Herstellergarantie löst nicht automatisch Informationspflicht aus
Bundesgerichtshof
Urteil vom 10.11.2022
Az.: I ZR 241/19
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2019 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Taschenmessern im Wege des Onlinehandels miteinander in Wettbewerb.
Die Beklagte bot im April 2018 auf der Internetplattform A. ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers V. an. Die A. -Angebotsseite enthielt selbst keine Angaben zu einer von der Beklagten oder einem Dritten gewährten Garantie für das angebotene Messer, aber – unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ – einen elektronischen Verweis (Link) mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Anklicken dieses Links öffnete sich ein auf einem Server des Betreibers der Internetplattform A. gespeichertes Dokument, das ein zwei Seiten umfassendes, vom Hersteller des Messers gestaltetes und textlich formuliertes Produktinformationsblatt wiedergab. Auf dessen erster Seite fanden sich Erläuterungen zu einem in das Messer integrierten Mehrzweck-Werkzeug. Die zweite Seite enthielt Hinweise auf weitere in das Messer integrierte Werkzeuge und zur Pflege des Messers sowie folgenden Hinweis auf die sogenannte „V. -Garantie“:
Die V. -Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe damit keine ausreichenden Angaben zu der für das Messer gewährten Garantie gemacht. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote für den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu versehen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben,
wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform „a. “ unter der ASIN B002J94KFG „V. Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603“ durch den Hinweis: [Es folgt der oben wiedergegebene Hinweis.]
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urteil vom 21. November 2018 – I-13 O 110/18, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Hamm, WRP 2020, 507). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – I ZR 241/19, GRUR 2021, 739 = WRP 2021, 619 – Herstellergarantie III):
1. Löst allein schon das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU aus?
2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Wird die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst oder wird sie ausgelöst, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist? Besteht eine Informationspflicht auch, wenn für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zu der Garantie zugänglich macht?
3. Muss die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU erforderliche Information über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben enthalten wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter oder genügen weniger Angaben?
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21, GRUR 2022, 832 = WRP 2022, 688 – Victorinox):
1. Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.
2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die Beklagte als Täterin oder Gehilfin für die Abgabe einer unvollständigen Garantieerklärung hafte und der Klägerin daher ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 479 Abs. 1 BGB zustehe.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch finde seine Grundlage jedenfalls in §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB. Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpfe allein an das Vorliegen einer Garantieerklärung des Produktverkäufers oder eines Dritten an und erfordere weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck, den Verbraucher über das Für und Wider eines Vertragsschlusses möglichst umfassend zu informieren, eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie. Dahinstehen könne, ob die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB den Verkäufer in jedem Fall verpflichte, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann über sie näher informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greife nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls dann ein, wenn das Warenangebot – wie vorliegend – einen wie auch immer gestalteten Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte.
Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB sei zur Vermeidung von Widersprüchen und Diskrepanzen auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückzugreifen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift deutlich gemacht, welche Informationen er im Zusammenhang mit Garantien für eine adäquate Information des Verbrauchers für erforderlich halte. Das vorliegend zu beurteilende Angebot der Beklagten enthalte weder einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt würden (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), noch Angaben zum räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (§ 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Auch sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Verbraucher diese Informationen zu einem späteren Zeitpunkt eines etwaigen Bestellprozesses erhalte.
Der Verstoß gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB sei im Übrigen spürbar im Sinne des § 3a UWG.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG nicht zu. Die Beklagte hat keine unlautere geschäftliche Handlung dadurch begangen, dass sie in ihrem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht hat. Dadurch hat sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegen eine vorvertragliche Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (aF) verstoßen (dazu B I). Auch hat sie keine Informationspflicht bei vertraglicher Übernahme einer Garantie nach § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB verletzt (dazu B II).
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gemäß § 3a UWG der Marktverhaltensregelung der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zuwidergehandelt. Mit dieser Begründung kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bejaht werden.
1. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten wegen Verletzung einer Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (seit dem 28. Mai 2022 Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) richtet sich nicht nach dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, sondern nach der Bestimmung des § 5a UWG zum Vorenthalten wesentlicher Informationen.
a) In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5a UWG zu beurteilen (zu § 5a Abs. 2 und 4 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung [aF] vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 23 bis 25] = WRP 2022, 847 – Knuspermüsli II; Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 – Grundpreisangabe im Internet). Soweit der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen angenommen hat, dass bei Verletzung einer Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF die Unlauterkeit aus § 3a UWG folgt (BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 11 und 48] – Herstellergarantie III), hält er daran nicht fest.
b) Die Vorschriften der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF betreffen die kommerzielle Kommunikation, weil die danach vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen sind (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) und daher der Förderung des Produktabsatzes dienen (zum Begriff der kommerziellen Kommunikation vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 65 f.] = WRP 2022, 452 – Zufriedenheitsgarantie; BGH, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 34] – Knuspermüsli II). Ein Verstoß gegen die in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF festgehaltene Informationspflicht kann eine Unlauterkeit daher allein nach § 5a UWG begründen.
2. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz unlauter ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 15] – Zufriedenheitsgarantie, mwN). Nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten im April 2018 sowie dem Erlass des Berufungsurteils und des Vorabentscheidungsersuchens des Senats sind die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 5a UWG und die Vorschrift des Art. 246a Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu den vorvertraglichen Informationspflichten eines Unternehmers nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB novelliert worden. Eine für den Streitfall maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
a) Die Vorschrift des § 5a UWG ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 geändert worden. Die bisherige Bestimmung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF zum Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber einem Verbraucher ist nunmehr insoweit inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 UWG nF enthalten. Die bisherige Regelung in § 5a Abs. 4 UWG aF zur Wesentlichkeit einer dem Verbraucher nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erteilenden Information findet sich nun ohne inhaltliche Änderung in § 5b Abs. 4 UWG nF (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, BT-Drucks. 19/27873, S. 34 und 37).
b) Die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zur Informationspflicht eines Unternehmers bei Fernabsatzverträgen (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) ist durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 novelliert worden. Die bisher in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF geregelte Informationspflicht betreffend Garantien findet sich nunmehr wortgleich in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF.
3. Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Nach § 5a Abs. 1 UWG nF handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise des § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGH, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 19] – Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] – Grundpreisangabe im Internet). Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 nF erlassen wurden (zu § 5a Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 19] – Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] – Grundpreisangabe im Internet), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.
Die nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF vorvertraglich zu erteilende Information zu Garantien stellt eine wesentliche Information im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF dar. Die eingangs genannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU. Die darin geregelte vorvertragliche Informationspflicht betreffend gewerbliche Garantien stellt eine Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation dar, auch wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht genannt ist (vgl. Büscher/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 152; Großkomm.UWG/Lindacher/Peifer, 3. Aufl., § 5a Rn. 72 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5a Rn. 5.6).
4. Die Beklagte hat sich nicht gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF) unlauter verhalten, weil sie dem Verbraucher keine nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) zu erteilende Information zu der „V. -Garantie“ vorenthalten hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war sie nach den vorgenannten Bestimmungen nicht verpflichtet, in ihrer Internetpräsentation nähere Angaben zu der von dem Hersteller des offerierten Produkts versprochenen Garantie zu machen.
a) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien zur Verfügung zu stellen.
Die Bestimmungen der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) sind im Einklang mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auszulegen, deren Umsetzung sie dienen. Danach erteilt der Unternehmer dem Verbraucher, bevor dieser durch einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise gegebenenfalls einen Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien. Bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 14] – Herstellergarantie III, mwN).
b) Die Warenpräsentation der Beklagten auf der Internetplattform A. fällt in den Anwendungsbereich von § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU, weil sie sich auf einen im Fernabsatz zu schließenden Vertrag bezieht.
aa) Nach § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient der Umsetzung des Begriffs des Fernabsatzvertrags in Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU und ist daher in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden.
bb) Ein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer auf einer Online-Handelsplattform geschlossener Kaufvertrag über eine Ware wird unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Er stellt daher einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 25] – Victorinox) und des § 312c Abs. 1 BGB dar.
c) Die Beklagte musste die Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags nicht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) über die Bedingungen der vom Hersteller der Ware gewährten Garantie informieren.
aa) Eine Informationspflicht der Beklagten ist allerdings nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Garantie nicht von ihr selbst, sondern von dem Hersteller des dargebotenen Produkts stammt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit dem gesetzlichen Begriff der Garantie.
(1) Nach § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind. Die Bestimmung des § 443 Abs. 1 BGB dient (auch) der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 25 f.] – Zufriedenheitsgarantie). Danach bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.
(2) Nach dem nationalen und dem unionsrechtlichen Begriff der (gewerblichen) Garantie müssen der die Ware anbietende Unternehmer und der die Garantie gewährende Hersteller demnach nicht identisch sein. Dann aber erfasst die Informationspflicht des Unternehmers nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) nicht nur seine eigene Garantie, sondern kann ihn auch dazu verpflichten, dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags Informationen über eine vom Hersteller gebotene Garantie zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 33 bis 36] – Victorinox; BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 15] – Herstellergarantie III).
bb) Der auf der Angebotsseite der Beklagten ausgewiesene Link auf das Produktinformationsblatt des Herstellers nebst der darin angeführten Garantie begründete unter den gegebenen Umständen keine Pflicht der Beklagten zur vorvertraglichen Information über die Bedingungen der Herstellergarantie nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF).
(1) Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU besteht die Informationspflicht des Unternehmers nur „gegebenenfalls“. Mit Blick darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 38 bis 42] – Victorinox).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein solches berechtigtes Interesse insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall lenkt der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern, und ist zum Schutz der Verbraucher zu vermeiden, dass sie durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene bestehende Garantien und deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden, sowie ihre Erkenntnis sicherzustellen, dass die Garantie vom Hersteller und nicht vom Unternehmer stammt (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 44 bis 46] – Victorinox). Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 47] – Victorinox).
Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 48] – Victorinox).
Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu prüfen, ob die Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers im Angebot des Unternehmers als ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers angesehen werden kann, das geeignet ist, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht auszulösen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 49] – Victorinox).
(2) Nach den vorgenannten Kriterien stellte die Herstellergarantie kein zentrales oder entscheidendes Merkmal der Internetpräsentation der Beklagten dar, das nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) ihre Pflicht zur vorvertraglichen Information der Verbraucher über die Bedingungen dieser Garantie hätte begründen können.
Die Herstellergarantie ist auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt worden, sondern fand sich in dem angefügten Produktinformationsblatt des Herstellers. Auf dieses Produktinformationsblatt konnte der Verbraucher nur zugreifen, wenn er den auf der Angebotsseite unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ befindlichen, als „Betriebsanleitung“ bezeichneten Link anklickte. Dabei deuteten die Bezeichnungen – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – auf technisch-funktionale Erläuterungen zu dem angebotenen Taschenmesser hin. In dem verlinkten Produktinformationsblatt des Herstellers fand sich die Garantieerklärung sodann erst im Anschluss an Erläuterungen zu den Funktionen und der Pflege des Taschenmessers. Dabei war aufgrund der Bezeichnung als „V. -Garantie“ erkennbar, dass es sich um eine Garantie nicht der Beklagten, sondern des Herstellers handelte. Unter diesen Umständen hat die Beklagte weder die nur beiläufig erwähnte Herstellergarantie in ihrem Angebot als besonderes Verkaufsargument genutzt und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers darauf hingelenkt, noch waren Fehlvorstellungen des Verbrauchers über den Garantiegeber zu befürchten.
II. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – dahinstehen lassen, ob der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Abs. 1 BGB zusteht. Die von ihm getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass sich die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die in § 479 Abs. 1 BGB normierte vertragliche Pflicht zur Information über eine Garantie (§ 443 Abs. 1 BGB) unlauter verhalten hat.
1. Die Unlauterkeit eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 BGB beurteilt sich nach dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG und nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF (§ 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF). Ein Verstoß gegen Informationspflichten, die nicht die kommerzielle Kommunikation betreffen und daher nicht unter Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29/EG fallen, kann weiterhin eine Unlauterkeit nach § 3a UWG begründen (vgl. BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 64] – Zufriedenheitsgarantie; GRUR 2022, 930 [juris Rn. 26] – Knuspermüsli II). Die durch § 479 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Informationen zum Gegenstand und Inhalt einer Garantieerklärung betreffen nicht die kommerzielle Kommunikation, weil sie dem Verbraucher erst bei Abgabe der vertraglichen Garantieerklärung zu erteilen sind und daher nicht der Förderung des Produktabsatzes dienen (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 64 bis 66] – Zufriedenheitsgarantie).
2. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 479 Abs. 1 BGB als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3a UWG steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie; vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – C-421/12, GRUR Int. 2014, 964 [juris Rn. 55] – Kommission/Belgien; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 [juris Rn. 19] = WRP 2021, 1290 – Flaschenpfand III), keinen mit der Bestimmung des § 3a UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB bleibt als Regelung des Vertragsrechts von der Richtlinie 2005/29/EG nach deren Art. 3 Abs. 2 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 unberührt (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 13] – Zufriedenheitsgarantie). Da sie in ihrer bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (aF) die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG sowie in ihrer seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung (nF) die Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs umsetzt, muss sie allerdings mit den jeweiligen unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 14] – Zufriedenheitsgarantie).
3. Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar. Sie legt fest, welche Informationen die bei einem Verbrauchsgüterkauf abgegebene Garantieerklärung eines Verkäufers oder Herstellers (§ 443 BGB) enthalten muss, mit der er im Kaufvertrag oder in einem eigenständigen Garantievertrag die Verpflichtung zu einer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden Leistung gegenüber dem Verbraucher eingeht (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 11] – Zufriedenheitsgarantie, mwN).
4. Nach dem beanstandeten Verhalten der Beklagten im April 2018 sowie dem Erlass des Berufungsurteils und des Vorabentscheidungsersuchens des Senats ist sowohl die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB als auch das durch sie umgesetzte Unionsrecht geändert worden. Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB ist durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 neu gefasst worden. Die Richtlinie 1999/44/EG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2019/771 ersetzt worden, die für ab dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge gilt (Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie [EU] 2019/771).
Gemäß § 479 Abs. 1 BGB aF muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss enthalten (Satz 2): den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Nr. 1), und den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (Nr. 2). Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB aF findet ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG (vgl. BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 17] – Zufriedenheitsgarantie).
Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG muss die Garantie darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden (1. Spiegelstrich), sowie in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers (2. Spiegelstrich).
Gemäß § 479 Abs. 1 nF muss eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) einfach und verständlich abgefasst sein (Satz 1). Sie muss Folgendes enthalten (Satz 2): den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (Nr. 1), den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (Nr. 2), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie (Nr. 3), die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht (Nr. 4), und die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes (Nr. 5). Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB nF dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, BT-Drucks. 19/27424, S. 1 und 45).
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771 muss die Garantieerklärung Folgendes enthalten: einen klaren Hinweis, dass der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit der Waren ein gesetzliches Recht auf unentgeltliche Abhilfen des Verkäufers hat und dass diese Abhilfen von der gewerblichen Garantie nicht berührt werden (Buchst. a), Name und Anschrift des Garantiegebers (Buchst. b), das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie (Buchst. c), die Nennung der Waren, auf die sich die gewerbliche Garantie bezieht (Buchst. d), sowie die Bestimmungen der gewerblichen Garantie (Buchst. e).
5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt den Anwendungsbereich von § 479 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG und Art. 17 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2019/771. Die in ihrer Internetpräsentation erwähnte Herstellergarantie betrifft einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/44/EG beziehungsweise einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/771.
Verbrauchsgüterkäufe sind gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Nach § 241 a Abs. 1 BGB handelt es sich bei einer Ware um eine bewegliche Sache, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Diese Definition entspricht derjenigen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/44/EG. Danach sind „Verbrauchsgüter“ bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.
Bei dem von der Beklagten dargebotenen Taschenmesser handelt es sich um eine bewegliche Sache und damit um ein Verbrauchsgut, das Verbraucher über die Internetplattform A. von der Beklagten als gewerblicher Verkäuferin erwerben konnten.
6. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hatte die Beklagte die Vorgaben des § 479 Abs. 1 BGB nicht zu beachten. Danach stellte der Link auf das die „V. -Garantie“ enthaltende Produktinformationsblatt des Herstellers keine Garantieerklärung im Sinne der § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB dar.
a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne der § 479 Abs. 1, § 443 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (zu § 477 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [aF] vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 – I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 866 – Werbung mit Garantie; Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] = WRP 2012, 930 – Bauheizgerät; Urteil vom 5. Dezember 2012 – I ZR 146/11, GRUR 2013, 851 [juris Rn. 10] = WRP 2013, 1029 – Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 33] – Zufriedenheitsgarantie).
b) Eine solche Auslegung steht im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG, dessen Umsetzung der Garantiebegriff in § 443 Abs. 1 BGB mit Blick auf § 479 Abs. 1 BGB aF diente (vgl. Begründung des Abgeordnetenentwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 238) und mit Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771, deren Umsetzung der gesetzliche Garantiebegriff mit Blick auf § 479 Abs. 1 BGB nF dient (vgl. BeckOGK.BGB/Stöber, Stand 1. August 2022, § 443 Rn. 8 f.).
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Garantie“ jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.
Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.
Danach fällt unter den Begriff der Garantie nur die rechtlich verbindliche Garantieerklärung (zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG vgl. EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 57] – Victorinox; zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 26 bis 31] – Werbung mit Garantie).
c) Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 479 Abs. 1 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum gemacht oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll (zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] – Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] – Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] – Bauheizgerät).
Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] – Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] – Bauheizgerät; GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] – Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 [juris Rn. 14]). In einem solchen Fall stellt die Erwähnung der Herstellergarantie lediglich einen werblichen Hinweis auf ein mögliches künftiges Angebot des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrags dar (vgl. MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 479 Rn. 3).
d) Nach diesen Grundsätzen enthielt die Internetpräsentation der Beklagten keine Garantieerklärung. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte durch den Link auf das die „V. -Garantie“ enthaltende Produktinformationsblatt des Herstellers für diesen in vertragsmäßig bindender Weise eine Garantieerklärung abgegeben hat. Der angegriffene Internetauftritt lässt auch sonst nicht erkennen, dass die Beklagte den Verbrauchern ein durch die Bestellung des dargebotenen Produkts anzunehmendes Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller unterbreitet hätte. Dies kann der Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Gestaltung des Angebots der Beklagten nach eigenem Erfahrungswissen selbst beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 48] = WRP 2018, 413 – Tiegelgröße; Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19, GRUR 2021, 746 [juris Rn. 46] = WRP 2021, 604 – Dr. Z). Gegen das verbindliche Versprechen einer Herstellergarantie spricht vielmehr, dass – wie auch das Berufungsgericht angenommen hat – die Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ und die für den Link gewählte Bezeichnung „Betriebsanleitung“ eher auf technisch-funktionale Erläuterungen zu dem vorgestellten Produkt und nicht auf die Abgabe oder Übermittlung einer rechtsgeschäftlichen Garantieerklärung hindeuten.
C. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.