Was sind die Hauptquellen des Internetstrafrechts?
Hauptquelle für im Internet begangene Straftaten bleibt das Strafgesetzbuch. Eine große Zahl der dort kodifizierten Strafrechtsnormen können auch im Internet begangen werden.
Daneben finden sich bei unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Normen mit Straf- und Bußgeldcharakter in den §§ 106ff. UrhG. Auch das Markengesetz kennt in den §§ 143ff. MarkenG Tatbestände, welche die widerrechtliche Kennzeichenverletzung unter Strafe stellen (sog. „Markenpiraterie“). Ferner finden sich auch im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 16ff. UWG. Strafbar ist hier, wer irreführend Werbung betreibt und dabei einen größeren Adressatenkreis anspricht, oder wer im geschäftlichen Verkehr versucht, Verbraucher zur Abnahme von Waren durch unwahre Angaben zu veranlassen. Schließlich hält auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Normen zu Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen vor. Während § 43 BDSG einen Katalog mit Bußgeldvorschriften vorsieht, ist eine nach § 43 Abs. 2 BDSG vorsätzlich begangene Handlung sogar mit Freiheitsstrafe gem. § 44 BDSG belegt.