BGH prüft: Muss Jameda die Arztbesuche seiner Nutzer nachweisen?
Der Patient hatte den Zahnarzt im Jahr 2013 in den Kategorien „Vertrauensverhältnis“, „Behandlung“ und „Aufklärung“ mit der Schulnote sechs bewerten, was zu einer Durchschnittsbewertung von 4,8 geführt hatte. Außerdem hatte er angegeben, dass er den Arzt nicht empfehlen könne. Der Arzt meldete daraufhin die Bewertung und verlangte deren Entfernung. Für die Dauer des Prüfprozesses nahm Jameda die Bewertung zwar aus dem Netz. Die Bewertung entsprach jedoch nach Ansicht Jamedas den rechtlichen Vorgaben und wurde daher erneut veröffentlicht.
Der Zahnarzt fordert nun einen Beweis dafür, dass der verfassende Nutzer tatsächlich sein Patient war. Ob Jameda dieser Forderung nachkommen muss, ist jedoch fraglich. Der Geschäftsführer von Jameda, Dr. Florian Weiß, will die Nutzer des Bewertungsportal schützen und keine „Rückschlüsse auf den Patienten ermöglichen“. Der Anwalt des Arztes sieht dagegen den beruflichen Erfolg seines Mandanten gefährdet. Zwar sei eine Kritik an der Behandlung eines Mediziners grundsätzlich gerechtfertigt, die in Rede stehende Bewertung sei jedoch „von einschneidender Bedeutung“.