„Happy Birthday“ ist gemeinfreies Allgemeingut

14. Dezember 2015
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Schriftzug Happy Birthday mit Konfetti

Das weltweit wohl bekannteste Geburtstagslied ist endlich gemeinfrei: Dies entschied ein kalifornisches Gericht, wie die „Los Angeles Times“ und die „New York Times“ letzte Woche berichteten. Ein Urheberrecht bestünde an dem Stück nicht, das Lied mit Text sei vielmehr Allgemeingut und könne auch für kommerzielle Zwecke frei benutzt werden.

Damit wird ein jahrelanger Streit beigelegt. Unterschiedliche Unternehmen hatten seit 1935 das vermeintliche Urheberrecht an „Happy Birthday“ geltend gemacht und hohe Nutzungsgebühren gefordert. Zuletzt hatte der Konzern Warner seit 1988 im Jahr circa zwei Millionen US-Dollar durch die kommerzielle Nutzung des Geburtstagslieds verdient. Nun hat Richter George King der Klage dreier Dokumentarfilmer stattgegeben und das Stück für gemeinfrei erklärt. Warner habe die Tantiemen zu Unrecht verlangt. Fraglich ist jedoch, ob das Unternehmen das Geld zurückzahlen muss.

Das Lied „Happy Birthday“ war 1893 komponiert und 1935 dann von dem Unternehmen Clayton F. Summy als urheberrechtlich geschütztes Werk angemeldet worden. Durch die Übernahme des Unternehmens 1988 hatte Warner die Rechte an dem Musikstück erlangt. Damit ist der Song nach 80 Jahren endlich gemeinfrei.

In Deutschland wird das Stück „Happy Birthday“ allerdings erst im nächsten Jahr in frei verfügbares Allgemeingut übergehen. Patty Hill, eine der beiden Komponistinnen, starb 1946, also vor 69 Jahren. Das Urheberrecht erlischt gemäß des Urheberrechtsgesetzes jedoch erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, in diesem Fall also im Jahre 2016.

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