Patentfähigkeit zweier Streitpatente bezüglich Funktionen von Mobilfunkgeräten
Zum einen klärt der BGH in einem Verhandlungstermin am 25.08.2015 (Az.: X ZR 110/13), ob eine Maßnahme zur Entsperrung einer elektronischen Vorrichtung mittels eines Touchscreens durch eine bestimmte Geste („Wischbewegung“) patentfähig ist. Die Apple Inc. als Beklagte des Verfahrens ist Inhaberin des Streitpatents, welches von zwei miteinander verbundenen Patentnichtigkeitsklagen angegriffen wird. Die Patentschrift führt auf, dass es bekannt gewesen sei, Touchscreens gegen unabsichtliche Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise zu sperren sowie das Entsperren des Touchscreens durch Berührung bestimmter Felder in einer vorgegebenen Reihenfolge. Das Bundespatentgericht hatte dieses Streitpatent für nicht patentfähig erklärt mit der Begründung, dass es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und kein technisches Problem löse. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Zum anderen hat sich der BGH am 08.09.2015 (Az.: X ZR 144/13) in einer anderen Angelegenheit zu der Frage zu äußern, ob das Streitpatent „Event architecture for system management in an operating system“ patentfähig ist und ob es sich hierbei um reine Software handelt. Das Streitpatent hat die Mitteilung von Systemverwaltungsereignissen in einem Datenverarbeitungssystem zum Gegenstand. Hierbei wird vorgeschlagen, zur Ereignismitteilung in einem Betriebssystem eine objektbasierte Kommunikation vorzusehen. Es wird der Kommunikationspfad durch die Weitergabe von Schnittstellenzeigern aufgebaut und dadurch die Kommunikation über standardisierte Schnittstellen ermöglicht. Motorola als Klägerin greift das Streitpatent mit der Patentnichtigkeitsklage an. Der Klage wurde vom Bundespatentgericht überwiegend stattgegeben. Dagegen wurde von beiden Parteien Berufung eingelegt.