Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

29. Juli 2022

Verfallene Burg – ein „Lost Place“?

baufällige Ruine mit Lichteinfall und Bauschutt auf dem Boden
Pressemitteilung des AG München zum Urteil vom 09.04.2021, Az.: 142 C 14251/20

Eine verfallene mittelalterliche Burg darf als "lost Place" bezeichnet werden. Dies entschied das AG München. Der Betreiber einer Website hat Fotos des historischen Schlosses auf seinem Blog unter der Rubrik "Lost Places" veröffentlicht. Die Klägerin, eine amerikanische Gesellschaft und Eigentümerin der Burg, machte daraufhin Schadensersatzansprüche wegen Verletzung "moralischer Rechte" geltend. Diese hat das Gericht vollständig abgewiesen: Die Gesellschaft als juristische Person könne nicht Inhaberin der Urheberrechte sein. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung als "lost Place" um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung.

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29. Juli 2022

Art. 17 der DSM-Richtlinie rechtmäßig

weißes Paragraphenzeichen mit Europasternen auf Landkarte Europa
Urteil des EuGH vom 26.04.2022, Az.: C‑401/19

Polen erhob vor dem EuGH Klage, um feststellen zu lassen, dass der Art. 17 der Richtlinie 2019/790 (sog. DSM-Richtlinie) nichtig sei, da er die Meinungs- und Informationsfreiheit verletze. Besagter Artikel enthält die Grundlage für die Einführung von Upload-Filtern. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Das Gericht bejahte die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch die Upload-Filter, jedoch ist dies verhältnismäßig. Der Unionsgesetzgeber habe eine Grenze für die Maßnahme gesetzt, indem nur solche Upload-Filter zulässig sind, die nicht auch rechtmäßige Inhalte sperren bzw. filtern. Zuletzt weist das Gericht noch daraufhin, dass es im Übrigen Sache der Mitgliedsstaaten ist für eine rechtmäßige Umsetzung der Richtlinie zu sorgen, indem die verschiedenen zu schützenden Grundrechte in einem angemessenen Gleichgewicht berücksichtigt werden.

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18. Juli 2022 Top-Urteil

Kein weiterer Fairnessausgleich für Erbin eines Konstrukteurs der Porsche AG

roter Oldtimer, Sportwagen
Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 222/20

a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

b) Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist

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01. Juli 2022 Top-Urteil

Streit um „Pumuckl-Ausstrahlung“ – kein Schadensersatz

Hand hält Fernbedienung vor Fernseher
Urteil des OLG München vom 24.03.2022, Az.: 29 U 2009/20

Die Drehbuchautorin der Serie „Pumuckls Abenteuer“ klagte wegen der wiederholten Fernsehausstrahlung im Jahr 2019 der Folge „Pumuckls neues Heim“ gegen den Bayrischen Rundfunk (BR) auf Schadensersatz in Höhe von EUR 32.722,67. Zwar wurde im Jahr 2002 eine „Buy-Out-Vereinbarung“ zwischen den Parteien geschlossen, wonach dem Beklagten zunächst ein einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2 UrhG eingeräumt wurde, allerdings wurde dieses einfache Nutzungsrecht durch einen zweiten Vertrag bis zum 31.12.2012 beschränkt, so dass zum Zeitpunkt der Ausstrahlung keine vertragliche Beziehung mehr zwischen der Drehbuchautorin und dem BR bestand. Erstinstanzlich hatte der Beklagte einen Betrag von EUR 3.067,76 anerkannt. Das OLG München schätzte den Schadensersatz für die wiederholte Ausstrahlung mangels eigener Lizenzierungspraxis der Klägerin und feststellbarer branchenüblicher Vergütungssätze ebenfalls auf diesen anerkannten Betrag.

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01. Juli 2022

Unzulässige Verwendung einer Fotografie durch Kreisverband einer Partei

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des LG München I vom 20.06.2022, Az.: 42 S 231/21

Ein Fotograf klagte erfolgreich gegen den Kreisverband einer Partei, welcher eines der Bilder des Klägers auf Facebook veröffentlichte. Dagegen legte die Partei Berufung ein und unterlag dabei wieder. Das Bild zeigte eine Aufnahme eines Aktionskünstler, im Rahmen einer Protestaktion gegen die beklagte Partei. Dabei hatte die Partei bei der Veröffentlichung auf Facebook den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ auf die Fotografie gesetzt. Das LG München bestätigte, dass die Beklagte trotz des zusätzlichen Schriftzugs das Bild zu Unrecht verwendet hat.

Für eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gemäß § 23 I 1 UrhG sei das Bild nicht genug verändert worden. Das Hinzufügen des Schriftzugs reichte dafür nicht aus. Mit derselben Begründung verneinte das Gericht die Anwendung des § 51a UrhG. Es fehle an den Unterschieden zum Originalwerk, um als Parodie, Karikatur oder Pastiches gelten zu können. Die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG für Berichterstattungen über Tagesthemen sei auch nicht anwendbar, da die Beklagte das Bild nicht zur Berichterstattung nutzte, sondern vielmehr die Protestveranstaltung schlechtmachen wollte.

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17. Juni 2022 Top-Urteil

Internetplattformen haften für ihre Nutzer

Mann schreibt am Laptop, daneben sind verschieden Computerzeichen abgebildet
Pressemitteilung des BGH zu den Urteilen vom 02.06.2022, Az.: I ZR 140/15 u. a.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Verfahren über die Haftung der Betreiber der Internetvideoplattform "You-Tube" und des Internetsharehosting-Dienstes "uploaded" entschieden. Dabei änderte der BGH seine langjährige Rechtsprechung und passt diese damit an EU-Recht an. Bislang konnten die Betreiber nur als Störer auf Unterlassung verklagt werden, nun ist auch ein Anspruch auf Schadensersatz möglich. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen - um Detailfragen zu klären, müssten die Berufungsgerichte noch weitere Feststellungen treffen.

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25. März 2022 Top-Urteil

Ausnahme bei Privatkopien gilt auch für Speicherung geschützter Inhalte in einer Cloud

Ein Cloud-Symbol, das auf der Tastatur eines Laptops steht
Urteil des EuGH vom 24.03.2022, Az.: C‑433/20

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Ausnahme für Privatkopien i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29, auch dann greift, wenn eine Speicherung von geschützten Inhalten in einer Cloud vorgenommen wird. Das Gericht bejahte dies. Dazu führte es aus, dass eine Vervielfältigung vorläge, da durch das Speichern in der Cloud eine Sicherungskopie erstellt wird. Außerdem sind vom Begriff „auf beliebigen Trägern“ auch die im Rahmen des Cloud-Computing genutzten Server mitinbegriffen, auch wenn diese Dritten gehören. Auch das Ziel der Richtlinie, nicht hinter dem technologischen Fortschritt zurückzubleiben, spricht für die Auslegung des Gerichts. Weiterhin stellte der EuGH klar, dass die Frage, ob die Anbieter solcher Speicherdienstleistungen dazu verpflichtete sind einen Ausgleich zu zahlen, im Ermessen der Mitgliedsstaaten steht. Wenn ein Mitgliedsstaat eine Ausnahme für Privatkopien umgesetzt hat, muss es auch eine Regelung geben, die den Rechtsinhaber entschädigt.

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21. März 2022

Sandalen als Werke der angewandten Kunst

Urteil des LG Köln vom 03.03.2022, Az.: 14 O 366/21

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 03.03.2022 den Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG konkretisiert. Unter anderem darf das Werk kein Produkt aus zwingenden Regeln sein, sondern muss die freie kreative Entscheidung seines Urhebers zum Ausdruck bringen. Dabei kann das Vorhandensein von Individualität und Originalität nicht nur anhand des konkreten Werkes beurteilt werden, vielmehr muss auch die Relation zum konkreten Schaffungsprozess und dem Schöpfer beachtet werden. Das Gericht ist außerdem der Auffassung, dass die Beurteilung zwar dem Unionsrecht entsprechen muss, den nationalen Gerichten aber in diesem Rahmen dennoch ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt. Das LG gab so einem Schuhhersteller Recht, der wegen Urheberrechtsverletzungen an einer Sandale geklagt hatte.

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10. Februar 2022

Keine Ansprüche von Webseiten-Betreibern gegen „Ad-Blocker“-Anbieter

Mann tippt auf Laptop mit Adblock Zeichen
Urteil des LG Hamburg 8. Zivilkammer vom 14.01.2022, Az.: 308 O 130/19

Gegen die Vertreiber von "Ad-Blockern" können keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche, die entsprechenden Browser-Plugins anzubieten, geltend gemacht werden. Die Vertreiber unterliegen auch keiner Auskunftspflicht bezüglich Downloadzahlen oder Anzahl der Nutzer von "Ad-Blockern" gegenüber den betroffenen Webseiten-Betreibern. Es liegt in diesen Fällen keine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Umarbeitung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen i.S.d. §§ 69a, 69c Nr. 1 und 2 UrhG vor. Das Gericht führt zur Begründung näher aus, dass die Vorgänge, die durch die entsprechenden Browser-Plugins hervorgerufen werden und dazu führen, dass Werbung ausgeblendet wird, keine seitens der Webseite übermittelten Daten ändert. Vielmehr sei dies als Eingriff in den Ablauf des Programms zu werten, was jedoch nicht von § 69c Nr. 2 UrhG erfasst ist, sodass urheberrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind.

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20. Oktober 2021

Cartoon auf Internetseite einer Schule kann Wiederholungsgefahr für andere Schulen begründen

Schüler bei Gruppenarbeit
Urteil des BGH vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20

a) Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

b) Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.

c) Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.

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