KI-Training mit Fotos kann urheberrechtlich zulässig sein
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Berufung eines Fotografen gegen die Nutzung seiner Fotografie für einen KI-Trainingsdatensatz zurückgewiesen. Der Download des online abrufbaren Bildes zum Abgleich mit einer Bildbeschreibung sei als Text und Data Mining nach § 44b UrhG zulässig; zudem greife die Forschungs-Schranke des § 60d UrhG. Ein wirksamer Nutzungsvorbehalt lag nach Auffassung des Senats nicht vor, weil es an einer maschinenlesbaren Form fehlte. Die Revision wurde zugelassen.

