Was gilt beim Filesharing durch Gäste in Hotels & Cafés?
Der Betreiber eines Hotels haftet nach er bislang ergangenen Rechtsprechung in aller Regel nicht für über den Gästeinternetanschluss seines Hotels begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er die W-LAN-Verbindung des Routers mit einer WPA2-Verschlüsselung und einem regelmäßig wechselnden Passwort gesichert hat. Zudem muss den Gästen gegenüber ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen, dass der Down- und Upload urheberrechtlich geschützter Werke nicht gestattet ist. Weitergehende Verpflichtungen zur Überwachung der Internetaktivität der Gäste bestehen aber nicht.
Gleiches gilt für den Betreiber eines Internet-Cafés. Dieser haftet nur dann verschuldensunabhängig auf Unterlassung wegen durch Kunden begangener Urheberrechtsverletzungen, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht ergreift, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern; beispielsweise durch Sperren der für das Filesharing erforderlichen Ports in seinem W-LAN-Netzwerk.