„In der Regel“ ist in der Regel unzulässig
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Enthält eine AGB-Klausel eine Lieferzeitbestimmung mit dem Zusatz "in der Regel", so ist diese unwirksam. Für den Kunden ist hier nicht ersichtlich, wann ein Regelfall und wann ein Ausnahmefall vorliegt.
Ein Vertreiber von Kurventreppenliften gewährte seinen Kunden kein Widerrufsrecht, außer für ein bestimmtes Modell, da diese individuell an die Gegebenheiten angepasst werden müssten und daher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Der BGH stellte jedoch fest, dass es sich im Fall der Kurventreppenlifte um einen Werkvertrag handelt. Bei den Kurventreppenliften spielt für den Besteller der Einbau im Vergleich zur Lieferung und Herstellung der einzelnen Teile eine übergeordnete Rolle, weshalb es sich hier um einen Werkvertrag handelt. Diese fallen in der Regel nicht unter „Verträge zur Lieferung von Waren“. Im Streitfall besteht also ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 129 Abs. 2 UMV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist erst ausreichend nachgekommen, wenn der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat. Ist dem Verpflichteten die Auskunftserteilung unmöglich, so muss er dies mittels substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen beweisen. Darunter sind ebenfalls Nachforschungen bei Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmern anzustellen, wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Teil einer Lieferung markenverletzende Ware beinhaltete.
Urteil des BGH vom 23.07.2009, Az.: VII ZR 151/08
Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.