Anspruch auf Auskunftserteilung umfasst Nachforschungen bei Vorlieferanten

20. Mai 2021
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Fragezeichen Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 12.04.2021, Az.: 6 W 24/21

Dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 129 Abs. 2 UMV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erst ausreichend nachgekommen, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ist dem Verpflichteten die Auskunftserteilung unmöglich, so muss er dies mittels substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen beweisen. Darunter sind ebenfalls Nachforschungen bei Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmern anzustellen, wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Teil einer Lieferung markenverletzende Ware beinhaltete.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss vom 12.04.2021

Az.: 6 W 24/21

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts vom 29.1.2021 wird teilweise abgeändert.
Gegen die Antragsgegner wird wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung nach Ziff. II. b) der einstweiligen Verfügung vom 14.9.2020 ein Zwangsgeld in Höhe von je 2.000 €, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 1.000 €, festgesetzt.
Die Antragsgegner können die Vollstreckung des gegen sie verhängten Zwangsmittels abwenden, indem sie der Auskunftsverpflichtung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachkommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens haben zu 50% die Antragsgegner als Gesamtschuldner und zu 50% die Antragstellerin zu tragen.
Beschwerdewert: 15.000,- €

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung wegen der Verletzung von Markenrechten.
Das Landgericht hat den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung vom 14.9.2020 untersagt, zwei für die Antragstellerin als Unionsbildmarken geschützte Zeichen für Lebensmittelprodukte mit konserviertem oder getrocknetem Gemüse oder für konservierte Fleischwaren zu verwenden. Es hat den Antragsgegnern unter II. ferner aufgegeben, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen unter anderem durch folgende Angaben:
b) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden, aufgeschlüsselt nach Einzelprodukten.
Die einstweilige Verfügung ist den Antragsgegnern am 29.9.2020 zugestellt worden. Sie haben mit Schreiben vom 21.10. und vom 30.10.2020 Auskünfte erteilt (Anlagen OAST4, OAST6). Die Antragstellerin hält die Angaben für unzureichend.
Das Landgericht hat den Zwangsgeldantrag der Antragstellerin vom 25.11.2020 mit Beschluss vom 29.1.2021 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht mit Beschluss vom 22.3.2021 nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
2. Die Antragstellerin bemängelt zu Recht, dass die Antragsgegner keine vollständige Auskunft erteilt haben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Antragsgegner die Auskunftsverpflichtung nicht durch eine Negativerklärung erfüllt.
a) Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung besteht nicht mehr, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ob die erteilte Auskunft richtig oder falsch ist, muss gegebenenfalls im Verfahren über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden. Bei erkennbarer Unvollständigkeit fehlt es jedoch an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der (titulierte) Anspruch auf Auskunft noch nicht vollständig erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 960 – unvollständige Auskunft; Beschl. v. 25.7.2005 – 6 W 6/05 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 13.08.2009 – 6 W 176/08, juris).
b) Die Antragsgegner haben mit Anwaltsschreiben vom 21.20.2020 zunächst dargelegt, die Waren mit dem streitgegenständlichen Logo seien von einer näher bezeichneten Firma in Stadt1 bezogen worden. Hinsichtlich der einzelnen Artikel haben sie jeweils die Gesamtstückzahl der gekennzeichneten Waren sowie die im Bestand verbliebene Mange aufgeführt. Hinsichtlich der Einkaufs- und Verkaufspreise haben sie um Fristverlängerung gebeten (Anlage OAST4). Mit Schreiben vom 30.10.2020 haben die Antragsgegner die gewerblichen Abnehmer der Produkte benannt (Anlage OAST6). Ferner haben sie angegeben, die einzelnen Lieferungen nicht nach der Menge der jeweils mit den Verfügungsmarken gekennzeichneten Produkte aufschlüsseln zu können, da nur Vereinbarungen über die Art der Ware getroffen wurden (z.B. Salami oder Oliven), nicht aber über die Marke. Es seien daher Produkte einer Vielzahl von Herstellern (gemischt) ausgeliefert worden.
c) Mit diesen Angaben genügen die Antragsgegner ihrer Auskunftspflicht nicht. Sie haben die angebliche Unmöglichkeit der Erfüllung des Auskunftstitels nicht ausreichend dargelegt. Hierzu bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners (Zöller/Stöber, 33. Auflage, § 888, Rn. 11).
aa) Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso die Antragsgegner die Einkaufspreise der gekennzeichneten Produkte nicht angeben können. Denn offensichtlich sind ihnen die Mengen der bestellten Waren bekannt. Diese ergeben sich aus dem Schreiben vom 21.10.2020. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die Antragsgegner nicht damit gehört werden, die Mengenangaben seien auf eine reine Sichtprüfung der Lagerbestände zurückzuführen, die nun nicht mehr möglich sei; in der Buchhaltung seien die Produkte nicht nach Markennamen gelistet. Das kann so nicht richtig sein, denn in dem Schreiben vom 21.10.2020 hat die Antragsgegnerin für jedes Produkt zwei Mengen angegeben, nämlich eine ursprüngliche Stückzahl bzw. Menge und eine Bestandsmenge. Sollten tatsächlich keine aussagekräftigen Unterlagen über die Menge der mit den Verfügungsmarken gekennzeichneten Waren vorliegen, müssen die Antragsgegner jedenfalls bei ihrer Vorlieferantin nachforschen. Der Auskunftsanspruch nach Art. 129 II UMV, § 19 I, III Nr. 2 MarkenG dient der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für den Schadensersatz. Der Schuldner hat alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Information auszuschöpfen. Er hat seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Lieferanten und Abnehmern um Aufklärung bemühen (vgl. BGH GRUR 2006, 504, 506 – Parfumtestverkäufe). Der Auskunftsanspruch geht zwar nicht so weit, dass Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen sind, um unbekannte Vorlieferanten erst zu ermitteln. Ist hingegen – wie hier – der Vorlieferant bekannt, sind Zweifel durch Nachfrage bei dem Lieferanten aufzuklären (BGH, GRUR 2003, 433 – Cartier-Ring). Das gleiche gilt für die gewerblichen Abnehmer.
bb) Die Antragsgegner müssen auch die Verkaufspreise und die Stückzahlen der an die gewerblichen Abnehmer veräußerten Produkte sowie die Artikelnummern angeben. Sollten die Lieferungen tatsächlich ohne Angabe von Marken erfolgt sein und daher keine Unterscheidung der rechtsverletzend gekennzeichneten Waren von entsprechenden Waren Dritter erlauben, sind die Gesamtstückzahl und die Mengenpreise der betroffenen Lieferungschargen anzugeben. Die Antragstellerin kann dann ggf. durch eigene Nachforschungen in der Lieferkette die Stückzahlen der von der Markenverletzung betroffenen Produkte ermitteln oder schätzen.
3. Das Zwangsgeld war gegen jeden einzelnen Antragsgegner zu verhängen. Ein Zwangsgeld zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung kann sowohl gegen die zur Auskunft verurteilte Gesellschaft als auch gegen die zur inhaltlich übereinstimmenden Auskunft verurteilten Verantwortlichen dieser Gesellschaft verhängt werden. Dem steht die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln gegenüber Geschäftsführern nicht entgegen, wonach ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO nur gegen die juristische Person festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2012, I ZB 43/11, WM 2012, 414). Denn das Zwangsgeld ist lediglich eine Beugemaßnahme, keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß (OLG Frankfurt, WRP 2015, 1393 – Zwangsgeld gegen Geschäftsführer).
4. Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegner zur eidesstattlichen Versicherung der erteilten Auskünfte verlangt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme, sondern um einen ggf. im Klagewege zu verfolgenden materiell-rechtlichen Anspruch.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 2, 92 I, 97 ZPO.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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