Haftung eines Online-Händlers für Urheberrechtsverletzungen durch von Amazon eigenständig zugeordnete Produktfotos
Landgericht Köln
Urteil vom 16.06.2016
Az.: 14 O 355/14
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Art und welchem Umfang der Beklagte die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
ohne ausdrückliche Genehmigung der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht hat, wie auf der Internetplattform www.amazon.de unter dem Link:
http://www.anonym.de
geschehen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der in Ziffer 1) beschriebenen Handlung bereits entstanden ist.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Y Rechtsanwälte aus der Gebührenrechnung vom 12.08.2014 in Höhe von 412,60 EUR freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz sowie Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch wegen der Nutzung von Lichtbildern seitens des Beklagten auf der Webseite www.amazon.de.
Die Klägerin bietet auf der Webseite www.amazon.de u.a. Möbel, Lattenroste und Matratzen zum Verkauf an. Zur Bebilderung ihrer Angebote ließ die Klägerin von dem Zeugen Dohm Produktfotografien anfertigen, darunter die im Tenor eingeblendeten Lichtbilder. Der Fotograf Dohm räumte der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern ein.
Die Klägerin stellte auf der Webseite www.amazon.de unter anderem das Angebot einer Matratze „X“ ein. Dieses Angebot illustrierte die Klägerin mit den im Tenor eingeblendeten Lichtbildern. Diese sind jeweils in der linken unteren Ecke, wie aus obigen Abbildungen ersichtlich, mit dem Vermerk versehen:
“© L MÖBELHANDEL GMBH“
In gleicher Weise kennzeichnet die Klägerin sämtliche von ihr zur Illustrierung ihrer Angebote verwendeten Produktfotografien.
Das Unternehmen Amazon Services F. (nachfolgend: Amazon), welches die Verkaufsplattform Amazon P über die Webseite www.amazon.de betreibt, verwendet Allgemeine Bedingungen (Anl. B2, Bl. 60 bis 95 GA), die auszugsweise wie folgt lauten:
Allgemeine Bedingungen…4. Lizenz
Sie gewähren uns ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht und Lizenz zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung…und Nutzung von neuen Materialien durch die Bearbeitung und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung jeglicher Art alle Ihre Materialien, wobei wir dieses Nutzungsrecht bzw. diese Lizenz an unsere verbundenen Unternehmen und Betreiber des Amazon-Internetauftritts unterlizensieren dürfen; dabei werden wir jedoch keine ihrer Marken so ändern, dass sie nicht mehr der von ihnen zur Verfügung gestellten Form entspricht… und wir werden Ihren etwaigen Aufforderungen nachkommen, Ihre Marken für bestimmte Verwendungsarten nicht mehr zu benutzen (vorausgesetzt, es ist Ihnen unmöglich, das mittels der gewöhnlichen Funktionalität, die Ihnen über die jeweilige Amazon-Website oder das Programm zur Verfügung gestellt wird, zu tun).
Verkaufen bei Amazon – Programmbedingungen…..Definitionen für Verkaufen bei Amazon
..“ Erforderliche Produktinformationen“ bezeichnet in Bezug auf jedes ihrer Produkte im Zusammenhang mit einer gewissen Amazon-Website folgende Informationen… (e) eine digitalisierte Abbildung, die ausschließlich ihr Produkt exakt abbildet, mit sämtlichen Amazon Richtlinien in Bezug auf Bilder im Einklang steht, und keine zusätzlichen Logos, Texte oder andere Kennzeichnungen enthält,..
„URL-Marken“ bezeichnet alle Marken oder alle anderen Logos, Namen, Formulierungen, Bezeichnungen oder Zeichenketten, in denen eine Top Level Domain… enthalten oder eingebettet ist.“..
Der Beklagte bot unter dem Verkäufernamen „Raumgestaltung Büren“ auf der Webseite www.amazon.de gleichfalls eine Matratze „X1“ an. In dem Angebot des Beklagten waren die streitgegenständlichen Lichtbilder eingeblendet. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 2, Bl. 7 – 13 GA, Bezug genommen. Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten hierzu nicht ihre Zustimmung erteilt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.08.2014 (Anlage K 3, Bl. 14 – 19 GA) ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft auffordern. Diesbezüglich begehrt die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 12.000,00 EUR in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zzgl. 20,00 EUR Auslagenpauschale mit insgesamt 412,60 EUR berechnet.
Da der Beklagte außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgab, hat die erkennende Kammer auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 09.09.2014 (Az. 14 O 266/14, Bl. 28-32 BA) dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die im Tenor eingeblendeten Lichtbilder ohne Genehmigung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wie auf der Internetplattform www.amazon.de (unter dem auch im obigen Tenor angegebenen Link) geschehen.
Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nunmehr im Hauptsacheverfahren weiter.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe durch das Hinzufügen der Fotografien in sein Online-Verkaufsangebot die der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte aus § 19 a UrhG verletzt. Sie bestreitet, dass der Beklagte zu einer Nutzung der Lichtbilder berechtigt sei. Sie habe dem Unternehmen Amazon keine Lizenzrechte mit der Befugnis zur Weiterlizenzierung an den streitgegenständlichen Lichtbildern eingeräumt. Vielmehr habe sie dies durch die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Lichtbilder mit einem auf sie verweisenden ©-Vermerk ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, der Vermerk „©-L Möbelhandel GmbH“ sei auf den streitgegenständlichen Lichtbildern bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung derselben auf der Webseite www.amazon.de vorhanden gewesen, wie letztlich auch aus dem von Beklagtenseite als Anlage B 1 vorgelegten Ausdruck, trotz dessen Unschärfe, zu erkennen sei.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 (Bl. 45-47 GA) hat der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.03.2016 den Rechtsstreit hinsichtlich des mit Klageantrag zu 1) verfolgten Unterlassungsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sein Angebot mit gekennzeichneten (mit einem ©-Vermerk versehenen) Lichtbildern von Seiten des Unternehmens Amazon verbunden worden sei. Er nimmt hierzu Bezug auf einen Ausdruck „Amazon-Produktzusammenfassung“ zu ##### (Anl. B1, Bl. 58 f GA) behauptet hierzu, aus diesem Ausdruck sei zu ersehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung seines Angebotes die streitgegenständlichen Lichtbilder noch ohne ©-Vermerk bei dem Unternehmen Amazon gespeichert gewesen seien.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in seinen Verkaufsangeboten sei nicht rechtswidrig, hierzu sei er vielmehr aus abgeleitetem Recht auch gegenüber der Klägerin berechtigt.
Er behauptet, Grundlage der Teilnahme der Parteien als Händler an der Verkaufsplattform www.amazon.de seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon (Anl. B2, Bl. 60-95 GA), diese habe die Klägerin durch Einstellung von Verkaufsangeboten auch bezüglich der Einräumung von Nutzungsrechten an den hier streitgegenständlichen Lichtbildern vorbehaltlos akzeptiert.
Der Beklagte ist ferner der Ansicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon seien wirksam, zumindest soweit Bestimmungen hier relevant seien, die dem Unternehmen Amazon ein Nutzungsrecht an jedem eingestellten Lichtbild mit der Befugnis zur Weiterlizenzierung an teilnehmende Anbieter auf der Plattform www.amazon.de einräumten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.
Die Akten LG Köln 14 O 266/14 haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB in erweiterter Auslegung der §§ 259, 262 BGB.
Der Verletzte kann zur Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs vom Verletzer Auskunft und Rechnungslegung verlangen; dieser nicht selbstständige, sogenannte akzessorische Auskunftsanspruch ist im Urheberrecht ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. statt aller: Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015 § 97 Rn. 78 mit zahlreichen Nachweisen).
Der Klägerin steht gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2, 19 a UrhG zu, zu dessen Bezifferung die Klägerin der begehrten Auskunft bedarf.
Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern aktivlegitimiert. Diese sind zumindest als einfache Lichtbilder gemäß §§ 72 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Durch die Einblendung der Lichtbilder in das Internetangebot des Beklagten auf der Webseite www.amazon.de wurde die Klägerin in ihrem ausschließlich Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) der streitgegenständlichen Lichtbilder verletzt. Denn die Darstellung der streitgegenständlichen Lichtbilder in dem Angebot des Beklagten erfolgt nicht durch bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Angebotsseite (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Nutzung im Wege des „Framings“ vgl. EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 – C-348/13; BGH, Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 46/12 – Die Realität II, juris Rn. 14ff m.w.N.).
Ein solches Zugänglichmachen setzt voraus, dass Dritten den Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende Schutzobjekt eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2009 – I ZR 216/06, GRUR 2009, 845, – Internet-Videorecorder I, zitiert nach juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 19.04.2010, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I, zitiert nach juris Rn. 19). Wer Bilder auf seinem eigenen Rechner – und damit unabhängig von der ursprünglichen Quelle – vorhält, übt die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke aus und erfüllt den Tatbestand des §§ 19 a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2010, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I, zitiert nach juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 14.09.2012 – 6 U 73/12, GRUR-RR 2013, 49 – Kirschkerne; zitiert nach juris Rn. 7).
So liegt der Fall hier. Die streitgegenständlichen Lichtbilder sind auf den Servern des Unternehmens Amazon gespeichert. Stellte Beklagte ein Angebot auf dem Amazon P ein, erfolgt dies ebenfalls auf den Servern. Dort wenn sie mit den Lichtbildern und gegebenenfalls weiteren Produktinformationen verbunden. Die Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in das Angebot des Beklagten auf der Webseite www.amazon.de erfolgt unabhängig von der Einblendung derselben Lichtbilder in Angebote anderer Amazon-Händler und ist nicht vom Bestand anderer Händler-Angebotes abhängig. Bei der Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in das Angebot des Beklagten auf der Website www.amazon.de handelt es sich aus diesem Grund um eine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG.
Der Beklagte ist passivlegitimiert.
Der Beklagte haftet für die Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder in seinem Verkaufsangebot auf der Webseite www.amazon.de als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Ein Anbieter, welcher seine Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon P eingepflegt hat, macht sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen. (Urteile der erkennenden Kammer vom 14.11.2013 – 14 O 378/13 (n.v.) und 13.02.2014 – 14 O 184/13, juris; OLG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 6 U 175/14 – Ungültige UVP auf Amazon P, zitiert nach juris Rn. 54; OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2015 – 6 U 29/15, zitiert nach juris Rn. 2; offengelassen von OLG München, Urteil vom 07.03.2014 – 6U 1859/13, juris Rn. 40).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, dass er selbst nicht die streitgegenständlichen Lichtbilder in seine Angebote eingeblendet habe, sondern die Zuordnung der Lichtbilder zu seinem Angebot von Seiten des Unternehmens Amazon erfolgt sei und er auf die Auswahl der Lichtbilder keinen Einfluss habe. Dennoch ist die Einblendung der Lichtbilder dem Beklagten zuzurechnen und der Beklagte Mittäter der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder im Sinne von § 830 Abs. 1 BGB. Denn die Rechtsverletzung erfolgte in bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen dem Unternehmen Amazon einerseits und dem Beklagten andererseits. Nach den von dem Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon sowie der „Amazon-Produktzusammenfassung“ (Anlage B1, Bl. 58 f GA) wäre der Beklagte in Ermangelung bereits vorhandener Bilder gehalten gewesen wäre, selbst ein „Hauptbild“ auf die Webseite des Unternehmens hochzuladen zwecks Verbindung mit eigenen Angeboten. Ausweislich der Anlage B 1 gilt für das Einstellen von Angeboten die Maßgabe seitens des Unternehmens Amazon,
„Angebote, bei denen ein Hauptbild fehlt, werden nicht in den Suchergebnissen oder beim Durchsuchen der Produkte auf der Webseite angezeigt.“
Wären die streitgegenständlichen Lichtbilder zur Illustrierung des Verkaufsangebotes nicht bereits auf dem Server des Unternehmens Amazon gespeichert gewesen, hätte der Beklagte eigene Lichtbilder hochladen müssen, da ansonsten sein Verkaufsangebot nicht auf der Verkaufsplattform Amazon angezeigt worden wäre.
Der Tatbeitrag des Beklagten zu der streitgegenständlichen Rechtsverletzung der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder der Klägerin, liegt in der Einstellung des Verkaufsangebotes und ist dem Tatbeitrag von Amazon, der Verbindung der streitgegenständlichen Lichtbilder mit dem Angebot des Beklagten, auch gleichwertig, da eine erneute öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder beide Tatbeiträge in gleicher Weise voraussetzte. Der Beklagte war damit nicht nur unselbständige Hilfsperson, da er eigene Entscheidungsbefugnis und Herrschaft über die Rechtsverletzung hatte (vgl. zur Abgrenzung BGH Urteil vom 05.11.2014, I ZR 88/13 – Al di Meola, juris Rn. 20). Denn ohne die Entscheidung des Beklagten zur Einstellung eines Verkaufsangebotes wäre eine (erneute oder zusätzliche) öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Verkaufsplattform Amazon nicht möglich gewesen.
Der Beklagte hat das Produkt, für welche die streitgegenständlichen Lichtbilder geworben haben, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Nutzern der Internetplattform zum Verkauf angeboten, wie aus den von Klägerseite vorgelegten Screenshots (Anl. K2, Bl. 7 ff. GA), ersichtlich. Damit hat der Beklagte zugleich den Eindruck vermittelt, er übernehme die Verantwortung für das von ihm erstellte Angebot. Dies gilt auch für die (hier streitgegenständlichen) Lichtbilder, mit welchen das Angebot versehen ist, da der Nutzer davon ausgeht, dass diese den Zustand des angebotenen Produktes zutreffend wiedergeben.
Wer aber eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil v. 05.11.2015 – I ZR 88/13 – Al di Meola, GRUR 2016, 493 – 495, Rn. 20 f, zitiert nach juris; für die Einblendung unzutreffender Unverbindlicher Preisempfehlungen OLG Köln, Urteil v. 24.04.2015 – 6 U 175/14 – Ungültige UVP auf Amazon P, Rn. 54; OLG Köln, Beschluss v. 06.05.2015 – 6 W 29/15, Rn. 2, jeweils zitiert nach juris). Auch das Vorbringen des Beklagten, er habe keinen Einfluss darauf, welche Lichtbilder mit seinem Verkaufsangebot versehen würden, dies liege allein im Einflussbereich des Unternehmens Amazon, steht der Annahme einer täterschaftlichen Haftung des Beklagten deshalb nicht entgegen. Der Beklagte ist auch insoweit nicht lediglich Hilfsperson bei der Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch das Unternehmen Amazon, da er aus vorgenannten Gründen nicht lediglich eine untergeordnete Stellung ohne eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hatte. Vielmehr konnte der Beklagte als Onlinehändler jederzeit sein Angebot beenden und damit entscheiden, welche Produkte er anbot. Zudem dürfte der Beklagte die Möglichkeit gehabt haben, bei Feststellung eines Rechtsverstoßes erfolgreich auf das Unternehmen Amazon einzuwirken (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06.05.2015 – 6W 29/15, zitiert nach juris Rn. 2, für den Fall einer unzulässigen UVP). Der Kammer ist aus mehreren, gleich gelagerten Fällen gerichtsbekannt, dass bei Inanspruchnahme des Unternehmens Amazon wegen Urheberrechtsverletzung in Zusammenhang mit der Einstellung von Lichtbildern auf der Webseite www.amazon.de in gleicher Weise eine Beilegung der Streitigkeit ohne die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt ist.
Nach Ansicht der Kammer hängt die Haftung des Beklagten auch nicht davon ab, welche Informationen zu dem Angebot des Verkäufers von Seiten des Unternehmens Amazon hinzugefügt werden und welcher Art deshalb die im Streit stehenden Rechtsverletzungen sind. Unabhängig davon, ob es sich dabei, wie in den vom Oberlandesgericht Köln zitierten Entscheidungen (OLG Köln, Urteil v. 24.04.2015 – 6 U 175/14 – Ungültige UVP auf Amazon P, Rn. 54; OLG Köln, Beschluss v. 06.05.2015 – 6 W 29/15) um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger UVP oder um Urheberrechtsverletzungen durch Einblendung rechtswidrig genutzter Lichtbilder handelt, geht es in beiden Fallkonstellationen um Informationen, mit deren Beifügung der Verkäufer, sofern er sie nicht selbst initiiert hat, jedenfalls rechnen musste und die zum Verkaufserfolg seines Angebotes beitragen. Hinsichtlich der Einblendung von Lichtbildern gilt dies umso mehr, da die Hinzufügung von Lichtbildern von dem Verkäufer sogar beabsichtigt ist, weil ansonsten sein Angebot auf der Verkaufsplattform nicht dargestellt wird und der Verkäufer auf der Amazon-Produktzusammenfassung bereits erkennen kann, welche Lichtbilder aktuell dem angebotenen Produkt von anderen Marktteilnehmern beigefügt worden sind. Auch erfolgt in beiden Fällen die Zufügung der Informationen zu dem Angebot des Händlers von dem Unternehmen Amazon selbst – und in konkretem Bezug zu dem Angebot des jeweiligen Händlers. Im Gegensatz zur Angabe einer UVP ist zudem eine Verbindung des Händlerangebotes mit Lichtbildern sicher zu erwarten und von dem Anbieter beabsichtigt, wie nicht zuletzt aus Anlage B1 ersichtlich.
Ein Online-Händler, wie hier der Beklagte, ist aus diesen Gründen für sein Verkaufsangebot auch dann verantwortlich ist, wenn er sich bei der Erstellung desselben Dritter bedient und den Inhalt des Angebots nicht zur Kenntnis genommen und keiner Kontrolle unterzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 88/13, Al di Meola, Rn. 21 m.w.N., juris).
Vorliegend ist zudem davon auszugehen, dass der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Einstellung seines Angebotes einer X-Matratze Kenntnis davon hatte, dass sein Angebot mit dem Lichtbild der Klägerin verbunden werden würde. Der von dem Beklagten vorgelegte Ausdruck „Amazon-Produktzusammenfassung“ (Anlage B1, Bl. 58 f GA) lässt trotz der sehr schlechten Lichtbild-Qualität in der linken unteren Ecke des Lichtbildes auf dunklem Untergrund dort einen helleren Streifen erkennen, wo auf dem streitgegenständlichen Lichtbildern der Vermerk „©-L Möbelhandel GmbH“ zu Gunsten der Klägerin eingeblendet ist. Da nach Vortrag des Beklagten die Anlage B1 die Lichtbilder wiedergibt, die bei Einstellung des Angebotes des Beklagten mit seinem Angebot verbunden wurden, ist auch nach Beklagtenvortrag davon auszugehen, dass dieser von vornherein die streitgegenständlichen, mit einem auf die Klägerin lautenden ©- Vermerk versehenen Lichtbilder der Klägerin nutzte.
Der Beklagte handelte rechtswidrig.
Zu einer Nutzung der Lichtbilder hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung unstreitig nicht erteilt. Der Beklagte ist aber auch aus abgeleitetem Recht des Unternehmens Amazon nicht gegenüber der Klägerin zur Nutzung des Lichtbildes berechtigt.
Der Beklagte ist als derjenige, der sich auf ein Recht zur Nutzung der streitgegen-ständlichen Lichtbilder beruft, für seine Berechtigung darlegungs- und beweispflichtig. In diesem Zusammenhang muss der Beklagte nicht nur seinen Rechteerwerb von dem Unternehmen Amazon, sondern die gesamten Rechtekette, mithin auch eine Lizenzvereinbarung zwischen dem Unternehmen Amazon und der Klägerin darlegen und beweisen, die die Befugnis zur Weiterlizenzierung bezüglich der hier streitgegenständlichen Lichtbilder einschließt. Hierzu ist der Vortrag des Beklagten nicht ausreichend.
Es kann dahinstehen, ob die Bedingungen der Verkaufsplattform Amazon P zur Einräumung von Nutzungsrechten an den von Händlern auf „P“ eingestellten Produktfotos einer Inhaltskontrolle standhalten und ein Händler als Teilnehmer an der Verkaufsplattform „Amazon P“ grundsätzlich berechtigt ist, die von anderen Händlern eingestellten Lichtbilder zu nutzen (so OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014 – 6 U 51/14 – Softairmunition, Rn. 49, 52, juris; a. A. LG Köln, Urteil vom 14.11.2013 – 14 O 378/13 und Urteil vom 13.02.2014 – 14 O 184/13, juris).
Denn vorliegend hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Unternehmen Amazon die als Anlage B 2 (Bl. 60-95 GA) vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Lichtbilder rechtswirksam vereinbart wurden.
Zwar sehen die Bestimmungen in Ziffer 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon vor, dass der Händler dem Unternehmen Amazon an eingestellten Lichtbildern ein Nutzungsrecht mit der Befugnis zur Weiterlizensierung einräumt, einschließlich der Befugnis, das eingestellte Lichtbild in nahezu beliebiger Weise von Dritten, insbesondere Konkurrenten, die das beworbene Produkt gleichfalls anbieten, zur Verfügung zu stellen. Um dies zu gewährleisten, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon in „Definitionen für Verkaufen bei Amazon“ “(Seite 17, Anlage B2, Bl. 76 GA) folgerichtig weiter vor, dass jeder Händler sein Lichtbild ohne jegliche Zusätze einblendet,
“ eine digitalisierte Abbildung, die ausschließlich Ihr Produkt exakt abbildet, mit sämtlichen Amazon Richtlinien in Bezug auf Bilder im Einklang steht, und keine zusätzlichen Logos, Texte oder anderen Kennzeichnungen enthält…“
so dass eine Zuordnung des jeweiligen Lichtbildes zu einem bestimmten Händler und die Bestimmung des Rechteinhabers an dem jeweiligen Lichtbild nicht möglich ist.
Der an der Verkaufsplattform Amazon P teilnehmende Händler erklärt mit Einstellung des Produktes nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zugleich sein Einverständnis mit den vorgenannten Bedingungen.
Mit dieser Handhabung ist nicht zu vereinbaren, dass es der Klägerin, offensichtlich mit Zustimmung des Unternehmens Amazon, möglich war, die von ihr eingeblendeten Lichtbilder mit einem Vermerk „©-L Möbelhandel GmbH“ zu versehen und so auch auf der Verkaufsplattform Amazon zu nutzen. Damit hat die Klägerin zugleich – entgegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens – auf die ihr ausschließlich zustehenden Rechte an den so gekennzeichneten Lichtbildern hingewiesen, da ein © – Zusatz üblicherweise auf die Berechtigung des Verwenders hinweist. Aus diesen Gründen ist ein ©-Vermerk auch ohne den Zusatz „exclusive“ oder ähnliches gemäß § 10 Abs. 3 UrhG zumindest ein Indiz dafür, dass dem Verwender ausschließliche Nutzungsrechte an dem gekennzeichneten Werk zustehen (vgl. Thum in: Wand/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014 § 10 Rn. 51). Dies gilt auch für mit einem Rechtevermerk gekennzeichnete Lichtbilder, die auf eine Internetseite eingeblendet werden. Auch in einem solchen Fall greift die Vermutung für den ausschließlichen Rechteinhaber ein, da das Einstellen eines Werkes in das Internet die Herstellung eines Vervielfältigungsstückes (§ 16 Abs. 1 UrhG) des Werkes voraussetzt (BGH, Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13 – CT-Paradies, juris Rn. 35).
Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat diese nicht nur für die streitgegenständlichen, sondern sämtliche Lichtbilder, mit denen die Klägerin ihre Angebote auf der Webseite www.amazon.de illustriert, in entsprechender Weise gekennzeichnet.
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass die Klägerin mit dem Unternehmen Amazon hinsichtlich der Nutzung und Lizenzierung der von ihr gekennzeichneten, auch der streitgegenständlichen Lichtbilder eine von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon abweichende Vereinbarung getroffen hat. Dies gilt zumal die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 4. Lizenz) hinsichtlich der Verwendung von „Marken“ vorgesehen ist:
… Wir werden Ihren etwaigen Aufforderung nachkommen, ihre Marken für bestimmte Verwendungsarten nicht mehr zu benutzen (vorausgesetzt, es ist ihn unmöglich, dass mittels der gewöhnlichen Funktionalität, die ihn über die jeweilige Amazon- Website oder das Programm zur Verfügung gestellt wird, zu tun)
Dies gilt nicht nur für Marken im rechtstechnischen Sinn sondern auch für Logos und sonstige Kennzeichnungen der Händler. Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon ist ausweislich der „Definitionen für Verkaufen bei Amazon“ (Seite 17, Anl. B2, Bl. 76 GA) der Begriff „Marken“ weit auszulegen. Zwar ist dort die Definition für „Marken“ nur in Bezug auf URL aufgeführt, es ist jedoch davon auszugehen, dass der Begriff in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Unternehmen Amazon einheitlich verwendet wird, da die Verwendung desselben Begriffs innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter mehreren Bedeutungen Zweifel an dem Inhalt und damit der Rechtswirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufwerfen würde, die zulasten des Verwenders, des Unternehmens Amazon, gingen.
Aus diesen Gründen ist mangels weitergehenden Vortrags des Beklagten nicht davon auszugehen, dass das Unternehmen Amazon mit der Klägerin eine Lizenzvereinbarung des Inhaltes geschlossen hat, dass die streitgegenständlichen Lichtbilder auch Dritten zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden konnten.
Der Beklagte ist auch nicht aus sonstigen Gründen zur Nutzung der streitgegenständlichen Lichtbilder befugt.
Ein Berechtigter, der Texte oder Bildern im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Benutzungshandlungen rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 -Vorschaubilder I, juris Rn. 36 m.w.N.). Von einer solchen sogenannten schlichten Einwilligung ist indes im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da die Klägerin Maßnahmen getroffen hat, um ein gemeinsames Listen von Angeboten unter ihren Produktbildern zu verhindern, indem sie ihre Lichtbilder mit einem auf ihre ausschließliche Berechtigung hinweisenden Vermerk gekennzeichnet hat. Aus Sicht eines Erklärungsempfängers konnte der hier maßgebliche objektive Erklärungsinhalt nur so verstanden werden, dass die Klägerin durch die Kennzeichnung ihrer Lichtbilder darauf hinweisen wollte, dass sie zum einen ausschließlich Berechtigte und zum anderen mit einer Nutzung dieser Lichtbilder durch Dritte ohne ihre Zustimmung nicht einverstanden sei.
Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Denn er hat unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 2 BGB verkannt hat, zur Nutzung des streitgegenständlichen (eingefärbten) Lichtbildes nicht berechtigt zu sein. Da ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht nicht möglich ist, werden an das Maß der zu beachtenden Sorgfalt bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Wer von fremden Lichtbildern Gebrauch machen will, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen). Der Nutzer ist verpflichtet, sich hinsichtlich seiner Berechtigung zu erkundigen und notfalls die Rechtekette, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet, bis zu dem ursprünglichen Lizenzgeber, dem Ersteller des Werkes, zurückzuverfolgen.
Dies hat der Beklagte vorliegend nicht getan, er hat vielmehr darauf vertraut, von dem Unternehmen Amazon Nutzungsrechte in Bezug auf die streitgegenständlichen Lichtbilder erwerben zu können, obgleich wegen des auf die Berechtigung der Klägerin hindeutenden © – Vermerks der Beklagte allen Anlass hatte nachzufragen. Dies gilt zumal ein solcher, auf eine anderweitige Berechtigung an den Lichtbildern hindeutender Vermerk nicht im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Amazon steht.
2.
Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) ist zulässig und begründet.
Das für den Feststellungsantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse ist darin begründet, dass die Klägerin den zustehenden Schadensersatzanspruch derzeit mangels Kenntnis vom genauen Umfang der Rechtsverletzung nicht beziffern kann. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht dadurch, dass der Verletzte alternativ im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen könnte (BGH GRUR 2003, 900 – Feststellungsinteresse III).
Die Klägerin hat wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder gegen den Beklagten aus vorstehenden Gründen einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2 S. 3, 15, 19 a UrhG.
3.
Der Klägerin steht schließlich auch gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, § 257 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten zu, die der Klägerin in Zusammenhang mit der an den Beklagten gerichteten Abmahnung vom 12.08.2014 (Anl. K3, Bl. 14-19 GA) entstanden sind. Die Abmahnung der Klägerin genügt den Anforderungen des § 97 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 UrhG. Insbesondere ist die streitgegenständliche Rechtsverletzung, die Einblendung der streitgegenständlichen Lichtbilder der Klägerin im Rahmen des Verkaufsangebotes des Beklagten auf der Webseite www.amazon.de zutreffend bezeichnet und sind die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren im Einzelnen aufgeschlüsselt worden. Auch ging die vorgeschlagene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder hinaus.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren berechnet sich nach einem Gegenstandswert von 12.000,00 EUR. Der Streitwert für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes im Rahmen gewerblicher Nutzung ist für Lichtbilder vergleichbarer Qualität nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit 6000,00 EUR zu bemessen. Eine 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 12.000,00 EUR (2 × 6000,00 EUR) gemäß §§ 13, 14 Nr. 2003 VV RVG beträgt 392,60 EUR. Zuzüglich einer Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR hat die Klägerin ihren Anspruch zutreffend mit insgesamt 412,60 EUR berechnet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO.
Soweit der Beklagte unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags (Klageantrag zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auch (§ 91 a ZPO). Denn bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Abgabe der Unterlassungserklärung von Seiten des Beklagten nach Zustellung der Klageschrift, war die Unterlassungsklage der Klägerin begründet, da der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder zustand.
Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Sie ist erst durch Abgabe der Unterlassungserklärung des Beklagten vom 20.12.2014 beseitigt worden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO.
Streitwert:
bis 05.03.2015 (Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin) 13.000,00 EUR
danach: 1.000,00 EUR
schmidt123, 1. März 2017
wenn man sowas liest, stellen sich spontan stets drei Fragen:
1.
Warum wird in solchen Fällen niemals Amazon als Verursacher des Rechtsverstoßes verklagt?
2.
Wie soll denn ein Händler, der womöglich hunderte oder tausende Artikel anbietet, diese Angebote regelmäßig auf Urheberrechtsverletzungen, die durch Amazon begangen wurden, kontrollieren?
3.
Warum stellt Amazon trotz der inzwischen ergangenen mehreren Urteile diese Praxis noch immer nicht ein?
Die beiden ersten Fragen, lassen solche Urteile regelmäßig als weltfremde Dummheit von Richtern erscheinen.
Ganz offensichtlich ist es so, dass die Kläger eine Auseinandersetzung mit dem Riesen Amazon scheuen.
Man kann hier durchaus unterstellen, dass sie vor den Horden von Rechtsvertretern, die Amazon beschäftigt, den Schwanz einklemmen und sich deshalb das schwächere Opfer aussuchen – den Mitbewerber, der unwissend in Amazons Falle getappt ist. Urteile des LG Köln machen es den Klägern da einfach.
Und jedem halbwegs des Denkens Fähigen erschließt sich auch, dass ein Händler mit einer Vielzahl von Angeboten, unmöglich jedes einzelne Angebot regelmäßig auf Urheberrechtsverletzungen hin prüfen kann, die jederzeit, also rund um die Uhr, durch Amazon begangen werden können. Denn dann müsste der Händler entweder selbst 24 Stunden am Tag und 365 Tage pro Jahr sämtliche Angebote durchgehen, oder ein Herr zusätzlicher Angestellter damit beschäftigen. Und selbst dann ist nicht ausgeschlossen, dass Amazon weitere Urheberrechtsverletzungen begeht, die aber zunächst unbemerkt bleiben, weil gerade andere Angebote kontrolliert werden.
Diese Urteile aus Köln (woher auch sonst?) sind Ausdruck einer grotesken Weltfremdheit der Richter.