergütung über die gesamte Laufzeit des Vertrages sicherstellen, und zwar vor allem dann, wenn Vertragsschluss und Nutzungshandlung einige Zeit auseinander liegen. Die Vorschrift zielt also in erster Linie auf Dauerschuldverhältnisse, bei denen Werke für die Dauer der Schutzfrist genutzt werden; in solchen Fällen soll §32 UrhG dem Urheber insgesamt eine angemessene Vergütung für die gesamte Laufzeit des Vertrages sichern, d.h. sowohl für vergangene wie künftige Zeitabschnitte (Wandtke/Grunert, aaO §32 Rn. 19; Schulze, aaO §32 Rn. 25).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Aufträge des Klägers sind beendet. Die
Einräumung von Nutzungsrechten beschränkte sich nach eigener Darstellung
des Klägers – und auch nur insoweit ist eine Korrektur Gegenstand des Antrags
– auf den Erstdruck seiner Wort- und Bildbeiträge. Diese Nutzungshandlung
ist in der Vergangenheit vollständig abgeschlossen. Es ist daher ausgeschlossen, dass es künftig zu von den Aufträgen gedeckten Nutzungshandlungen kommt, für die die nunmehr begehrten Vertragsanpassungen von Bedeutung sein könnten.

Unter diesen Umständen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine nachträgliche
Korrektur der Verträge. Die berechtigten Interessen des Klägers werden
vollständig durch den bezifferten Zahlungsantrag gewahrt, mit dem der Kläger
zulässigerweise die Differenz zwischen der angemessenen und der erhaltenen Vergütung einklagt. Durch eine förmliche Anpassung der Verträge kann der Kläger eine weitere Verbesserung seiner Rechtsposition nicht erreichen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§92 Abs. 2 Nr. 2, 709
ZPO. Den auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung gerichteten Anträgen
kommt nach dem zu III Gesagten kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, so dass
hierin kein kostenrechtlich relevantes Teilunterliegen zu sehen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits sind nach §92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Beklagten
aufzuerlegen, weil die Bemessung der angemessenen Vergütung von richterlichem Ermessen abhängt. Dass der Kläger einen bestimmten bezifferten Betrag eingefordert hat, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (Mü-Ko.ZPO/Schulz, 4. Aufl., §92 Rn. 23).

Eine Kostenteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Höhe der Abweichung
zwischen eingeklagtem und zugesprochenem Betrag geboten. Hierauf abzustellen, ist jedenfalls dann, wenn es im Rahmen des §32 UrhG – wie hier bei den Bildhonoraren, bei denen das Gericht hinter den Vorstellungen des Klägers zurückgeblieben ist – sowohl an gemeinsamen Vergütungsregeln als auch an einer feststellbaren Branchenübung fehlt (allgemein gegen feste Prozentsätze in Rahmen des §92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Lackmann in Musielak, ZPO, 10. Aufl. §92 Rn. 7; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Februar 2008 – 8 O 10691/06, RuS 2008, 264), nicht angezeigt. Der Urheber ist in einer solchen Situation ohnehin mit dem erheblichen Risiko belastet, die Angemessenheit einer Vergütung darzulegen und gerichtlich durchzusetzen, während der Verleger die Leistung nutzen und abwarten kann, ob der Urheber die notwendigen Schritte riskiert (Schulze, aaO §32 Rn. 1). Diese tendenziell unausgewogene Regelung (Schulze, aaO) darf nicht durch eine zu enge Interpretation der Kostenvorschrift des §92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch zulasten des Urhebers verschärft werden.

Der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, auf den die Kammer im Hinblick auf
die Bildhonorare maßgeblich abgestellt hat, ist erst nach Erhebung der Klage
veröffentlicht worden. Bis dahin war es – sollte man hierauf im Rahmen des §92
Abs. 2 Nr. 2 ZPO abstellen (LG Nürnberg-Fürth, aaO; kritisch insoweit MüKo.ZPO/Schulz, aaO) – jedenfalls nicht unverständlich, die Schätzung an den Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Journalisten auszurichten. Ein Fall, in
dem die Klageforderung den zuerkannten Betrag um 100 % übersteigt (diese
Grenze befürwortet Lackmann, aaO), liegt hier nicht vor.

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