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EuGH: Deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage nicht anwendbar

13. September 2019
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Copyright Zeichen mit Richterhammer Urteil des EuGH vom 12.09.2019, Az.: C-299/17

Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, kurze Texte oder Textausschnitte („Snippets“) ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels Übermittlung des Gesetzesentwurfs an die Europäische Kommission nicht anwendbar. §§ 87f und 87g UrhG stellen Vorschriften dar, die einen Dienst der Informationsgesellschaft betreffen und sind somit „technische Vorschriften“ im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der EU-Richtlinie 98/34. Der Entwurf solcher Vorschriften muss der Kommission vorgelegt werden, was in Bezug auf §§ 87f und 87g UrhG nicht geschehen ist. Das deutsche Leistungsschutzrecht ist somit nicht anwendbar. Der klagenden VG Media stehen darum Schadensersatzansprüche gegen Google zu. Google hatte beispielsweise Textausschnitte oder Bilder aus den Angeboten ihrer Mitglieder ohne Entrichtung eines Entgelts für deren Anzeige, zum Beispiel im Rahmen von „Google News“, verwendet.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 12.09.2019

Az. C-299/17

 

In der Rechtssache C‑299/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017, in dem Verfahren

VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

gegen

Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc.,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten […] sowie der Richter […]

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Karpenstein, M. Kottmann, R. Heine und J. Hegemann,

– der Google LLC, Rechtsnachfolgerin der Google Inc., vertreten durch die Rechtsanwälte […],

– der deutschen Regierung, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,

– der griechischen Regierung, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,

– der spanischen Regierung, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,

– der portugiesischen Regierung, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2018

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Nrn. 2, 5 und 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (im Folgenden: VG Media) und der Google LLC wegen der behaupteten Verletzung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten durch Google.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 98/34

Art. 1 Nrn. 2 bis 5 und 11 der Richtlinie 98/34 bestimmt:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. ‚Dienst‘: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

– ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

– ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

– ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang V.

3. ‚technische Spezifikation‘ Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter den Begriff ‚technische Spezifikation‘ fallen ferner die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates … sowie die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

4. ‚sonstige Vorschrift‘ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

5. ‚Vorschrift betreffend Dienste‘: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Im Sinne dieser Definition

– gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

– ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

11. ‚Technische Vorschrift‘: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

– die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

– die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

– die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der [Europäischen] Kommission vor dem 5. August 1999 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.“

Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.“

Die Richtlinie 98/34 wurde durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) aufgehoben, die am 7. Oktober 2015, d. h. nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt, in Kraft getreten ist.

Deutsches Recht

Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 4. Mai 2013 (BGBl. 2013 I, S. 1161) wurde in Teil 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) mit Wirkung vom 1. August 2013 ein Abschnitt 7 („Schutz des Presseverlegers“) eingefügt, der die folgenden drei Paragrafen umfasst:

§ 87f („Presseverleger“) UrhG lautet:

„(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.“

§ 87g („Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts“) UrhG hat folgenden Wortlaut:

„(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.

(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.“

§ 87h („Beteiligungsanspruch des Urhebers“) UrhG bestimmt:

„Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

VG Media ist eine in Deutschland zugelassene Verwertungsgesellschaft, die die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte von privaten Fernseh- und Radiosendern sowie die Rechte an digitalen verlegerischen Angeboten wahrnimmt. Vor diesem Hintergrund schließt VG Media mit den Berechtigten den „Wahrnehmungsvertrag Fernsehen, Hörfunk, Verleger“ ab, in dem ihr die Berechtigten die ihnen gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zufallenden Rechte und Ansprüche an von ihnen hergestellten Presseerzeugnissen zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen.

Google betreibt mehrere Suchmaschinen im Internet, darunter insbesondere die gleichnamige Suchmaschine, sowie eine automatisierte Nachrichtenseite („Google News“). In der Suchmaschine „Google“ wird nach Eingabe des Suchworts und Auslösung der Suchfunktion ein kurzer Text oder Textausschnitt (Snippet) mit einem Vorschaubild angezeigt, der es dem Nutzer ermöglichen soll, die Relevanz der angegebenen Internetseite für sein Informationsbedürfnis abzuschätzen. Auf der Nachrichtenseite „Google News“ werden in der Art eines Magazins Nachrichten aus einem beschränkten Kreis von Nachrichtenquellen angezeigt. Die Nachrichten auf dieser Seite werden von Computern mittels eines Algorithmus aus einer großen Anzahl von Nachrichtenquellen zusammengestellt. Auf der Nachrichtenseite erscheint der „Snippet“ in Form einer Kurzzusammenfassung des von der betreffenden Internetseite stammenden Artikels, wobei vielfach die einleitenden Sätze dieses Artikels verwendet werden.

Darüber hinaus veröffentlicht Google über ihre Onlinedienste kostenpflichtig Werbeanzeigen Dritter auf eigenen Internetseiten und auf Internetseiten Dritter.

VG Media erhob vor dem vorlegenden Gericht eine Schadensersatzklage gegen Google, mit der sie im Wesentlichen die durch Google seit dem 1. August 2013 erfolgte Nutzung von Textausschnitten, Bildern und Bewegtbildern aus den Angeboten ihrer Mitglieder ohne die Entrichtung eines Entgelts für die Anzeige von Suchergebnissen und Nachrichtenüberblicken beanstandete.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die §§ 87f und 87g UrhG auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind. Dieses Gericht stellt sich nämlich die Frage, ob diese Bestimmungen, die auf die Änderung des UrhG mit Wirkung vom 1. August 2013 zurückgehen, der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 im Entwurfsstadium hätten übermittelt werden müssen. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach Bestimmungen, die unter Verstoß gegen die in dieser Vorschrift vorgesehene Notifizierungspflicht zustande gekommen sind, unanwendbar seien und daher dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden könnten.

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Berlin (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, nach Art. 1 Nrn. 2 und 5 der Richtlinie 98/34 eine Regelung dar, die nicht speziell auf die unter dieser Nr. 2 definierten Dienste abzielt?

Falls dies nicht der Fall ist,

2. stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34, nämlich eine verbindliche Vorschrift dar, die die Erbringung eines Dienstes betrifft?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

Nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat VG Media mit Schriftsätzen, die am 16. Januar und 18. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt.

Zur Stützung ihres Antrags macht VG Media im Wesentlichen geltend, dass zum einen der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 34 und 38 seiner Schlussanträge die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen fehlerhaft beurteilt habe und sich auf Tatsachen gestützt habe, die weiterer Erörterung bedurft hätten. Zum anderen ist VG Media der Ansicht, dass die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission, die dem Erlass der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92) vorangegangen sei, vom Gerichtshof bei der Beantwortung der Vorlagefragen berücksichtigt werden müsse.

Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände gestützt hat, wie sie dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht unterbreitet wurden. In einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist jedoch allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 26. April 2017, Farkas, C‑564/15, EU:C:2017:302, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Darüber hinaus ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2019/790 liegt. Diese ist somit in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

Der Gerichtshof hält sich daher für ausreichend unterrichtet, um über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden, und geht davon aus, dass keiner der von VG Media zur Stützung ihres Antrags geltend gemachten Gesichtspunkte die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Art. 83 der Verfahrensordnung rechtfertigt.

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht anzuordnen ist.

Zu den Vorlagefragen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen, ob Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, im Sinne dieser Bestimmung eine „technische Vorschrift“ darstellt, deren Entwurf der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 vorab zu übermitteln ist.

Der Begriff „technische Vorschrift“ umfasst vier Kategorien von Maßnahmen, erstens „technische Spezifikationen“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34, zweitens „sonstige Vorschriften“ gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie, drittens „Vorschriften betreffend Dienste“ gemäß Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie und viertens „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“, im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C‑137/17, EU:C:2018:771, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insoweit ist zu präzisieren, dass eine nationale Maßnahme nur dann unter die erste, in Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34 geregelte Kategorie technischer Vorschriften – „technische Spezifikationen“ – fällt, wenn sie sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (Urteil vom 19. Juli 2012, Fortuna u. a., C‑213/11, C‑214/11 und C‑217/11, EU:C:2012:495, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Begriff „sonstige Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 dieser Richtlinie zielt außerdem auf den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen ab (Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 72).

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung fällt weder in die erste noch in die zweite der in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Kategorien von Maßnahmen. Sie bezieht sich nämlich nicht auf Erzeugnisse als solche, sondern, wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf das gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen im Internet und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, auferlegte Verbot, Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen.

Bezüglich der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine „Vorschrift betreffend Dienste“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34 darstellt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein „Dienst“ gemäß Art. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert wird als „eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

Hierzu ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und dem Wortlaut der ersten Frage, dass das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung als eine „Vorschrift betreffend Dienste“ ansieht, ohne jedoch die Gründe hierfür zu erläutern. Es beschränkt sich auf die Angabe, dass die Anbieter von Suchmaschinen im Fernabsatz, auf elektronischem Weg und auf individuellen Abruf eines Empfängers, der nach Eingabe eines Suchbegriffs die Suche auslöst, eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 erbringen.

Hinsichtlich der von gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen im Internet erbrachten Dienstleistungen besteht tatsächlich kein Zweifel, dass sie Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darstellen. Dagegen gilt dies nicht zwingend für die Dienstleistungen der gewerblichen Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Die entsprechende inhaltliche Aufbereitung von Presseerzeugnissen kann nämlich, worauf die Kommission hinweist, auch anders als über das Internet oder mittels elektronischer Kommunikation erfolgen, beispielsweise in Papierform.

Damit eine Vorschrift als „Vorschrift betreffend Dienste“ eingestuft werden kann, muss sie sodann gemäß der Definition in Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34 „speziell“ auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen.

Hierbei ist zu beachten, dass nach Art. 1 Nr. 5 Abs. 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/34 eine Vorschrift sowohl nach ihrer Begründung als auch ihrem Wortlaut als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend gilt. Ferner wird nach dieser Bestimmung nicht vorausgesetzt, dass die fragliche Vorschrift insgesamt auf die Regelung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abstellt, da es ausreicht, dass einzelne Bestimmungen der Vorschrift hierauf abstellen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 32).

Zudem kann selbst dann, wenn sich aus dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift nicht ergibt, dass sie zumindest teilweise speziell auf die Regelung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, dieser Zweck dennoch eindeutig aus der Begründung dieser Vorschrift hergeleitet werden, wie sie sich insoweit nach den einschlägigen nationalen Auslegungsgrundsätzen insbesondere den Materialien zu dieser Vorschrift entnehmen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 33).

Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass § 87g Abs. 4 UrhG ausdrücklich u. a. auf gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen abstellt, bei denen feststeht, dass sie Dienstleistungen erbringen, die unter Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 fallen.

Zum anderen stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift offenbar ausdrücklich und gezielt auf die Regelung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft ab.

Auch wenn das vorlegende Gericht keine eindeutigen Angaben dazu macht, worauf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung abstellt, ergibt sich nämlich gleichwohl aus den Erklärungen der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof, dass die Änderung des UrhG ursprünglich speziell auf die Anbieter von Suchmaschinen im Internet abzielte. Zudem führen die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das Ziel dieser Regelung darin bestehe, die berechtigten Interessen der Presseverleger in der digitalen Welt zu schützen. Daher zielte die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Vorschrift offenbar darauf ab, die Presseverleger gegen Verletzungen des Urheberrechts durch Online-Suchmaschinen zu schützen. In diesem Rahmen scheint ein Schutz nur gegen systematische Verletzungen der Werke der Online-Verleger für erforderlich erachtet worden zu sein, die von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft begangen wurden.

Zwar umfasst das in § 87g Abs. 4 UrhG vorgesehene Verbot, Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen, nicht nur Anbieter von Online-Dienstleistungen, sondern auch Anbieter von Offline-Dienstleistungen. Jedoch geht aus den Erwägungsgründen 7 und 8 der Richtlinie 98/48, durch die die Richtlinie 98/34 geändert wurde, hervor, dass die Richtlinie 98/48 die bestehenden nationalen Regelungen an die neuen Dienste der Informationsgesellschaft anpassen und „Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit …, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts … führen würden“, vermeiden soll. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn eine Vorschrift, die vermutlich auf Online-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Presseerzeugnissen abstellen soll, von einer Einstufung als im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34 speziell auf solche Dienstleistungen abzielende Regelung allein deshalb ausgenommen würde, weil ihr Wortlaut sich nicht nur auf Online-Dienstleistungen, sondern auch offline erbrachte Dienstleistungen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 34 und 35).

Diese Beurteilung kann im Übrigen nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass § 87g Abs. 4 UrhG zu einer nationalen Regelung über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gehört. Anders als technische Vorschriften, die Gegenstand einer europäischen Regelung im Bereich der Telekommunikationsdienste oder Finanzdienstleistungen sind, sind nämlich technische Vorschriften im Bereich des geistigen Eigentums nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34 ausgenommen. Zudem ergibt sich aus dem Urteil vom 8. November 2007, Schwibbert (C‑20/05, EU:C:2007:652), dass Vorschriften eines nationalen Gesetzes im Bereich des geistigen Eigentums eine „technische Vorschrift“ darstellen können, die der Übermittlung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 unterliegt.

Soweit eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende speziell auf die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abzielt, ist der Entwurf einer technischen Vorschrift nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 der Kommission vorab zu übermitteln. Ist dies nicht geschehen, kann nach ständiger Rechtsprechung die Unanwendbarkeit einer innerstaatlichen technischen Vorschrift, die nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt worden ist, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht werden (Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, im Sinne dieser Bestimmung eine „technische Vorschrift“ darstellt, deren Entwurf der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 vorab zu übermitteln ist.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, im Sinne dieser Bestimmung eine „technische Vorschrift“ darstellt, deren Entwurf der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung vorab zu übermitteln ist.

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