Bewerbung einer KN95-Maske als „ähnlich einer FFP2-Maske“ ist irreführend

21. Mai 2021
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
696 mal gelesen
0 Shares
Eine Kellnerin trägt eine Maske Urteil des LG Bonn vom 09.12.2020, Az.: 1 O 275/20

KN95-Atemschutzmasken dürfen nicht mit der Aussage „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben werden, da es diesen Masken im Vergleich zu FFP2-Masken an der notwendigen Filterleistung und Dichtsitze fehlt. Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Atemschutzmasken und bewarb dort KN95-Masken mit der Angabe, dass diese „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien. Diese Werbeangabe ist irreführend und stellt damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Bei der Kategorie KN95 handelt es sich um eine chinesische Schutzklasse, die nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entspricht. Entgegen der dortigen Vorgaben sind KN95-Masken nicht in der Lage ölhaltige Aerosole zu filtern und verfügen nicht über die erforderliche Dichtsitze. Deshalb können sie nicht als „ähnlich FFP2“ bezeichnet werden.

Landgericht Bonn

Urteil vom 09.12.2020

Az.: 1 O 275/20

 

Tenor

Die Anordnung der einstweiligen Verfügung vom 31.08.2020 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung des Inverkehrbringens von ihrer Auffassung nach nicht verkehrsfähigen Atemschutzmasken der Kategorie „partikelfiltrierende Halbmasken“.

Die Parteien betreiben jeweils unter (…) bzw. (…) und (…) Online-Shops und bieten jeweils auch persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutzmasken, an (Anl. AS1, Bl. 22 d.A., & AS 2, Bl. 23 d.A.).

Die Verfügungsklägerin nahm in dem Online-Shop der Verfügungsbeklagten einen Testkauf von Atemschutzmasken vor, erhielt diese am 30.07.2020, öffnete das Paket am 31.07.2020 und prüfte die Masken noch am selben Tag (Anl. AS7, Bl. 32-33 d.A., & AS 8, Bl. 34 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2020 erteilte die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten eine Abmahnung (Anl. AS9, Bl. 35-55 d.A.), woraufhin die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2020 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne nähere Begründung ablehnte (Anl. AS10, Bl. 56 d.A., BS1). In diesem anwaltlichen Schreiben vom 19.08.2020 heißt es zudem: „Soweit Sie die Ansprüche Ihrer Mandantin gerichtsweise durchsetzen bitten wir um Rubrizierung. Wir sind insoweit zustellungsbevollmächtigt.“

Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mahnten in diesem Zeitraum wegen eines identischen Verstoßes auch die A GmbH und die B GmbH an, die zu demselben Familienbetrieb wie die Verfügungsbeklagte gehören und unter der gleichen Adresse firmieren. Die der jeweiligen Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen enthielten zudem jeweils ein Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 5.000,01 € (Anl. BS1), so auch das an die Verfügungsbeklagte gerichtete Schreiben. Gegen die B GmbH erließ das Landgericht Ravensburg auf Antrag der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung eine entsprechende Unterlassungsanordnung (Anl. BS2).

Auch das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 31.08.2020 wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß des Antrags der Verfügungsklägerin vom 28.08.2020 das Folgende angeordnet:

„Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd:

• Atemschutzmasken, die in die Kategorie Partikelfiltrierende Halbmasken fallen, in den Verkehr zu bringen und

o eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anzubringen obwohl ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 mit einer Benannten Stelle und einer Baumusterprüfung nicht durchgeführt wurde und die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2009-08 nicht erfüllt sind und/oder

o hinter der CE-Kennzeichnung die vierstellige Zahlenfolge nicht zu nennen und/oder

• in dem Verkaufsangebot von Atemschutzmasken anzupreisen,

o dass das zu erwerbende Produkt über eine europäische Schutzklasse (FFP) verfügt und/oder

o dass das zu erwerbende Produkt ähnlich einer FFP2 Maske sei, obwohl ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß PSA-Verordnung (EU) 2016/425 mit einer Benannten Stelle und einer Baumusterprüfung nicht durchgeführt wurde und die Anforderungen der Norm DIN EN 149:2009-08 nicht erfüllt sind und/oder

• KN95 Atemschutzmasken an Dritte zu veräußern und zu liefern, die nicht eine Gesundheitseinrichtung oder „systemrelevante“ Einrichtung (wie Polizei, Feuerwehr etc.) sind und/oder

• der Lieferung von KN95 Atemschutzmasken keine Marktverkehrsfähigkeitsbescheinigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mit der Auskunft beizulegen, dass es sich um persönliche Schutzausrüstung handelt, die nach der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) und nicht nach der PSAVerordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden, wie es auf dem %%%%-Shop D unter der URL: &&&&& geschehen ist, wie folgt:

An dieser Stelle befanden sich im Originalurteil 2 Bilddateien mit der entsprechenden Anzeigen im Internet.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.“

Gegen diesen, der Verfügungsbeklagten selbst ausweislich der Mitteilung des Gerichtsvollziehers am 14.09.2020 (Bl. 136 d.A.) zugestellten Beschluss hat diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.10.2020 einen nicht begründeten Widerspruch eingelegt. Die entsprechende Begründung hat der sodann Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 sowohl dem Gericht, als auch der Verfügungsklägerin überreicht.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe durch das Inverkehrbringen der im Rahmen des Testkaufs von ihr erworbenen Masken die folgenden Verstöße begangen:

Auf dem von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin versendeten Produkt, bei dem es sich unstreitig um eine KN95-Maske handele, habe eine CE-Kennung nicht angebracht werden dürfen und zudem fehle die erforderliche vierstellige Zahlenfolge, was auf eine Fälschung hindeute (Lichtbild Anl. AS5, Bl. 30 d.A., & AS6, Bl. 31 d.A.).

Daher gebe die Verfügungsbeklagte in dem Angebot auf %%%% wahrheitswidrig an, dass die zu erwerbenden Atemschutzmasken über eine europäische Schutzklasse (FFP) verfügten (Anl. AS6, Bl. 31 d.A.).

In dem Angebot auf %%%% preise die Verfügungsbeklagte das zu erwerbende Produkt auch wahrheitswidrig als ähnlich einer FFP2-Maske an. KN95-Atemschutzmasken entsprächen grundsätzlich nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 (Anl. AS 3, Bl. 24-28, v.a. 27-28 d.A.), da sie entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle (Anl. AS4, Bl. 29 d.A. – Warnhinweise der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)).

Da Sonderzulassungen durch das BfArM unstreitig zudem zum Stand 26.06.2020 nicht mehr erteilen würden, da aktuell kein solche erfordernder Versorgungsengpass mehr vorliege, sei auch insoweit eine Zulassung der Masken nicht möglich. Ohnehin würde eine solche Zulassung lediglich die Abgabe an eine Gesundheits- oder systemrelevante Einrichtung erlauben, und nicht, wie erfolgt, den Verkauf an die Verfügungsklägerin.

Nicht zuletzt liege in dem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Masken ein Verstoß, da diesen unstreitig keine Marktverkehrsfähigkeitsbescheinigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde beigelegen habe (Lichtbild Anl. AS 5, Bl. 30 d.A.; eidesstattliche Versicherung Anl. AS7, Bl. 32-33 d.A.).

Aus den genannten Gründen stellten die Masken der Verfügungsbeklagten eine erhebliche Gesundheitsgefahr für den Verbraucher dar, spiegelten ein nicht vorhandenes Schutzniveau vor und würden letztlich zur der Verbreitung des Sars-Cov-2-Viruses beitragen (Anl. AS4, Bl. 29 d.A.).

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Anordnung der einstweiligen Verfügung vom 31.08.2020 zu

bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden, da sie wegen des Inhalts des Schreibens vom 19.08.2020 ihrem Prozessbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen. Zudem sei die Abmahnung des gleichen Artikels zeitgleich an die zu dem gleichen Familienbetrieb gehörenden und unter der gleichen Adresse firmierenden Unternehmen, die in der jeweiligen Unterlassungserklärung vorformulierte starre Vertragsstrafe ohne Berücksichtigung des konkreten Verschuldens und die entsprechende Klageerhebung bei zwei unterschiedlichen Gerichten rechtsmissbräuchlich. Auch werde durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, was für UWG-Ansprüche untypisch sei, sowie des Vorbehalts strafrechtlicher Schritte eine Kulisse erzeugt, die geeignet sei, einen mit bestehenden Ansprüchen nicht zu rechtfertigenden Druck auszuüben. Zudem entspreche die Aufnahme von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten in eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht den Gepflogenheiten, habe nichts mit der Ausräumung der Wiederholungsgefahr zu tun und erwecke für den Unterlassungsschuldner den Eindruck, diese Ansprüche stünden zu Recht in der Unterlassungserklärung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2020 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 31.08.2020 war zu bestätigen, da die Voraussetzungen für deren Erlass vorliegen (§§ 925 Abs. 1, 2, 936 ZPO).

Sie wurde im Rahmen der Vollziehungsfrist der §§ 929 Abs.2, 936 ZPO wirksam zugestellt. Die Verfügungsklägerin hat durch Vorlage der entsprechenden Zustellungsbestätigung des Gerichtsvollziehers vom 14.09.2020 (Bl. 136 d.A.) belegt, dass die einstweilige Verfügung vom 31.08.2020 der Verfügungsbeklagten fristgerecht zugestellt worden ist. Gegen die Wirksamkeit spricht nicht, dass die Zustellung an die Verfügungsbeklagte selbst, und nicht an deren heutigen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Denn nach Auffassung der Kammer war in Ansehung des Schreibens vom 19.08.2020 (Anl. AS10, BS1) und der dortigen Formulierung „Soweit Sie die Ansprüche Ihrer Mandantin gerichtsweise durchsetzen bitten wir um Rubrizierung. Wir sind insoweit zustellungsbevollmächtigt.“ eine Zustellung an letzteren nicht zwingend gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, da sich hieraus eine Bestellung als Prozessbevollmächtigten für ein erwartetes Verfügungsverfahren nicht ohne Weiteres ergibt. Denn nach Auffassung der Kammer ist von dem Vorliegen einer Zustellungsvollmacht nicht zwingend auch auf das Vorliegen einer Prozessvollmacht zu schließen (vgl. so auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.04.2004, Az. I-20 U 18/04). Daher kam es darauf, dass dieser Einwand nach Auffassung der Kammer ohnehin verspätet im Sinne der §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO ist, nicht an.

Der Rechtsstreit war zudem nicht gemäß § 98 Abs. 1 GVG an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, da die Verfügungsbeklagte den entsprechenden Antrag nicht gemäß § 101 Abs. 1 GVG vor der Verhandlung zur Sache gestellt hat. Dieser Zeitpunkt war vorliegend bei Stellung des Verweisungsantrages bereits verstrichen. Ausweislich des Protokolls des Termins zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten diesen erst nach Darstellung der vorläufigen rechtlichen Beurteilung durch die Kammer im Rahmen der Güteverhandlung, Scheitern der Güteverhandlung, sowie daran anschließender weiterer Darlegung der rechtlichen Auffassung der Kammer gestellt. Spätestens in dem letztgenannten Zeitpunkt war eine Verhandlung zur Sache gegeben. Denn der in § 101 I 1 GVG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers ist […] erkennbar maßgeblich darauf ausgerichtet, dass eine Verweisung an einen anderen Spruchkörper nicht zu einer gezielten oder beliebigen „Ausschaltung“ des gesetzlichen Richters führen darf. Deshalb muss schon im Ansatz jeder Eindruck vermieden werden, ein von einer Partei begehrter Zuständigkeitswechsel könne auch dadurch motiviert gewesen sein, dass die Partei die Rechtsauffassung des zunächst mit der Entscheidung befassten Gerichts nicht teilt und sich über den Weg der Verweisung an ein anderes Gericht eine für sie günstigere Rechtsauffassung und Entscheidung des Rechtsstreits erhofft (OLG Hamburg, Urt. V. 02.11.2011, Az. 5 W 115/11 in NJW-RR 2012, 634). Spätestens bei Darlegung der vorläufigen rechtlichen Würdigung durch das Gericht außerhalb der Güteverhandlung wäre der Zweck des § 101 Abs. 1 S. 1 GVG jedoch ad absurdum geführt.

Der Verfügungsklägerin steht auch ein Verfügungsanspruch zu und es liegt zudem ein Verfügungsgrund vor.

Der Verfügungsklägerin stehen gegen die Verfügungsbeklagte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß der §§ 8 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 2, 3, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG zu.

Nach § 8 Abs. 1, 3 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, von seinen Mitbewerbern bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, wobei gemäß § 3 Abs. 3 UWG die im Anhang zu dieser Vorschrift aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.

Gemäß der Ziffer 2 dieses Anhangs sind unzulässige geschäftliche Handlungen die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.

Ebenfalls unzulässig in diesem Sinne sind gemäß der Ziffer 4 dieses Anhangs die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.

Weiter ist gemäß der Ziffer 9 dieses Anhangs unzulässig in diesem Sinne die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig.

Zudem handelt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wobei eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware […] wie […] Art, Ausführung, Vorteile, […] Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, […] Beschaffenheit, […] von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, enthält.

a. Mitbewerber

Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da die Parteien beide Internetvermittlungsplattformen für persönliche Schutzausrüstung betreiben und daher in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen.

b. Unlautere geschäftliche Handlung

aa.

CE-Kennzeichnung und Fehlen der vierstelligen Zahlenfolge hinter der CE-Kennzeichnung

Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Ziffer 2 des Anhangs vor.

Denn gemäß des o.g. Aufdrucks soll die Schutzmaske zum einen den Anforderungen der DIN EN 149:2001+A1:2009 (Bl. 25 ff d.A.) entsprechen und diesbezügliche CE-Kennzeichnung erhalten haben.

Gemäß Ziffer 9 der DIN EN 149:2001+A1:2009 müssen partikelfiltrierende Halbmasken jedoch deutlich und dauerhaft mit

  • dem Namen, dem Warenzeichen oder anderen Mitteln zum Identifizieren des Herstellers oder Lieferanten (9.2.1),
  • der Typ-identischen Kennzeichnung (9.2.2),
  • der Nummer und dem Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Norm (9.2.3) sowie
  • der Klasse (FFP1, FFP2, FFP3) gefolgt von einer einzigen Leerstelle und sodann „NR“ (nur eine Schicht) oder „R“ (widerverwendbar) (9.2.4) und
  • falls zutreffend der Buchstabe „D“ („Einspeicherleistung“) (9.2.5)

ausgewiesen sein.

Ausweislich der %%%%-Anzeige der Verfügungsbeklagten soll es sich bei den von ihr veräußerten Masken um solche der Kategorie KN95 handeln. Hierbei handelt es sich um die Bezeichnung für die chinesische Schutzklasse. Sie werden unter den Überschriften „Atemschutzmaske Mundmaske Mundschutz KN95 Maske ähnlich FFP2“ und „Atemschutzmaske Ähnlich FFP2 Mundschutz Feinstaubmaske KN95 Maske“ beworben. Auch enthält die zweite in der einstweiligen Verfügung enthaltene Anzeige die Angabe „Europäische Schutzklasse“. Aus den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin (Bl. 32, 33 d.A) ist ersichtlich, dass die durch die Verfügungsbeklagte übersendeten Masken den folgenden Aufdruck aufweisen: „CE FFP2 EN149 2001+A1-2009“.

Somit fehlt es bereits an der Angabe des Herstellers und auch an der typidentischen Kennzeichnung. Die Angabe FFP2 befindet sich zudem an der falschen Stelle. Ohnehin soll es sich ausweislich der Anzeige sowie des dortigen Aufdrucks auf der gezeigten Maske um eine solche des Typs KN95 handeln, die aber einen solchen Aufdruck schon gar nicht erlangen kann. Die beiden Schutzklassen schließen einander vielmehr aus. Daher wird eine KN95-Maske auch eine entsprechende CE-Kennzeichnung nicht erhalten. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob es sich bei den der Verfügungsklägerin zum Zwecke des Testkaufs übersendeten Masken um Fälschungen handelt, wovon aufgrund des Vorstehenden jedoch auszugehen ist.

bb.

Europäische Schutzklasse

Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Ziffer 4 des Anhangs vor. Denn offenkundig handelt es sich bei einer KN95 Maske nicht um eine der europäischen, sondern der chinesischen Schutzklasse.

cc.

„ähnlich einer FFP2-Maske“

In der Werbung mit dieser Formulierung liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die KN95-Atemschutzmasken auch nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entsprechen (vgl. Anl. AS 3, Bl. 24-28, v.a. 27-28 d.A.), da sie entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, ölhaltige Aerosole (Paraffinnebel) zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den vorgelegten Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (Anl. AS4, Bl. 29 d.A.). Daher ist nach Auffassung der Kammer auch nicht davon auszugehen, dass die Masken „ähnlich FFP2“ sind. Gegenteiliges hat die Verfügungsbeklagte zudem nicht vorgetragen.

dd.

Lieferung an Dritte, die nicht systemrelevante oder Gesundheitseinrichtung sind und Lieferung ohne Marktverkehrsfähigkeitsbescheinigung

Zudem kann die Verfügungsbeklagte sich im Hinblick auf das Inverkehrbringen der KN95 Atemschutzmasken nicht auf eine Sonderzulassung berufen, so dass zusätzlich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Ziffer 9 des Anhangs vorliegt.

Gemäß § 7 Abs. 1 MPDG kann unter den in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Voraussetzungen die zuständige Bundesoberbehörde auf Antrag das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, bei denen die Verfahren nach Maßgabe von Artikel 52 der Verordnung (EU) 2017/745 [Konformitätsbewertungsverfahren] nicht durchgeführt wurden, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zulassen (Sonderzulassung). Dass eine solche vorliege, hat schon die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen und ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Ausweislich des unbestrittenen Vortrags der Verfügungsklägerin hat das BfArM eine solche Sonderzulassung zuvor ohnehin lediglich für die Abgabe an Gesundheits- und systemrelevante Einrichtungen bewilligt und zum Stand 26.06.2020 wegen der Überwindung des Versorgungsengpasses hiervon keinen Gebrauch mehr gemacht.

Gemäß § 9 Abs. 2, 3 MedBVSV (seit Mai 2020 infolge der Corona-Pandemie in Kraft) können persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 zudem aus anderen als den in dessen Absatz 1 genannten Staaten (Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan) auf dem deutschen Markt durch einen Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden, wenn in einem Bewertungsverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grund eines von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik auf ihrer Internetseite veröffentlichten Prüfgrundsatzes festgestellt wurde, dass sie ein den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bieten. Die Verkehrsfähigkeit der persönlichen Schutzausrüstungen in der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 24 Absatz 1 ProdSG. Persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 24 Absatz 1 ProdSG als verkehrsfähig angesehen werden, sind von ihr mit einer Bestätigung zu versehen, die jeder Abgabeeinheit beizufügen ist und Auskunft darüber gibt, dass es sich um persönliche Schutzausrüstungen handelt, die nach Absatz 2 Satz 1 und nicht nach der Verordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden.

Insoweit hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass den an sie übersendeten Masken keine Bestätigung der Marktüberwachungsbehörde beigelegen hat.

c. Wiederholungsgefahr

Auch liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Hierunter ist eine ernstliche und greifbare Möglichkeit zu verstehen, dass die konkrete Verletzungshandlung künftig in gleicher oder im Kern gleichartiger Form erneut begangen wird. Im Wettbewerbsrecht besteht bereits aufgrund eines einmaligen Wettbewerbsverstoßes eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. Schmitz-Forhmann/Schwab in Götting/Normann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 8 Rn. 32).

d.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist auch ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Verfügungsklägerin für die Kammer nicht ersichtlich. Vielmehr steht der Verfügungsklägerin die Abmahnung des gleichen Artikels dreier zu dem gleichen Familienbetrieb gehörenden und unter der gleichen Adresse firmierenden Firmen frei. Etwas anderes vermag die Kammer auch nicht infolge Klageerhebung gegen zwei dieser Firmen jeweils an unterschiedlichen Gerichtsorten zu erkennen. Hiergegen spricht auch nicht, dass die vorgerichtlich übersendeten Unterlassungserklärung eine „starre Vertragsstrafe ohne Berücksichtigung des konkreten Verschuldens“ beinhaltet. Welche rechtliche Schlussfolgerung die Verfügungsbeklagte aus dem Vortrag zieht, durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, was für UWG-Ansprüche untypisch sei und nicht den Gepflogenheiten entspreche, sowie des Vorbehalts strafrechtlicher Schritte, werde eine Kulisse erzeugt, die geeignet sei, einen mit bestehenden Ansprüchen nicht zu rechtfertigenden Druck auszuüben, ist für die Kammer zudem bereits nicht ersichtlich. Daher kommt es darauf, dass auch diese Einwände nach Auffassung der Kammer verspätet im Sinne der §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO sind, nicht mehr an.

Gemäß § 12 Abs. 2 UWG können zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Daher ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht erforderlich, ein solcher liegt nach Auffassung der Kammer hingegen vor dem Hintergrund der mit dem Inverkehrbringen von Schutzmasken, die den sie anpreisenden Anforderungen nicht entsprechen, für die Bevölkerung einhergehenden Gesundheitsgefahr ohnehin vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die sich bereits unmittelbar aus den §§ 929 Abs.1, 936 ZPO ergebende vorläufige Vollstreckbarkeit ist lediglich klarstellend ausgesprochen worden.

Der Streitwert wird entsprechend des Beschlusses vom 31.08.2020 auf 16.666,00 € festgesetzt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a