Vodafone-Werbung „SKY für unterwegs“ ist wegen Irreführung unzulässig

16. März 2015
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Hand hält weißes Smartphone auf dem ein Fußballspieler zu sehen ist Urteil des LG Düsseldorf vom 10.10.2014, Az.: 38 O 25/14

Die Aussage "Alle Spiele der Bundesliga live erleben" für die Bewerbung des Tarifs "SKY für unterwegs" von Vodafone ist irreführend und deshalb unzulässig, wenn das zur Verfügung gestellte Datenvolumen gar nicht ausreicht, um tatsächlich alle Spiele mobil verfolgen zu können und eine vollständige Nutzung des Angebots deshalb nur unter Hinzubuchung von kostenpflichtigem Datenvolumen oder über WLAN möglich ist. Es schadet dabei nicht, dass nach Ausschöpfung des Datenvolumens von 2 Gigabyte die Verbindung nur gedrosselt wurde, da so faktisch eine Liveübertragung unterwegs aufgrund der beschränkten Übertragungsrate nicht möglich ist.

Landgericht Düsseldorf

Urteil vom 10.10.2014

Az.: 38 O 25/14

I.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern unter Angabe eines Festpreises mit der Aussage „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ zu werben, wie im Internet am 00.00.0000, wenn das zur Verfügung gestellte Datumvolumen nicht ausreicht, um alle Spiele verfolgen zu können, wenn dies geschieht wie in der Anlage K1 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 238,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 19.11.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– € vorläufig vollstreckbar.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen u.a. durch die Überwachung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.

Die Beklagte bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Im Internet hat sie für das Produkt „T G V“ geworben. Als Zusatz zu bestehenden Tarifen wird die Möglichkeit angeboten, Bundesligafußballspiele live auf Tabletts und Smartphones anzusehen. Beworben wird das Angebot mit der Preisangabe „12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Internetwerbung wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Der Kläger ist der Meinung, die Werbung sei irreführend, weil mit dem angebotenen monatlichen Datenvolumen es nicht ansatzweise möglich sei, alle Bundesligaspiele zu sehen. Vielmehr müsse, außer über Wlan in erheblichem Umfang Datenvolumen hinzugekauft werden. Ein Datenvolumen von drei Gigabyte reiche schon nicht für das Ansehen aller Spiele eines Spieltages.

Neben der Unterlassung verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Der Kläger beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass ohnehin nicht alle Spiele angesehen werden könnten, weil sie gleichzeitig ausgestrahlt werden. Das dem Kunden zur Verfügung stehende Volumen, beispielsweise zehn Gigabyte, erhöhe sich damit auf 12 Gigabyte. Für vielfältig vorhandene Wlan-Zugänge gäbe es keine Einschränkungen. Das vom Kläger für ein Spiel behauptete Datenvolumen treffe nicht zu. Nach Ausschöpfen des Datenvolumens trete lediglich eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit ein. Im Übrigen sei die Fassung des Unterlassungsantrages in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden und zu weit gefasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor unter I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. und Nr. 2 UWG.

Die Beklagte hat sich geschäftlich unlauter verhalten, indem sie zur Täuschung geeignete Angaben über Merkmale der angebotenen Dienstleistung und den dafür zur zahlenden Preis gemacht hat.

Die Internetwerbung, wie sie in Anlage K1 wiedergegeben ist, erweckt den Eindruck, als könne bei Annahme des Angebots jedenfalls einen Monat lang jedes Bundesligafußballspiel live über Tablett oder Smartphone angesehen werden. Dies ist tatsächlich nicht ohne Weiteres der Fall. Für die Übertragungsformen per LTE oder UMTS ist das gebuchte Datenvolumen zu beachten. Da die Beklagte in der Werbung aber UMTS, LTE und Wlan ohne Differenzierung nebeneinander aufzählt, wird der Eindruck erweckt, es gebe keine Unterschiede. Die Beklagte räumt ein, dass nach Ausschöpfen des gebuchten Volumens bei LTE und UMTS eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit eintritt. Damit ist sodann ein „Liveerlebnis“ ausgeschlossen.

Da die Beklagte für das Angebot von T N ein Zusatzvolumen von zwei Gigabyte anbietet, muss der Leser davon ausgehen, dass ein solches Volumen ausreicht, um die beworbene Zusatzleistung zu realisieren. Selbst derjenige, der als Grundtarif eine Leistung von zehn Gigabyte zur Verfügung hat, wird ein solches Datenvolumen im Regelfall für die Übertragung anderer Daten vorgesehen haben. Das Angebot der Beklagten ist als Zusatz ausgestaltet und soll eine weitere, nicht schon von Anfang an eingeplante Leistung ermöglichen. Unabhängig hiervon ist aber auch davon auszugehen, dass selbst höhere Datenvolumen, also etwa 12 Gigabyte, nicht ausreichen, um sämtliche Bundesligafußballspiele über LTE oder UMTS in einer akzeptablen Qualität anzusehen. Bei gleichzeitiger Durchführung von Spielen kann zwar jeweils nur ein Spiel angesehen werden. Bundesligaspiele finden jedoch unstreitig sowohl am Samstag wie aber auch am Freitag und am Sonntag statt. Zeitliche Unterschiede ergeben sich ferner in Bezug auf die erste und die zweite Bundesliga. Geht man davon aus, dass bei monatlich nur vier Spieltagen jeweils mindestens vier Spiele in voller Länge von auch nur 90 Minuten angesehen werden, Nachspielzeiten und Pausen also ebenso unberücksichtigt bleiben wie Kommentare vor und nach den Spielen, fallen 16 Spielübertragungen an. Die insoweit zu liefernde Datenmenge kann nicht einmal mit 16 Gigabyte, geschweige denn mit „zwei Gigabyte zusätzlich“ übertragen werden.

Zwar bestreitet die Beklagte, dass die vom Kläger angegebenen Angaben zu den Datenmengen zutreffend sind. Eine konkrete Angabe hierzu macht sie jedoch nicht, obwohl sie über entsprechende eigene Kenntnisse verfügt. Es mag unterstellt werden, dass für ein Spiel weniger als ein Gigabyte erforderlich ist. Ein Datenvolumen von zwei Gigabyte „zusätzlich“ ist jedoch nicht ansatzweise ausreichend, um, wie es in der Werbung heißt, „alle Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga live einzeln sowie in der Konferenz“ mitzuverfolgen.

Damit erweist sich aber auch die Preisangabe von 12,95 € als zur Täuschung geeignet. Für UMTS und LTE-Netze entstehen erhebliche weitere Kosten. Hierauf mag im Sternchenhinweis hingewiesen werden. Eine solche Art der Aufklärung reicht jedoch nicht aus. Die Preisangabe ist im Sinne eines Lockangebotes deutlich hervorgehoben und befindet sich im Blickfang. Der Preis für lediglich zwei Gigabyte entspricht demjenigen eines nur geringen Teils der beworbenen Leistung. Hierdurch wird der Verbraucher darüber getäuscht, dass er entweder nur über einen freien Wlan-Anschluss unterwegs oder durch Zukauf weiterer erheblicher Datenvolumina in die Lage versetzt wird, tatsächlich alle gewünschten Bundesligafußballspiele eines Monats live ansehen zu können.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat die Beklagte die der Höhe nicht streitigen Kosten der Abmahnung zu erstatten. Der Betrag von 283,– € ist antragsgemäß wegen Verzuges ab dem 19. November 2013 zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 90.000,- € festgesetzt.

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