Inlandsbezug im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung? – Domain als wichtiges Indiz

10. April 2025
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Symbol mit Domainendung .de Urteil des BGH vom 05.12.2024, Az.: I ZR 50/24 Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Rahmen eines Urheberrechtstreites über die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einen inländischen Bezug zu entscheiden. Konkret musste die Klägerin – ein Kleidungshersteller – feststellen, dass Fotos von entsprechenden Kleidungsstücken der Klägerin als Vorschaubilder auf Google vorgeschlagen werden, wobei die dahinterstehenden Domains gerade nicht der Klägerin zuzuordnen sind. Vielmehr leiteten die verlinkten Vorschaubilder auf eine kasachische bzw. ukrainische Internetseite (Top-Level-Domains „.kz“ bzw. „.ua“). Aus Sicht der Klägerpartei verwirklicht sich darin eine Urheberrechtsverletzung, aus dieser sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bilder ergibt.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte somit die Berufungsentscheidung des OLG Hamburg. Inhaltlich war indes die Frage des Inlandsbezuges Schwerpunkt der Prüfung. Ein möglicher Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Dazu müsste ein geschütztes Medium von der Beklagtenseite öffentlich zugänglich gemacht worden sein (§ 19a UrhG). Dass deutsche Schutzrechte geltend gemacht werden genügt, um in einem ersten Schritt die grundsätzliche Anwendbarkeit des inländischen Rechts zu bejahen. Allerdings mangele es innerhalb der Voraussetzungen für den (deutschen) urheberrechtliche Unterlassungsanspruch an einem Inlandsbezug. Nach dem Territorialitätsprinzip bedarf es dazu einer Benutzungshandlung in Deutschland. Ob die Internetseite in ausreichender Weise auf das Schutzland ausgerichtet ist, wird dabei anhand einer Gesamtabwägung festgestellt. Eine tragende Rolle spielt hier auch die Top-Level-Domain: Da diese weder deutscher noch geographisch neutraler Natur ist, kann von einem deutschen Bezug gerade nicht ausgegangen werden. Es werde vielmehr indiziert, dass sich die Webseiten überwiegend an die jeweils entsprechenden Bevölkerungen richten soll.

Bundesgerichtshof

 Urteil vom 05.12.2024

Az.: I ZR 50/24

 

 

Tatbestand:

Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke
herstellt und vertreibt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war mit dem Erstellen
sowie der Weitergabe und Lizenzierung von Produktbildern an Dritte befasst.
Zwischen der zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden M. F.
N. E. GmbH und der zum Handelskonzern O. gehörenden O.
GmbH & Co. KG bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten, die Über-
mittlung von Produktfotografien sowie die Einräumung von Nutzungsrechten da-
ran. Die O. GmbH & Co. KG kündigte den Vertrag zum 31. März 2020.
Mitte des Jahres 2020 entdeckte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, dass
über die Google-Bildersuche unter Verwendung der „Site Search-Funktion“ 318
Bilder von Fotomodellen mit Kleidungsstücken sowie Bilder von Kleidungs-
stücken in 386 Fällen als Vorschaubilder abrufbar waren. Ein Klick auf ein Bild führte jeweils zu einer Weiterleitung auf die Internetseiten https://o -trade.kz
(„.kz“ ist die Top-Level-Domain von Kasachstan) oder https://o shop.com.ua
(„.ua“ ist die Top-Level-Domain der Ukraine). Auf der jeweiligen Seite (Landing
Page) wurde das per Vorschaubild angezeigte Foto selbst nicht angezeigt. Der
Text auf den Internetseiten war in kyrillischer Schrift abgefasst mit Ausnahme der
in deutscher Sprache erfolgten Artikelbeschreibungen sowie des Hinweises,
dass Produktfotografien nicht angezeigt werden können („Entschuldigung, es ist
ein Fehler aufgetreten“).
´
Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. September 2020 und 17. Dezember
2020 mahnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte ohne Erfolg we-
gen der Verletzung von Nutzungsrechten an den als Vorschaubilder sichtbaren
Fotografien über die Internetseiten https://o -trade.kz und https://o –
shop.com.ua ab. Auf einen im April 2021 durchgeführten Testkauf über die Inter-
netseite https://o -trade.kz wurde das bestellte Produkt durch die Beklagte von
Deutschland nach Kasachstan versendet.

Die Klägerin behauptet, ihr stünden an den vorliegend streitgegenständli-
chen 318 Bildern, bei denen es sich um Lichtbilder im Sinne des § 72 Abs. 1
UrhG handele, die alleinigen Nutzungsrechte zu. Die in Deutschland ansässige
Beklagte betreibe für die O. -Unternehmensgruppe unter deren Logo auf den
Internetseiten https://o -trade.kz und https://o shop.com.ua die Verkaufsplatt-
formen für Kasachstan und die Ukraine.
Die Klägerin macht geltend, bereits die Darstellung der streitgegenständ-
lichen Produktfotografien in der Google-Bildersuche begründe eine Verletzung
ihrer Nutzungsrechte durch die Beklagte. Denn allein durch die Veröffentlichung
der Fotografien auf den Internetseiten https://o -trade.kz und https://o –
shop.com.ua der Beklagten habe der Google-Bildercrawler diese finden und veröffentlichen können. Dieser Crawler bilde den Ist-Zustand einer bestimmten An-
gebotsseite ab, er erzeuge also einen Screenshot davon. Die Beklagte sei für die
Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien (auch) über die Google-
Bildersuche verantwortlich, denn in diese Bildersuche seien sie allein durch ihre
Veröffentlichung gelangt.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeich-
neter Ordnungsmittel zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland 318 Fotografien von Bekleidungsstücken
(nämlich die auf der DVD – Anlage zum Antrag – wiedergegebenen Fotografien)
über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich
zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die In-
ternetseite www.o -trade.kz und/oder www.o shop.com.ua verlinken, wie aus
der Anlage K 2 ersichtlich geschehen,
hilfsweise über Internetsuchmaschinen die genannten Fotos öffentlich wiederzu-
geben beziehungsweise wiedergeben zu lassen in der vorstehend beschriebenen
Weise.

Außerdem hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten
in Höhe von 2.785,10 € in Anspruch genommen sowie ihre Verurteilung zur Aus-
kunftserteilung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, GRUR-RS
2022, 32197). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-
sen (OLG Hamburg, GRUR-RS 2024, 24902). Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet
gehalten. Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gericht-
liche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), da die Beklagte ihren Sitz in
Deutschland habe. Der Klageantrag sei auch hinreichend bestimmt im Sinne von
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Bestimmtheit sei dadurch genüge getan, dass
Anlage K 2 das Ergebnis der Google-Bildersuche und damit auch die angegrif-
fene Bildnutzung – allerdings ohne Kontext – zeige. Dass die eigentlichen Verlet-
zungsmuster in Gestalt der auf den Internetseiten www.o -trade.kz und
www.o shop.com.ua selbst angeblich eingestellten Lichtbilder im Klageantrag
nicht in Bezug genommen würden, müsse mangels Verfügbarkeit dieser Abbil-
dungen hingenommen werden. Die Bilder seien auf den beiden Internetseiten
unstreitig nicht mehr auffindbar. Dass der Hilfsantrag in der Sache weiter gefasst
sei als der Hauptantrag, berühre nicht die Zulässigkeit der Antragstellung.

Die Klage sei jedoch nicht begründet. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse an-
zuwendende Recht (Rom-II-VO) sei deutsches Sachrecht anzuwenden, weil die
Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend mache. Danach stün-
den der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Nutzung der Produktfotogra-
fien keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und keine darauf
bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche
gegen die Beklagte zu. Es fehle jedenfalls an auf das Inland bezogenen Nut-
zungshandlungen der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG oder
der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15
Abs. 3 Satz 1 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs, dass Ansprüche wegen der Verletzung eines Kennzeichenrechts aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraussetzen. Diese bedürfe besonderer Feststellung, wenn das beanstandete
Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland habe. Erforderlich sei dann, dass die
Benutzungshandlung einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbe-
zug („commercial effect“) habe. Ob ein derartiger Inlandsbezug bestehe, sei auf-
grund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen.

Das für das Kennzeichenrecht anerkannte Erfordernis eines hinreichen-
den Inlandsbezugs sei auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ge-
mäß § 19a UrhG und der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in
Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG zu übertragen. Nur bei erkennbarer Aus-
richtung der Internetseiten auf das Schutzland könne ein ausreichender Inlands-
bezug angenommen werden, wobei als Kriterien für die Beurteilung im Rahmen
der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere Sprache, Präsentation,
Kontaktadressen, beworbene Produkte, Top-Level-Domain, Tätigkeitsbereich
des Anbieters, Nutzer, Verkäufe und Geschäftskontakte im Inland, Werbebanner
und Links auf fremde Seiten bestimmter nationaler Zuordnung sowie Disclaimer
herangezogen werden könnten. Im Streitfall fehle es nach einer Gesamtabwä-
gung dieser Umstände an dem erforderlichen Inlandsbezug der Internetseiten
https://o -trade.kz und https://o shop.com.ua.

B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die
Klage ist zulässig (dazu B I), aber nicht begründet (dazu B II).

I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen
Gerichte international zuständig sind.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung
des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22, GRUR 2024, 319 [juris Rn. 9] = WRP 2024, 324 – Eindrehpapier). Im Streitfall ergibt sie sich
aufgrund des Sitzes der Beklagten in Deutschland aus Art. 4 Abs. 1, Art. 63
Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. Auf eine Zuständigkeit nach dem Erfolgsort gemäß Art. 7
Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kommt es nicht an (zur Vorgängerregelung Art. 5 Nr. 3
Brüssel-I-VO vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 – C-170/12, GRUR 2014,
100 [juris Rn. 42] = WRP 2013, 1456 – Pinckney/Mediatech; Urteil vom 22. Ja-
nuar 2015 – C-441/13, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 32] = WRP 2015, 332 – Hejduk;
zu § 32 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048
[juris Rn. 18] = WRP 2016, 1114 – An Evening with Marlene Dietrich).

II. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,
dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht be-
stehen.

1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zutreffend nach dem
deutschen Sachrecht beurteilt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außerver-
tragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht
wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaber-
schaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand
und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – I ZR 205/22, GRUR 2024, 305 [juris
Rn. 18] = WRP 2024, 334 – Extreme Durable, mwN). Da Gegenstand der Klage
allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an
Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz bean-
sprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klä-
gerin weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch die jeweils darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzan-
sprüche gegen die Beklagte zustehen.

a) Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob die Klägerin Inha-
berin der geltend gemachten ausschließlichen Nutzungsrechte ist und ob die Be-
klagte für die beiden Internetseiten und damit für die geltend gemachten Nut-
zungshandlungen verantwortlich ist. Es hat diese Voraussetzungen ebenso wie
die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Produktfotografien gemäß § 72
UrhG aber letztlich offengelassen. In der Revisionsinstanz ist das Vorliegen die-
ser Voraussetzungen mithin zu unterstellen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Recht der
öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3
Satz 1 UrhG in Form des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß
§ 19a UrhG, das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG einen Unterfall der öffent-
lichen Wiedergabe bildet, nur verletzt ist, wenn die Wiedergabe einen hinreichen-
den Inlandsbezug hat (dazu B II 2 b aa). Dass das Berufungsgericht einen sol-
chen hinreichenden Inlandsbezug im Streitfall abgelehnt hat, hält der revisions-
rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand (dazu B II 2 b bb).

aa) Geht es – wie im Streitfall – um die Verletzung eines inländischen
Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prü-
fen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Kennzeichen-
recht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines
inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht
maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG
sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verlet-
zende Benutzungshandlung im Inland voraus (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004
– I ZR 163/02, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 21] – HOTEL MARITIME; Urteil vom
9. November 2017 – I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] = WRP 2018,
466 – Resistograph; Urteil vom 7. November 2019 – I ZR 222/17, GRUR 2020,
647 [juris Rn. 25] = WRP 2020, 730 – Club Hotel Robinson, mwN). Allerdings löst
nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren
aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen
Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr,
dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug
(„commercial effect“) aufweist (BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] – Resisto-
graph; GRUR 2024, 305 [juris Rn. 20] – Extreme Durable). Dazu sind nicht in je-
dem Fall mit Auslandsberührung besondere Feststellungen einer inländischen
Kennzeichenbenutzung erforderlich. Ob eine relevante Verletzungshandlung im
Inland vorliegt, bedarf erst dann besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der
betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das
dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im
Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen
Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unange-
messenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unter-
nehmen kommen kann (BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 75/10, GRUR 2012,
621 [juris Rn. 35] = WRP 2012, 716 – OSCAR; BGH, GRUR 2020, 647 [juris
Rn. 28] – Club Hotel Robinson).

(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass für das Urhe-
berrecht entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland gel-
ten.

Auch im Urheberrecht beschränkt sich der gewährte Schutz aufgrund des
Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungshandlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann (EuGH,
GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 f.] – Pinckney/Mediatech; vgl. BGH, Urteil vom
16. Juni 1994 – I ZR 24/92, BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] – Folgerecht bei
Auslandsbezug; Urteil vom 15. Februar 2007 – I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 [juris
Rn. 31] – Wagenfeld-Leuchte I). Maßgeblich ist mithin auch im Urheberrecht, ob
das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht
wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des
Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Be-
schränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechts-
verkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels
Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingun-
gen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher,
wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwer-
punkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen
festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (ebenso
Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Vor
§ 120 UrhG Rn. 131 und 146 und v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rn. 152; Kott-
hoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 120 UrhG
Rn. 22; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., Vor
§ 120 UrhG Rn. 77 und 79; Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., Vor § 120
Rn. 116; Grünberger, ZUM 2022, 321, 363).

Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die
inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist
maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Be-
gleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf
die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet
von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (zum Kennzeichenrecht vgl. BGH,
GRUR 2005, 431 [juris Rn. 22] – HOTEL MARITIME; GRUR 2012, 621 [juris Rn. 36] – OSCAR; GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] – Resistograph; GRUR 2020,
647 [juris Rn. 39] – Club Hotel Robinson).

Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Mög-
lichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten
eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Inter-
netseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden In-
landsbezug (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 41] – Resistograph). Auch
wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer
Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff
auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem
Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die in-
ländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind
(vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 46] – Club Hotel Robinson).

(3) Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen eine Anwendung
dieser Grundsätze im Urheberrecht greifen nicht durch.

(a) Das Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs steht im Einklang
mit dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Union beschränkt sich der durch das Urheberrecht gewährte Schutz
aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungs-
handlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen
kann (EuGH, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 f.] – Pinckney/Mediatech; GRUR
2015, 296 [juris Rn. 22] – Hejduk).

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Entscheidung
„Hejduk“ des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts anderes. Soweit der
Gerichtshof dort ausgeführt hat, es könne nicht verlangt werden, dass die fragli-
che Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ sei, bezieht sich diese Aussage nicht auf die Feststellung einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung im Inland, sondern auf die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (vgl.
EuGH, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 32] – Hejduk). Gleiches gilt für die von der
Revision in Bezug genommenen Aussage des Gerichtshofs zur Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts mit Blick auf den durch eine Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten verursachten Schaden (EuGH,
GRUR 2015, 296 [juris Rn. 37] – Hejduk).

(b) Die Revision macht überdies ohne Erfolg geltend, es bestünden grund-
legende Bedenken gegen die Übertragung der kennzeichenrechtlichen Grund-
sätze zum hinreichend wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf das Urheber-
recht, weil es sich beim Urheberrecht – anders als beim Markenrecht – nicht um
ein „genuin wirtschaftliches Verwertungsrecht“ handele, sondern eine Rechte-
wahrnehmung auch von ideellen Gesichtspunkten geleitet sein könne.

Zwar gewährt das Urheberrecht – anders als das Kennzeichenrecht – nicht
lediglich Schutz vor Benutzungshandlungen im geschäftlichen Verkehr. Außer-
dem weist es auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente auf (vgl. § 11
Satz 1, §§ 12 bis 14 UrhG). Die Revision lässt allerdings unberücksichtigt, dass
das Urheberrecht gemäß § 11 UrhG als einheitliches Recht ausgestaltet ist, in
dem persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse untrennbar miteinan-
der verwoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 – I ZR 203/22, GRUR
2024, 386 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 340 – E2). Bei der Prüfung eines hinrei-
chenden Inlandsbezugs sind deshalb alle urheberrechtlich relevanten Auswirkun-
gen im Inland in den Blick zu nehmen.

(c) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Maßgeblichkeit einer Ver-
letzungshandlung im Inland nicht die Senatsentscheidung „An Evening with Marlene Dietrich“ entgegen. Darin hat der Senat angenommen, es sei für die An-
nahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichts-
punkt des Erfolgsorts nicht erforderlich, dass der Internetauftritt einer in Kalifor-
nien ansässigen Beklagten bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen wer-
den könne (BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 18]), aber keine Aussage zum die
Begründetheit der Klage betreffenden Erfordernis einer inländischen Verlet-
zungshandlung getroffen.

bb) Das Berufungsgericht ist außerdem rechtsfehlerfrei davon ausgegan-
gen, dass es nach den Umständen des Streitfalls an einem hinreichenden In-
landsbezug fehlt.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die stets bestehende Mög-
lichkeit, dass im Inland ansässige Interessenten auf ausländische Internetseiten
zugriffen, könne nicht für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs ausrei-
chen. Es bedürfe vielmehr zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland
verfolgbaren Schutzrechtsverletzungen im Internet einer Gesamtabwägung.
Bereits die Top-Level-Domains indizierten, dass sich die hier in Rede ste-
henden Internetseiten an Verkehrskreise in Kasachstan beziehungsweise in der
Ukraine und nicht in Deutschland richteten. Hinzu kämen die Angaben zur Er-
reichbarkeit per Telefon und E-Mail, die jeweils keinen Bezug zu Deutschland
hätten. Einen Vertrieb nach Deutschland habe die Klägerin nicht behauptet. Auch
beim durchgeführten Testkauf sei es um eine Lieferung nach Kasachstan gegan-
gen. Dass die Beklagte die bestellten Waren aus Deutschland ins Ausland liefere,
besage nichts über die Ausrichtung der Internetseiten. Durch die Internetange-
bote werde, wenn überhaupt, nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inlän-
dischen Bevölkerung, nämlich solche Verbraucher angesprochen, die daran in-
teressiert sein könnten, Kleidungsstücke über die streitgegenständlichen Inter-
netseiten zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Kasachstan oder der Ukraine zukommen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu las-
sen. Dass es zum hier relevanten Zeitpunkt im Jahr 2020 eine größere kasachi-
sche oder ukrainische Gemeinschaft in Deutschland gegeben hätte, habe die
Klägerin nicht behauptet. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass der inlän-
dische Verkehr in weit überwiegender Zahl das Angebot über die für ihn vorge-
sehene Internetseite www.o .de wahrnehme. Es sei für den inländischen Ver-
kehr einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Zudem spreche
das Vorhalten grundsätzlich einheitlich gestalteter Seiten für unterschiedliche
Märkte nicht gegen, sondern gerade für eine demgemäß beabsichtigte spezifi-
sche Ausrichtung.

Das Zurückgreifen auf identische Lichtbilder könne auch die deutschen
„Sprachreste“ auf den Seiten für fremde Märkte erklären, ohne dass sich dadurch
ein relevanter Inlandsbezug ergebe. Die in deutscher Sprache gehaltene Fehler-
meldung sei ohnehin wenig geeignet, einen Inlandsbezug zu begründen, da sie
nur erscheine, wenn insoweit gerade keine Bestellung möglich sei.

Dass nach den auf der Internetseite www.o -trade.kz abrufbaren Ver-
tragsbedingungen die Vorschriften des Sitzes des Verkäufers zur Anwendung
kommen sollten, sei kein Indiz für die Ausrichtung der Internetseite. Diese Rege-
lung habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für
die Nutzer, sondern diene vornehmlich dem eigenen Interesse des Verkäufers.
Im Gegenteil sprächen die Vertragsbedingungen nach Inhalt und Sprache eben-
so wie die verwendete kasachische und ukrainische Währung gegen eine Aus-
richtung auf Deutschland.

Angesichts der geringen Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bil-
der auf die inländischen Interessen der Klägerin falle es im Rahmen der vorzu-
nehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Ge-
wicht, dass sie nicht von der technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Internetnutzer aus dem Inland anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnah-
men zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf die Seiten zumindest erschwer-
ten.

(2) Diese im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Würdigung
des Berufungsgerichts ist nach den allgemeinen Grundsätzen revisionsrechtlich
nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht einen zutreffenden rechtli-
chen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkge-
setze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen
hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – I ZR 95/22, GRUR 2024, 310 [juris
Rn. 26] = WRP 2024, 471 – Peek & Cloppenburg V, mwN). Solche Rechtsfehler
sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

(a) Soweit die Revision geltend macht, es gebe Bezugspunkte zum Inland,
wie insbesondere den Sitz der Beklagten, den Ort der Auftragsabwicklung sowie
die Sprache einzelner Elemente der Internetseiten, versucht sie lediglich in revi-
sionsrechtlich unzulässiger Weise, die tatgerichtliche Beurteilung des Berufungs-
gerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die von der
Revision angeführten Umstände berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamt-
würdigung abgewogen.

(b) Auch soweit die Revision meint, die Beklagte habe von der inländi-
schen Erreichbarkeit profitiert und das Geschäft jedenfalls „mitgenommen“, stellt
dies lediglich eine abweichende Würdigung der vom Berufungsgericht berück-
sichtigten tatsächlichen Umstände dar, die zudem auf neuem, gemäß § 559
Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz ausgeschlossenem Tatsachenvorbringen
beruht.

(c) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand berücksichtigt, dass die
in Rede stehenden Internetseiten von der technischen Möglichkeit eines IP-
Blockings keinen Gebrauch gemacht haben. Dass es diesem Umstand mit Blick auf die ansonsten geringen Auswirkungen auf die inländischen Interessen der
Klägerin kein wesentliches, zu einem anderen Ergebnis führendes Gewicht bei-
gemessen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR
2020, 647 [juris Rn. 46] – Club Hotel Robinson).

(d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht
den Maßstab der Gesamtabwägung verschärft, indem es eine „erkennbare Aus-
richtung“ der Internetseiten auf das Schutzland geprüft hat. Das Berufungsgericht
hat insoweit nicht – wie die Revision rügt – statt auf das Maß der Rechtsbeein-
trächtigung auf die vermeintlichen subjektiven Absichten des Anbieters abge-
stellt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von den Grundsätzen des
Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer Verletzungshandlung im Inland ausge-
gangen. Danach ist ein für einen hinreichenden Inlandsbezug sprechender Ge-
sichtspunkt, dass der Inanspruchgenommene durch die Schaffung von Bestell-
möglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von
der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris
Rn. 39] – Club Hotel Robinson, mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Oktober
2012 – C-173/11, GRUR 2012, 1245 [juris Rn. 37 und 39] – Football Dataco u.a.).

(e) Das Berufungsgericht hat schließlich auch sämtliche – und nicht ledig-
lich die wirtschaftlichen – Interessen der Klägerin berücksichtigt und abgewogen.
Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag zu Interessen der Klägerin auf,
die das Berufungsgericht übergangen hätte.

C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267
Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich
im Streitfall keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unions-
rechts stellt, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt
oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982
– 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 – C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] – Doc Generici;
Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] – Con-
sorzio Italian Management und Catania Multiservizi).

D. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO.

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2022 – 310 O 443/20 –
OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.03.2024 – 5 U 101/22 –

 

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