Verjährt der Anspruch des Rechteinhabers?
Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Fristbeginn ist Schluss des Jahres, in dem der Rechteinhaber bzw. die für ihn abmahnende Kanzlei von der Rechtsverletzung und dem Namen und der Adresse des Anschlussinhabers Kenntnis erlangt, §102 S.1 UrhG i.V.m. §§195, 199 I BGB. Diese Verjährungsfrist gilt für den Anspruch auf Unterlassung, die Rechtsanwaltsverfolgungskosten und auch den Schadensersatz.
Allerdings kann der Rechteinhaber vom Verletzer gemäß §§ 102 Satz 2 UrhG i.V.m. 852 BGB sogar nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzansprchs zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet werden. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren. Da die Herausgabe des Gebrauchs eines Rechts wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, hat der Verletzer insoweit den Wert i.F.e. angemessenen Lizenzgebühr zu ersetzen.