Inhalte mit dem Schlagwort „Produktangebot“

14. Mai 2021

Unzulässige Tabakwerbung in E-Mail-Newsletter

Mann im Anzug hält Sprechblase in der Hand mit Text Werberecht
Beschluss des OLG Rostock vom 10.02.2021, Az.: 2 W 2/21

Für Tabakerzeugnisse darf gem. § 19 Abs. 3 TabakerzG im Internet und folglich auch auf Facebook nicht geworben werden. Werden auch mittels eines Urteilstenors sonstige Möglichkeiten der Werbung von Rabattankündigungen untersagt, ist hiervon auch die Werbung in einem E-Mail-Newsletter erfasst. Grund hierfür sei nach Ansicht des OLG Rostock, dass potentiell jeder Zugang zu dem Newsletter habe und demnach nicht nur eine begrenzte Öffentlichkeit mit dem Newsletter angesprochen wird.

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17. Februar 2017

Haftung eines Online-Händlers für Urheberrechtsverletzungen durch von Amazon eigenständig zugeordnete Produktfotos

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG Köln vom 16.06.2016, Az.: 14 O 355/14

Ein Online-Händler haftet für Urheberrechtsverletzungen in Form der öffentlichen Zugänglichmachung durch von einer Internetplattform wie Amazon eigenständig dem Produkt zugeordnete Produktfotos. Wer seine Produkte auf einer solchen Verkaufsplattform anbietet, macht sich die dortigen Angaben für dieses Produkt zu eigen. Dies gilt sogar, wenn der Anbieter die Produktbilder nicht selbst zugeordnet hat und auf die Auswahl der Bilder keinen Einfluss hatte, da er für das Angebot auch dann verantwortlich ist, wenn er es von Dritten erstellen lässt und den Inhalt weder zur Kenntnis nimmt noch einer Kontrolle unterzieht.

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15. Juni 2016

Verantwortlichkeit Amazons für urheberrechtsverletzende Inhalte

transparenter schlichter Parfum-Flakon steht inmitten weißer Frühlings-Blumen
Urteil des LG Berlin vom 27.01.2015, Az.: 16 O 279/14

Amazon selbst kann auch dann für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sein, wenn die rechtsverletzenden Inhalte zur Bewerbung eines Angebots nicht von Amazon, sondern von einem Händler hochgeladen wurden. Dadurch, dass auf der Verkaufsplattform für ein Produkt immer nur eine Angebotsseite vorgehalten wird und Verkäufer sich an dieses eine Angebot mit eigenen Konditionen „anhängen“, letztlich jedoch Amazon mit Hilfe eines eigens entwickelten automatisierten Verfahrens darüber entscheidet, welche Artikelbeschreibung und welche Produktbilder für dieses eine Angebot tatsächlich angezeigt werden, kann das Unternehmen im Falle von Urheberrechtsverletzungen auch selbst als Täter haften.

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