Profilbildung muss von Google datenschutzfreundlicher gestaltet werden

24. April 2015
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Schattenbild einer unbekannten Person mit einem weißen Fragezeichen im Gesicht

2012 hatte sich Google durch Änderungen seiner Datenschutz- und Nutzungsbedingungen die Möglichkeit geschaffen, die Daten aus allen unterschiedlichen Google-Diensten zu sammeln, miteinander zu verknüpfen und auszuwerten. Für eine solch umfangreiche Profilbildung gebe es aber weder eine deutsche noch eine europäische Rechtsgrundlage, weswegen Google seine Profilbildung nun datenschutzfreundlicher gestalten muss. Zudem ist für das Zusammenführen der Daten aus den unterschiedlichen Diensten eine wirksame (ausdrückliche und informierte) Einwilligung des Nutzers erforderlich.

Der Widerspruch von Google gegen die Verwaltungsanordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde in der Hauptsache abgelehnt, da der Vorwurf einer undurchsichtigen und unrechtmäßigen Profilbildung nicht entkräftet werden konnte. Google betreibt neben der Suchmaschine Google unter anderem die Videoplattform YouTube, das soziale Netzwerk Google+ und den Navigationsdienst Google-Maps. So kann Google aufgrund der Standortdaten, Suchmaschinenanfragen und den Informationen aus dem sozialen Netzwerk sehr detaillierte Bewegungsmuster, Interessen, Vorlieben, Freundschaftsbeziehungen, sexuelle Vorlieben auswerten, miteinander verknüpfen und so ein umfangreiches Profil seiner Nutzer anlegen.

Nachdem die Französische Datenschutzbehörde CNIL (Commission nationale de l’informatique et des libertés) als erstes einen Verstoß der Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von Google gegen geltendes Recht rügte, Google darauf jedoch nicht reagierte, wurde auf Initiative von Frankreich aus eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Als Vertreter Deutschlands arbeitet der Hamburgische Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar bei der Task Force mit. Durch die Task-Force sollen kommende Sanktionen aller EU-Mitgliedsstaaten koordiniert werden. Dabei droht Google von deutscher Seite ein Zwangsgeld in Höhe von einer Millionen Euro wenn der Konzern der Verwaltungsanordnung nicht nachkommen sollte. Von der niederländischen Datenschutzbehörde droht dem Konzern für diesen Fall ein Bußgeld in Höhe von 15 Millionen Euro.

Da Google bereits substantielle Änderungen an seinen Diensten plant, um den Anforderungen des europäischen Datenschutzes gerecht zu werden, wird der Konzern aller Voraussicht nach nicht gegen den Verwaltungsakt vorgehen. Von seinen Plänen zur Änderung der Google-Dienste hat der Konzern die europäische Datenschutzbehörde und die Mitglieder der Taskforce bereits unterrichtet.

Der deutsche Vertreter der Taskforce, Johannes Caspar, sagte dazu nach Abschluss des Widerrufverfahrens: “Google hat es nun in der Hand, unsere Vorgaben umzusetzen, etwa durch einen transparenten Konsens-Mechanismus bei der Verarbeitung von Nutzerdaten. Ich erwarte, dass dies weiter im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit uns erfolgt und am Ende eine klare Stärkung der Rechte der Nutzer von Google-Diensten auch europaweit erreicht wird.”

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