Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

28. Februar 2025

Keine Kostenauferlegung bei unpräziser Abmahnung!

Mann übergibt Brief mit Abmahnung
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 25.02.2025, Az.: 6 W 12/24

In einem von uns vertreten Fall, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zugunsten unseres Mandanten entschieden. Eine Abmahnung, welche die konkrete Verletzungshandlung nicht verständlich benennt, und somit keinen hinreichenden zu verantwortenden Verstoß erkennen lässt, kann die im Anerkenntnisurteil enthaltene Kostenentscheidung nicht auf den (Verfügungs-) Beklagten auferlegen. Das Schleswig-Holsteinische OLG stellte hierbei u.a. darauf ab, dass der Testkauf, der Anlass der Abmahnung war völlig unzureichend beschrieben wurde. Weiter stellte das OLG klar, dass selbst für den Fall, dass der von der Verfügungsklägerin gerügte Verstoß gegen ihre Markenrechte kein Einzelfall war und bekannt sein musste, dies nichts daran ändert, dass die Abmahnung der Verfügungsklägerin dies nicht verständlich benannt hatte.

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24. Februar 2025 Top-Urteil

Weiterleitung von Positivdaten kein DSGVO Verstoß

DSGVO und Paragraphen zeichen auf Würfeln liegen auf Tastatur
Urteil des LG Augsburg vom 29.01.2025, Az.: 121 O 110/24

Wer mit einem Telefonanbieter bspw. einen Mobilfunkvertrag abschließt, kann keine Schadens- oder Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Anbieter Positivdaten i.S.d DSGVO an Auskunfteien wie z.B. die Schufa Holding AG weiterleitet. Zum einen kommt die Weiterleitung der Daten dem Verbraucher selbst zugute (Schutz vor Identitätsdiebstahl), und zum anderen stellt eine solche Übermittlung (im Gegensatz zu Datenleck-Fällen) keinen Kontrollverlust des Verbrauchers über seine Daten dar, begründete das LG Augsburg seine Entscheidung.

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30. Januar 2025

Keine Geld- und Unterlassungsansprüche bei Einmeldung

Laptop mit Datenschutz Symbol
Urteil des LG Aschaffenburg vom 23.12.2024, Az.: 62 O 194/23

Aus der Einmeldung von Positivdaten an eine Auskunftei durch einen Telekommunikationsdienstleister resultieren keine Schadensersatz und Unterlassungsansprüche. Der eingemeldete Datensatz, welcher gegenüber der Auskunftei lediglich offenlegt, dass der Betroffene einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat, wirke sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden insbesondere zur Betrugs- und Überschuldungsprävention sei erforderlich iSd. DSGVO, weil mildere Maßnahmen dem hoch-automatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werde und somit keine gleiche Eignung aufweise, legte das LG Aschaffenburg in seinem Urteil fest.

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14. Januar 2025

Sind variable Daten im Arbeitsspeicher eines Computerspiels urheberrechtlich geschützt?

EuGH Richterhammer
Urteil des EuGH vom 17.10.2024, Az.: C-159/23

Sony Computer Entertainment und der Entwickler einer Software, welche es erlaubt Nutzern den Arbeitsspeicher von Videospielen unsachgemäß zu ändern, sind in einem Rechtsstreit, da Sony davon ausgeht, dass die Software eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Nun legte der BGH dem EuGH zwei Vorlagefragen vor. Grundsätzlich geht es darum, ob neben Objekt- oder Quellcode auch der, vom Spiel angelegte und variable, Arbeitsspeicher urheberrechtlich geschützt ist. Der EuGH hat nun entschieden, dass dieser Arbeitsspeicher nicht von Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24, solange über diesen keine Vorgänge durchgeführt werden, welche es erlauben, den Objekt- oder Quellcode zu duplizieren.

Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

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27. November 2024

Kein europaweites Verbot trotz Verstoß

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.24, Az.: 7 W 119/24

Wenn ein auf einer deutschen Norm beruhendes Verbot besteht, kann sich dieses nicht auf andere Länder der EU erstrecken. So kann nicht von der Hostproviderin der Plattform "X" verlangt werden, die Verbreitung oder Veröffentlichung des Namens vom Inhaber eines Profils oder Verfasser eines Posts außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Grund hierfür ist u.a., dass zwar iRd DSGVO ein Verbot existiert, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet, dieser europaweite Verbotsanspruch aber unmittelbar aus der DSGVO folgt und aus der Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet wird. Zumeist geht es in Fällen der Namensverbreitung aber um resultierende Ansprüche aus deutschen (nicht harmonisierten) Normen (§ 823 I BGB iVm. APR bzw. § 823 II BGB iVm. der EMRK).

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31. Oktober 2024 Top-Urteil

Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Drohne mit einer Kamera fliegt bei gutem Wetter über ein Feld entang eines Flusses.
Urteil des BGH vom 23.10.2024, Az.: I ZR 67/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Reichweite der sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zu entscheiden. Dadurch werden die Rechte des Urhebers dahingehend eingeschränkt, dass die Vervielfältigung eines Werkes mittels einer Grafik (z.B. Lichtbild oder Film) zulässig ist, wenn es sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Somit soll die Möglichkeit geschaffen werden, ohnehin öffentlich einsehbare Werke, auch als Lichtbild oder ähnliches betrachten zu können. Konkret veröffentlichte die Beklagte ein Buch, welches Aufnahmen von einem derartig frei einsehbaren Kunstwerk zeigt. Hierbei problematisch war, dass es sich dabei um eine Luftbildaufnahme mittels Drohne handelte. Laut BGH soll die sog. Panoramafreiheit aber nur für Perspektiven gelten, die mit dem eigenen Auge sichtbar sind. Ein für das Publikum unzugänglicher Ort wie die Aufnahme mittels Drohne rechtfertige hingegen keine urheberrechtliche Freistellung nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG.

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28. Oktober 2024

Werke der angewandten Kunst genießen einheitlichen Schutz in der EU

Urteil des EuGH vom 24.10.2024, Az.: C-227/23

Auf die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs der Niederlande entschied der EuGH, dass Werken aus Drittstaaten, in diesem Fall der USA, in der EU der gleiche Schutz zukommen muss wie jenen aus Mitgliedsstaaten. Konkret ging es um den „Dining Sidechair Wood“, welcher von den Amerikanern Charles und Ray Eames entworfen wurde. Eine Anwendung der sog. „Klausel der materiellen Gegenseitigkeit“ aus der Berner Übereinkunft ist laut EuGH nicht möglich, da die EU-Richtlinie 2001/29 einen einheitlichen urheberrechtlichen Schutz in der EU für alle Werke, unabhängig vom Ursprungsland, vorsieht. Der Zielsetzung dieser Richtlinie würde mit der Klausel entgegengewirkt.

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22. Oktober 2024

KI-Training kann als wissenschaftliche Forschung das Urheberrecht einschränken

Urteil des LG Hamburg vom 27.09.2024, Az.: 310 O 227/23

Wegweisend hatte das LG Hamburg bezüglich des Zusammenspiels von Urheberrecht und Künstlicher Intelligenz (KI) zu entscheiden. Konkret stellte ein eingetragener Verein (e.V.) als Beklagter einen Datensatz kostenfrei zur Verfügung, der knapp sechs Milliarden Bild-Text-Paare beinhaltet. Anhand dieser Datensammlung können KI-Systeme dahingehend trainiert werden, selbst visuell wahrnehmbare Bilder und Videos zu erzeugen. Eines der dort verwendeten Bilder ist vom Kläger als Lichtbild (§ 72 Abs.1 UrhG) urheberrechtlich geschützt und wurde somit nach § 16 Abs. 1 UrhG vervielfältigt. Laut LG Hamburg ist dieses Vorgehen aber von der Schrankenregelung nach § 60d UrhG gedeckt. Danach ist eine solche Vervielfältigung für "Data Mining" zu wissenschaftlichen Zwecken durch Forschungsorganisationen geschützt. Dass das Herunterladen selbst zwar keine unmittelbare Erkenntnisgewinnung ist, ändert daran nichts. Ausreichend sei, dass das Vervielfältigen im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG dafür zumindest als Zwischenschritt erforderlich ist.

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23. September 2024 Top-Urteil

Vervielfältigung von Lichtbildern einer Fototapete – stillschweigende Einwilligung des Berechtigten?

Pressemitteilung Nr. 179/2024 des BGH zum Urteil vom 11.09.2024 (Az.: I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über den urheberrechtlichen Schutz von Fototapeten, welche vom Kläger angefertigte Lichtbilder enthalten, zu entscheiden. Dabei war zwischen der Klägerseite und den drei Beklagtenparteien umstritten, ob die Abbildung einer vom Kläger erworbenen Fototapete, die im Internet zu privaten bzw. gewerblichen Zwecken hochgeladen und genutzt wird das Urheberrecht an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt. Die Revision vor dem BGH scheiterte. Der BGH hat sich bei der Begründung den Argumenten der Vorinstanzen angeschlossen: Zwar stelle das Hochladen grundsätzlich ein Eingriff in das Urheberrecht dar, jedoch war dieser Eingriff durch stillschweigende Einwilligung des Klägers gerechtfertigt. Grundlage für eine solche Einwilligung sei nämlich nicht der subjektive Wille des Berechtigten. Vielmehr ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers maßgeblich. Konkret sei es üblich, solche Produkte sowohl zu privaten als auch gewerblichen Zwecken als Foto - oder Videoaufnahme zu verwenden. Ausdrücklich wies das Gericht aber darauf hin, dass es dem Kläger künftig vorbehalten ist, vertraglich die Nutzung der Fototapeten einzuschränken.

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13. August 2024

Die urheberrechtliche Zulässigkeit von Internet-Radiorecordern

Urteil des BGH vom 27.06.2024, Az.: I ZR 14/21

Eine Tonträgerherstellerin, die die ausschließlichen Rechte an den gegenständlichen Musiktiteln gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG innehat, hat gegenüber dem Betreiber eines Internet-Radiorecorderdienstes keinen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Da sich die Nutzer des Dienstes auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen können, solange die Vervielfältigungen nur zum privaten Gebrauch und nicht zu Erwerbszwecken dienen, liegt keine Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) und des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor. Das voll automatisierte Verfahren stellt für jeden Kunden des Dienstes eine Vervielfältigung her, indem es, nachdem der Titel auf die Wunschliste gesetzt wurde, einen Mitschnitt bei der nächsten Sendung von einem angeschlossenen Internetradio erstellt und diesen in der Cloud des Nutzers ablegt. Somit wird nicht die gleiche Vervielfältigung für eine unbestimmte Nutzerzahl zur Verfügung gestellt und die beklagte Betreiberin des Dienstes ist nicht die Herstellerin der Vervielfältigungen.

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