Kann die Verwendung eines Bildes vom Bildzitatrecht gedeckt sein? Bzw. unter welchen Voraussetzungen kann dies der Fall sein?
Es gibt tatsächlich einige wenige Bilder, für deren Verwendung man keine Einwilligung bspw. in Form einer Lizenz benötigt, da deren Verwendung gesetzlich erlaubt ist. Ein Fall davon ist das sog. Bildzitatrecht, welches einen besonderen Fall des Zitatrechts darstellt. Gem. § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Ganz so einfach wie es klingt, ist es in der Praxis allerdings ganz und gar nicht, denn für diese gesetzliche Erlaubnis gilt es, entsprechende Voraussetzungen, die im Vergleich zum Textzitatrecht deutlich strenger ausfallen, zu beachten:
Nach der sog. „Belegfunktion“ muss eine geistige Auseinandersetzung mit dem Bild erfolgen, wobei das Bild dem Beleg eigener Ansichten dienen muss (sog. Zitatzweck). Könnten anstelle des gewählten Bildes auch noch zahlreiche andere Bilder ebenso gut im konkreten Zusammenhang genutzt werden, so ist diese Verwendung nicht vom Bildzitatrecht gedeckt. Es muss also auf die Verwendung gerade dieses konkreten Bildes ankommen. Weiter ist auch der Umfang der Nutzung zu beachten. So dürfen nicht mehr Bilder verwendet werden, wie unbedingt notwendig und das „Bildzitat“ darf weder zugeschnitten, noch farblich verändert oder anderweitig bearbeitet werden. Schließlich muss erkennbar sein, dass das verwendete Bild ein Zitat darstellen soll. Der Urheber bzw. dessen Pseudonym ist dabei ebenso zu nennen wie die Quelle, also woher das Bild konkret stammt.
Für das Reposting von Bildern auf Instagram gilt an sich nichts anderes, es sei denn, der Urheber hat in die Veröffentlichung im Vorfeld eingewilligt.