Bestreiten der Urheberschaft auch ohne Werknutzung möglich

01. Dezember 2025
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Videoaufnahme_professionell_Kameramann Urteil des LG Köln vom 09.09.2025, Az.: 14 O 294/25

Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, nach der der „Deutsche Fernsehpreis“ es zu unterlassen hat, einen Mitregisseur in den Nominierungen nicht zu nennen. Bei der Nominierung für die Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“ wurden für „Kaulitz & Kaulitz Staffel 2“ lediglich zwei der mindestens drei Regisseure benannt, weshalb der Dritte eine Nennung per einstweiliger Verfügung erreichte. Dies sei auch rechtmäßig gewesen, da durch die Nichtnennung ein Bestreiten der Urheberschaft i.S.d. § 13 S. 1 UrhG verwirklicht wurde. Dafür sei unerheblich, ob eine Werknutzung nach § 15 ff. UrhG erfolgte, da es sich bei § 13 S. 1 UrhG um ein Abwehrrecht handelt, dessen Normzweck durch die Anknüpfung an die Nutzung untergraben würde.

Landgericht Köln

Urteil vom 09.09.2025

Az.: 14 O 294/25

 

Leitsätze:

1.

Das Recht auf Urheberbenennung nach § 13 UrhG setzt keine Werknutzung voraus.

2.

Zum Umfang des Rechts auf Urheberbenennung eines Co-Regisseurs bei einer Preisverleihung für die Regie eines Filmwerks. Eine namentliche Nennung ist auch dann notwendig, wenn einer von mehreren Co-Regisseuren nicht für den zu verleihenden Preis nominiert ist. Ein Recht auf Nominierung zum Preis kann aus § 13 UrhG jedoch nicht hergeleitet werden.

Tenor:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.09.2025 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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