Bundesgerichtshof verhandelt im Sommer zwei weitere Filesharing-Fälle

02. Februar 2015
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Der Begriff des Filesharings ist schon lange nicht mehr nur Insidern bekannt und ist in den Medien regelmäßig präsent. Auch die Rechtsprechung in diesem Bereich erlebt in letzter Zeit einige Entwicklungen.

Erst zu Beginn letzten Jahres schränkte der BGH in einer Grundsatzentscheidung zum Filesharing (Az.: I ZR 169/12 – BearShare) die sogenannte Störerhaftung ein. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet demnach grundsätzlich nicht als Störer, wenn volljährige Familienmitglieder den Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen, muss er eingreifen, um Rechtsverletzungen zu verhindern.

Derzeit sind zwei weitere Filesharing-Verfahren beim BGH anhängig, die der I. Zivilsenat im Juni diesen Jahres verhandeln wird.

Im ersten der beiden Fälle (Az.: I ZR 19/14) geht es um die Vermutung der Täterschaft bei Filesharing über den Familienanschluss. Der Beklagte lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinem 17-jährigen Sohn, die jedoch nach durchgeführter Beweisaufnahme  beide nicht als Verletzer in Betracht kommen. Das OLG Köln sah es als erwiesen an, dass über den Internetanschluss des Beklagten zahlreiche Musikdateien zum Download verfügbar gemacht wurden und nahm an, dass der Beklagte für diese Urheberrechtsverletzungen als Täter haftet.

Der zweite Fall (Az.: I ZR 7/14) betrifft die Haftung der Eltern für Urheberrechtsverletzungen der Kinder sowie die elterliche Aufsichtspflicht bei Filesharing. Die 14-jährige Tochter der Beklagten hatte eingeräumt, Musikdateien über den Familienanschluss heruntergeladen zu haben. Die Beklagte wendete sich gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter und gab an, sie habe ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt. Nach der Morpheus-Entscheidung des BGH (I ZR 74/12) vom 15. November 2012 genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind im Alter von 13 oder 14 Jahren regelmäßig dadurch, dass sie ihren Sohn oder ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und eine Teilnahme verbieten. Im vorliegenden Fall sah das OLG Köln die Täterschaft der Tochter der Beklagten jedoch als erwiesen an und ging mangels entgegenstehender Feststellungen von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten aus.

Es bleibt also abzuwarten, ob es dem BGH in diesen beiden Fällen gelingt, zwei der grundlegenden Fragen im Bereich des Filesharings zu klären bzw. näher zu konkretisieren und die Rechtsprechung weiter den realen Gegebenheiten anzupassen.

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