Online-Musikdienst „Flatster“ muss nicht urheberrechtlich haften
Der Internet-Musikanbieter „Flatster“ ermöglicht es seinen Kunden, sich Titel auszuwählen, die dann, sobald die ausgewählten Lieder in einem Webradio laufen, mitgeschnitten und gespeichert werden, so dass sie von den Nutzern dauerhaft angehört werden. Dabei handelt es sich zwar um Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG, jedoch trifft „Flatster“ keine urheberrechtliche Haftung. Hersteller der Vervielfältigungen seien nämlich die Kunden und nicht „Flatster“, so das Gericht. Diese könnten sich wiederrum auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 UrhG berufen, so dass auch eine Haftung unter dem Aspekt der Beihilfe nicht in Betracht komme.