Warner Music hat kein gültiges Urheberrecht an „Happy Birthday“

29. September 2015
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Megafon mit Musiknoten und dem Schriftzug "Happy Birthday", im HIntergrund bunte Girlanden

Das Geburtstagslied “Happy Birthday To You” gehört zu den bekanntesten Liedern der Welt und wohl auch zu den lukrativsten. Rund 5000 Dollar am Tag an Lizenzgebühren brachte das Lied dem Musikverleger Warner/Chappell Music ein, der das Urheberrecht für sich beansprucht. Wurde der Song öffentlich oder zu kommerziellen Zwecken verwendet, bat Warner zur Kasse und nahm so jedes Jahr um die zwei Millionen Dollar ein.

Doch damit ist nun erst einmal Schluss – ein Bundebezirksgericht in Kalifornien hat kürzlich entschieden, dass Warner keine Rechte an „Happy Birthday“ hat. Die Melodie ist seit 1949 unstrittig gemeinfrei. Wer jedoch Verfasser des Textes ist, lässt sich nicht ohne weiteres klären und ist höchst umstritten.

Der Musikriese Warner Music stützt seinen Anspruch auf eine angebliche Übertragung der Rechte an dem Text von den mutmaßlichen Urhebern Patty und Mildred Hill an die Firma Clayton F Summy, die heute zu Warner gehört. Beweise dafür gibt es allerdings nicht.

Nach Ansicht des Richters kann aufgrund der verfügbaren Dokumente nur davon ausgegangen werden, dass Summy die Rechte an Melodien und Klavierarrangements erworben hat. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass diese Rechte auch Rechte an Texten oder Wörtern umfassten. Das bedeutet jedoch noch nicht unbedingt, dass der Songtext gemeinfrei ist. Es bleibt offen, ob ein anderer der Urheber des Textes ist.

Die Kläger des Rechtsstreits sind Regisseure und Künstler, die nicht bereit waren, eine Lizenzgebühr für „Happy Birthday“ an Warner zu zahlen. In einem parallelen Verfahren wollen sie nun erreichen, dass Warner die Millionen, die der Verleger jahrzehntelang eingenommen hat, zurückzahlen muss.

In Deutschland sind sowohl Melodie als auch Text von „Happy Birthday“ noch bis Ende 2016 urheberrechtlich geschützt. Die Auswirkungen der Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland müssen laut der Verwertungsgesellschaft GEMA zunächst geprüft werden.

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