Fluggesellschaft muss vor Buchung auf alle möglicherweise anfallenden Kosten hinweisen
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 12.01.2021
Az.: 3-06 O 7/20
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
a) Verbrauchern im Fernabsatz den Abschluss von Luftbeförderungsverträgen anzubieten, ohne im Rahmen des Buchungsvorgangs in bezifferter Form die Kosten des optionalen Check-In an einem Flughafenschalter anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;
und/oder
b) Verbrauchern im Fernabsatz den Abschluss von Luftbeförderungsverträgen anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die für den Check-In am Flughafen zu zahlenden Kosten anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 25.06.2020 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist bezüglich der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- €, im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet; er leitet seine Klagebefugnis aus
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG her.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Dublin. Zum Absatz ihrer Flugeisen auf dem deutschen Markt betreibt sie unter der Adresse … einen deutschsprachigen Internetauftritt, über den man Flugverbindungen auswählen und online buchen kann (Anlage K 1).
Bei Flugreisen im sogenannten Standardtarif sowie im „Plus“-Tarif verlangt die Beklagten von den Fluggästen eine Gebühr in Höhe von 55,-€ pro Person, wenn diese den Check-In am Flughafen vornehmen. Der Check-In ist nur dann kostenfrei, wenn der Fluggast online und mindestens 2 Stunden vor Abflug eincheckt. Ein solcher Online-Check-In ist für die Kunden nur bis zwei Stunden vor dem Abflug möglich. Im Verlauf eines Buchungsvorgangs (Anlage K 2) findet sich kein Hinweis auf die bei einem Check-In am Flughafen anfallenden Kosten.
Im Rahmen der „Preisaufschlüsselung“ werden die vom Verbraucher ausgewählten Leistungen zusammengefasst und ein Gesamtpreis ausgewiesen. Dabei wird an keiner Stelle erwähnt, dass sich der Gesamtpreis im Falle eines Check-Ins am Flughafen um 55,- € erhöht (Anlage K 3). Diese Information kann der Kunde Art. 6.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 4) entnehmen, die vor der Online-Buchung nicht zwingend aufgerufen werden müssen, die der Kunde jedoch vor Abschluss der Buchung bestätigen muss. Die Beklagte sendet an ihre Kunden zudem zwei Tage vor Abflug eine E-Mail, aus der sich die Kosten des „Check-In“ am Flughafen ergeben, verbunden mit der Aufforderung, online für den Flug einzuchecken. Auch am „Check-In“-Schalter am Flughafen selbst weist die Beklagte auf die Gebühr hin.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2019 (Anlage K 5) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte antwortete mit anwaltlichen Schreiben vom 16.10. und 20.11.2019 (Anlagen K 6, 7), wonach sie die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigerte, der Aufwendungsersatz wurde ebenfalls nicht gezahlt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit dem Buchungsvorgang wie in Anlage K 2 angegeben gegen Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO, da sie den Verbraucher nicht darüber aufkläre, dass für den Check-In an einem Schalter eine gesonderte Gebühr berechnet wird. Dabei seien auch fakultative Kosten eine wesentliche Information, die der Kunde vor seiner Entscheidung zum Kauf benötige.
Der Kläger behauptet, im Jahr 2018 hätten kombiniert knapp zwei Drittel aller Passagiere persönlich am Flughafen eingecheckt, entweder am Schalter über einen Serviceangestellten oder über einen Self-Service-Schalter (Anlage K 9).
Bezüglich des Antrags Ziffer 2 liege aufgrund der fehlenden Information ein Verstoß gegen § 312j Abs. 1, 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB vor. Die Informationen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten stünden nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Bestellung. Allein die Möglichkeit, am Ende einer Internetseite die AGB und ABB zu verlinken, stelle keinen wirksamen Hinweis auf die anfallenden Gebühren dar.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
a) Verbrauchern im Fernabsatz den Abschluss von Luftbeförderungsverträgen anzubieten, ohne im Rahmen des Buchungsvorgangs in bezifferter Form die Kosten des optionalen Check-In an einem Flughafenschalter anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;‘
und/oder
b) Verbrauchern im Fernabsatz den Abschluss von Luftbeförderungsverträgen anzubieten, ohne auf der Internetseite, auf welcher der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Beförderungsvertrages durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann, die für den Check-In am Flughafen zu zahlenden Kosten anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, angesichts ihrer Umstellung auf den Online-Check-In im Jahre 2009 hätten die Passagiere dieses der Kostenreduktion dienende Prozedere bereits verinnerlicht, es sei zudem zum Marktstandard geworden.
Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr zur Verfügung gestellten Informationen wiesen in klarer, transparenter und eindeutiger Weise auf die Kosten für einen Check-In am Schalter hin. Die optionalen Kosten seien nicht bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs, sondern erst dann anzugeben, wenn der Verbraucher zum ersten Mal die Möglichkeit hat, die entsprechenden Zusatzoptionen seiner Buchung hinzuzufügen. Dies sei nicht bei Auswahl des Flugtarifs auf der Webseite, sondern ausschließlich direkt am Schalter. Zudem werde der Verbraucher rechtzeitig, nämlich zwei Tage vor dem Flug darüber informiert, dass er eine Wahl bezüglich des Check-Ins habe. Es fehle auch einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, da die Fluggäste der Beklagten seit Jahren mit der Umstellung zum Online-Check-In vertraut seien und dieses zu 99 % nutzten (Zeugin … Sachverständigengutachten).
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, ein Verstoß gegen § 312j BGB, Art. 246 § 1 EGBGB komme nicht in Betracht mangels Anwendbarkeit deutschen Rechts. Nach Art. 2.4.1 der ABB der Beklagten unterliege der Vertrag irischem Recht, insoweit fehle es an einer Rechtsverletzung. Wegen der Rechtsausführungen hierzu wird auf die Klageerwiderung Bl. 102 ff. und die Ausführungen im Schriftsatz vom 09.11.2020 (Bl. 198 ff.) Bezug genommen. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass kein Verstoß gegen die genannten Normen des deutschen Rechts vorliege, da keine Lieferbeschränkung im Sinne von § 312j Abs. 1 BGB vorliege, weil der Verbraucher das Produkt „Flug“ ohne Weiteres nutzen könne. Es fehle zudem an einer wesentlichen Eigenschaft im Sinne von Art. 246 § 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, da zusätzliche Services nicht inhärenter Teil des Angebots „Flug“ seien.
Schließlich bestehe keine weltweite Unterlassungspflicht, wie von Klägerseite beantragt. Der Klageantrag sei weiterhin unbestimmt.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte wegen der Verletzung von Wettbewerbsrecht zu.
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist international zuständig gemäß Art. 7 Ziffer 2 EugVVO. Da die angegriffene Verletzungshandlung ein Angebot im Internet ist, tritt der Erfolg an jedem Ort ein, an dem es bestimmungsgemäß abgerufen werden kann.
Der Klageantrag bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus den Anträgen des Klägers ergibt sich deutlich der Gegenstand und Umfang des Klagebegehrens. Zudem wird durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen – Anlagen K 2 und 3 – der Streitgegenstand festgelegt. Insoweit wendet die Beklagte auch ohne Erfolg ein, dass das Verbot nur auf Deutschland beschränkt werden dürfe. Vielmehr begehrt der Kläger zulässigerweise ein Verbot bezogen auf die konkrete Verletzungsform, wie sie sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Norm.
Der mit dem Antrag Ziffer 1 a der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO begründet.
Der Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG zur Last. Ein solcher ist gegeben, wenn die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach Abs. 4 der Norm gelten als wesentlich im Sinne des Abs. 2 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO werden fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
Bei den Informations- und Transparenzanforderungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 5.21). Ohne Erfolg wendet die Beklagte die fehlende Wesentlichkeit der Information ein. Auf die Entscheidung der Frage, ob 99 % der Fluggäste (der Beklagten) ohnehin keinen Schalter-Check-In wählen würden, kommt es nicht an. Aus Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL folgt die Wertung, dass unionsrechtlich vorgesehene Informationspflichten zugunsten von Verbrauchern stets als wesentliche Informationen anzusehen sind. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen die Informationspflichten bestehen und ob Verbraucher auf diese Informationen tatsächlich für ihre geschäftliche Entscheidung angewiesen sind (MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a, Rn. 410). Im Übrigen kann es nicht auf die Anzahl der Fluggäste der Beklagten ankommen, sondern auf die Gesamtheit der Fluggäste, da es keinen Teilmarkt betreffend …Flüge gibt.
Die streitgegenständlichen Check-In-Gebühren für ein Einchecken am Schalter im Flughafen sind fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO (EuGH, Urteil vom 23.4.2020, Az. C-28/19, BeckRS 2020, 6402, Tz. 32). Dies hat zur Folge, dass diese Gebühren auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen.
Ziel der Luftverkehrsdienste-VO ist es, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen; Um aber die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Luftverkehrsdienste-VO verlangt, ist es notwendig, diese Preise zu Beginn des Buchungsvorgangs der Flugreise mitzuteilen. Nur so können die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen. Anders als viele andere fakultative Zusatzleistungen kann der „Check-In“ am Flughafen nur von der Fluggesellschaft selbst erbracht werden. Die von der Fluggesellschaft festgelegten Preise sind zu zahlen oder auf die Teilnahme am Flug ist zu verzichten. Bei zu hohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Deshalb ist die klare, transparente und eindeutige Angabe von Zusatzkosten für den „Check-In“ am Flughafen von zentraler Bedeutung für die effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang den „Check-In“ am Flughafen hinzubuchen kann, dessen Preise anzugeben sind (so auch OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 – 14 U 751/18, juris Rn. 20 ff. zu den Kosten für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck).
Entgegen der Ansicht der Beklagten informiert sie auch nicht in klarer, transparenter und eindeutiger Art und Weise während des Buchungsvorgangs über die Kosten des „Check-Ins“ am Flughafen. Zur Erfordernis der Transparenz und der Klarheit gehört auch die direkte Darstellung der Kosten für den „Check-In“ am Flughafen im Rahmen des Buchungsvorgangs selbst und nicht, wie im Rahmen des streitgegenständlichen Buchungsvorgangs bei der Beklagten, unter einem kleinen Reiter am unteren Ende der Webseite namens „Geschäftsbedingungen & Beförderungsbestimmungen“, welcher auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen verlinkt, deren Art. 6.2 auf die Gebührentabelle verweist, aus welcher sich die Kosten für den „Check-In“ am Flughafen ergeben. Gerade Buchungssituationen im Internet sind auf eine schnelle Entscheidung angelegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015 – 6 U 60/15, juris Rn. 31), sodass ein derart umständlich gestalteter Hinweis nicht mehr dem Gebot der Transparenz und der Klarheit genügt.
Soweit die Beklagte einwendet, dass während des Buchungsvorgangs fortlaufend auf die AGB hingewiesen werde und dass vor Abschluss der Buchung der Reisende die Kenntnisnahme der ABG bestätigen müsse (Anlage B 3), ist dies unbehelflich. Das Erfordernis eines Hinweises auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise ist nicht dadurch erfüllt, dass die bei einem Schalter-Check-In anfallenden Gebühren auf der Webseite kleingedruckt in der Rubrik „… …“ unter „Gebühren“ zu finden sind.
Der Vortrag der Beklagten, der Kunde werde am Schalter sowie per E-Mail zwei Tage vor Abflug informiert, ist irrelevant, da diese Information zu spät ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde seine geschäftliche Entscheidung bereits getroffen.
Der mit dem Antrag Ziffer 1 b der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 1, 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB begründet.
Auf den vorliegenden Fall ist deutsches Recht anwendbar.
Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ROM II-VO zu bestimmen.
Nach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden, insbesondere der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll (BGH GRUR 2010, 847, Rn. 10 – Ausschreibung in Bulgarien). Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (BGH GRUR 2014, 601, Rn. 38 – englischsprachige Pressemitteilung).
Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dagegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO Art. 4 der VO anwendbar. Ein Fall von Art. 6 Abs. 2 Rom II VO liegt hier jedoch nicht vor. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 3a UWG beeinträchtigt Allgemeininteressen, da diese Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.6).
Nach der somit anwendbaren Grundregel des § 6 Abs. 1 Rom II-VO ist der Marktort entscheidend. Danach ist vorliegend deutsches Recht anzuwenden, weil die Verbraucherinteressen in Deutschland beeinträchtigt worden sind.
Von dem nach Art. 6 Rom II-VO zu bestimmenden Recht kann auch nach dessen Abs. 4 nicht durch eine Vereinbarung gemäß Art. 14 abgewichen werden.
Die Norm des § 312j BGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.311). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der von der fraglichen Werbung angesprochenen Marktteilnehmer (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.112).
Der Tatbestand des Vorliegens einer Lieferbeschränkung im Sinne von § 312j Abs. 1, 2 BGB ist erfüllt. Die Vorschrift gilt bei Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und der angebahnte Vertrag muss eine „entgeltliche Leistung“ zum Gegenstand haben (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht daher keine Beschränkung auf Kaufverträge.
Eine Lieferbeschränkung im Sinne der Regelung liegt vor, da in dem Fall, dass der Verbraucher die zusätzliche Gebühr für den Schalter-Check-In nicht bezahlt, er den gebuchten Flug nicht antreten kann.
Bei der Information über die am Schalter zu zahlenden Check-In-Kosten handelt es sich um eine Information im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB. Diese muss im räumlich –funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wie oben dargelegt, fehlt es hieran.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu aus § 13 Abs. 3 UWG. Die streitgegenständlichen Ansprüche waren bereits Gegenstand der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnung. Auch bei nur teilweiser Berechtigung der Abmahnung ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu bezahlen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Da sich der Zustellungszeitpunkt nicht aus der Akte ergibt, ist der Tag als Zustellungszeitpunkt anzusehen, an dem die Beklagte die Klage tatsächlich erhalten hat, hier jedenfalls am 24.06.2020. Dies entspricht dem Datum der Verteidigungsanzeige des Beklagtenvertreters. Dem Kläger stehen daher Prozesszinsen ab dem 25.06.2020 zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.