Nach Fall Edathy: Neuregelung des § 201 a StGB bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen tritt in Kraft

03. Februar 2015
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Kind steht am Rand vom einem blau-gefließten Pool.

Um die europäischen Vorgaben zum Sexualstrafrecht umzusetzen, wurden zum 21.01.2015 durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches einige Paragrafen des Strafgesetzbuchs überarbeitet. Neugefasst wurde unter anderem der § 201 a StGB als Reaktion auf den Fall Edathy: so stellt der Paragraf, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt, nun vor allem auch die Herstellung, das Angebot und das Verschaffen von Bildaufnahmen von nackten Minderjährigen sowie die Zugänglichmachung von bloßstellenden Fotos unter Strafe.

Bisher war nur strafbar, wenn Minderjährige auf Bildern in „pornografischen Posen“ zu sehen waren; in der Neufassung wird bereits die Herstellung, das Angebot und die Verschaffung von Bildern von nackten Kindern an Dritte unter Strafe gestellt. Nachdem die bisherige Regelung den Schutz der Kinder und die Strafverfolgung stark einschränkte, wurde hier nun bewusst eine weite Regelung getroffen. Eine Strafbarkeit ist jedoch nach Absatz 4 dann nicht gegeben, wenn diese Handlungen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken.

Ebenso steht es nun unter Strafe, bloßstellende Fotos, also „Bildaufnahmen die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, einer dritten Person zugänglich zu machen. Was in diesem Zusammenhang als bloßstellendes Foto anzusehen ist, ist jedoch nicht klar definiert und könnte deshalb gegen das Bestimmtheitsverbot verstoßen. Schließlich könnte die Neuregelung sich gerade in der Online-Welt auswirken, da bereits eine einfache Verlinkung auf ein solches Bild als „Zugänglichmachung“ angesehen werden kann.

Den vollständigen neuen Wortlaut des § 201 a StGB finden Sie hier.

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