Abmahnung von Frau Wiebke Haarkemper durch die ETL Rechtsanwälte GmbH wegen der Verletzung von Urheberrechten an verschiedenen Texten
Die Abmahnung von Frau Wiebke Haarkemper im Einzelnen
Die gegnerischen Rechtsanwälte führen in dem Abmahnschreiben aus, sie seien wegen urheberrechtlichen Verletzungshandlungen an geschützten Texten ihrer Mandantin beauftragt worden, aufgrund dessen die Gegenseite Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen unseren Mandanten geltend macht.
Frau Wiebke Haarkemper gibt vor, Urheber- und Rechteinhaberin von verschiedenen Texten zu sein, die auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich sind. Die Texte der Webseite habe sie in mühevoller Arbeit selbst entwickelt, was im Streitfalle zweifelsfrei nachgewiesen werden könne. Die streitgegenständlichen Texte seien individuelle Beschreibungen und damit als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UrhG geschützt.
Die Gegenseite behauptet, vor kurzem festgestellt zu haben, dass unser Mandant diese Texte angeblich in unveränderter Form für seine gewerbliche Facebook-Seite verwendet und dadurch öffentlich zugänglich gemacht habe. Bei den Texten handle es sich vermeintlich eindeutig um die Texte von Frau Wiebke Haarkemper, der nach Aussage der gegnerischen Rechtsanwälte die Urheberrechte und die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Texten zustehen.
Indem unser Mandant die Texte unlizenziert zu gewerblichen Zwecken vervielfältigt habe, verstoße er gegen § 16 UrhG. Die unlizenzierte öffentliche Zugänglichmachung der Texte zu werblichen Zwecken auf einer öffentlich zugänglichen Facebook-Seite sei ein Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Gegenseite nach § 19a UrhG. Die unlizenzierte Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung der Texte seien somit urheberrechtswidrig.
Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzungen machen die gegnerischen Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz gegen unsere Mandantschaft geltend. Der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG könne lediglich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Ein vorformuliertes Beispiel für eine solche Unterlassungserklärung liegt dem Abmahnschreiben bereits in Anlage bei.
Außerdem stehe der Gegenseite gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ein Schadensersatzanspruch aufgrund der angeblichen Urheberrechtsverletzung zu. Nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG könne die Höhe des Schadensersatzes bei der unrechtmäßigen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken nach einer angemessenen Lizenzgebühr entsprechend der Art und des Umfangs der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke berechnet werden. Um die Höhe des Schadensersatzes beziffern zu können, soll unsere Mandantschaft eine detaillierte Auskunft darüber erteilen, in welchem Umfang die Texte unlizenziert vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Darüber hinaus soll unser Mandant die außergerichtlichen Anwaltskosten der Gegenseite im Rahmen eines Aufwendungserstattungsanspruchs aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG tragen. Insgesamt soll unsere Mandantschaft einen Betrag in Höhe von EUR 367,23.-, errechnet aus einer 1,3-Gebühr und einem Gegenstandswert von EUR 2.500.-, an die Gegenseite bezahlen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Frau Wiebke Haarkemper
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.