Versandkostenangabe bei Internetverkauf
Urteil des BGH vom 05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04 Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Internethändler auch die vom Käufer zu tragenden Versandkosten anzugeben. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestellübersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen. Es ist somit ausreichend, wenn die Liefer- und Versandkosten auf der Angebotsseite angegeben werden.
Für unwirksam erklärten die Karlsruher Richter hingegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers enthaltene Klausel: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck". Eine derartige Regelung läuft zwingenden gesetzlichen Vorschriften zuwider, wonach dem Käufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages, z. B. wegen Widerrufs, stets der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.
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