EuGH begrenzt Veröffentlichung von Daten aller Aktionäre
Gerichtshof der Europäischen Union
Urteil vom 3. September 2026
Az.: C-798/24
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
3. September 2026(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 – Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 6 – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Gesellschaftsrecht – Richtlinie (EU) 2017/1132 – Art. 14 – Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben – Begriff ‚Personen, die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle einer Gesellschaft teilnehmen‘ – Veröffentlichung personenbezogener Daten über Aktionäre von Aktiengesellschaften – Minderheitsaktionäre“
In der Rechtssache C-798/24 [Jautiva](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) mit Entscheidung vom 14. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 19. November 2024, in dem Verfahren
A u. a.,
Beteiligte:
Latvijas Republikas Saeima,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Kumin, S. Gervasoni und M. Bošnjak,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von A u. a., vertreten durch L. Liepa, Advokāts,
- der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch K. E. M. Skjelland und B. Stankovic als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch G. Corstens, M. Migliorati und L. Rupeika als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch L. Bergere, N. Coghlan und A.-L. Meyer als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, H. Kranenborg, I. Naglis und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft einerseits die Auslegung von Art. 14 Buchst. d Ziff. ii der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. 2019, L 186, S. 80) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2017/1132) und die Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie andererseits die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO).
2 Es ergeht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde natürlicher Personen, die die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Aktionäre von Aktiengesellschaften vorschreibt, mit der Latvijas Republikas Satversme (Verfassung der Republik Lettland) in Frage stellen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Charta
3 Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta bestimmt:
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“
4 Art. 8 („Schutz personenbezogener Daten“) der Charta sieht vor:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.“
5 Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) Abs. 1 der Charta bestimmt:
„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der [Europäischen] Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“
DSGVO
6 In den Erwägungsgründen 1 und 10 der DSGVO heißt es:
„(1) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der [Charta] sowie Artikel 16 Absatz 1 [AEUV] hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
…
(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden.
…“
7 Nach ihrem Art. 1 Abs. 2 schützt die DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
8 Gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
9 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) DSGVO bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
…“
10 In Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) Abs. 1 DSGVO heißt es:
„Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken (‚Zweckbindung‘);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);
…“
11 Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) Abs. 1 und 3 DSGVO sieht vor:
„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
…
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
…
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“
Richtlinie 2017/1132
12 In den Erwägungsgründen 7 und 8 der Richtlinie 2017/1132 heißt es:
„(7) Der Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Nichtigkeit dieser Gesellschaften kommt insbesondere zum Schutz der Interessen Dritter eine besondere Bedeutung zu.
(8) Die Offenlegung sollte es Dritten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden einer Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, welche die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten.“
13 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2017/1132 sieht vor:
„Diese Richtlinie legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
– Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
– Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Offenlegung, die Wirksamkeit eingegangener Verpflichtungen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für die Nichtigkeit dieser Gesellschaften vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten;
…“
14 Art. 4 („Erforderliche Angaben, die in der Satzung, im Errichtungsakt oder in gesonderten Schriftstücken enthalten sein müssen“) der Richtlinie 2017/1132 bestimmt:
„Die Satzung, der Errichtungsakt oder ein gesondertes Schriftstück, das nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 vorgesehenen Verfahren offenzulegen ist, enthalten mindestens folgende Angaben:
…
i) die Personalien der natürlichen Personen oder die Bezeichnung der juristischen Personen oder Gesellschaften, durch die oder in deren Namen die Satzung oder der Errichtungsakt oder, sofern die Gründung der Gesellschaft nicht in einem Vorgang einheitlich erfolgt, die Entwürfe der Satzung oder des Errichtungsaktes unterzeichnet worden sind;
…“
15 Art. 13 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2017/1132 sieht vor:
„Die in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1A vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in den Anhängen I und IIA genannten Rechtsformen von Gesellschaften.“
16 Anhang II der Richtlinie 2017/1132, in dem die Rechtsformen von Gesellschaften aufgeführt sind, auf die u. a. in Art. 13 dieser Richtlinie Bezug genommen wird, verweist für Lettland auf die „Akciju sabiedrība, sabiedrība ar ierobežotu atbildību, komanditsabiedrība“, d. h. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
17 In Art. 14 („Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben“) der Richtlinie 2017/1132 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung durch Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:
a) den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung;
…
d) die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs
i) befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; bei der Offenlegung muss angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können,
ii) an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen;
…“
18 Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2017/1132 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Offenlegung der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen dadurch erfolgt, dass sie im [Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister] öffentlich zugänglich gemacht werden. …“
19 Art. 64 Abs. 3 und Art. 95 Abs. 2 der Richtlinie 2017/1132 betreffen die Pflichten des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der Gesellschaft gegenüber der Hauptversammlung in Bezug auf die finanzielle Unterstützung durch eine Gesellschaft beim Erwerb eigener Aktien durch einen Dritten bzw. in Bezug auf die Verschmelzung durch Aufnahme.
Richtlinie 2015/849
20 Die Art. 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849) legen die Sorgfaltspflichten fest, die Verpflichtete gegenüber Kunden anzuwenden haben.
21 Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
…
c) [jede] Person oder Organisation[,] die ein begründetes Interesse nachweisen kann.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Organisationen [haben] Zugang zu mindestens dem Namen, dem Monat und Jahr der Geburt und dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses.“
Lettisches Recht
Verfassung der Republik Lettland
22 In Art. 96 der Verfassung der Republik Lettland ist u. a. das Recht auf Achtung des Privatlebens verankert. Nach der Rechtsprechung der Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Artikels auf den Schutz personenbezogener Daten.
Handelsgesetzbuch
23 Art. 8 („Inhalt der Eintragungen im Handelsregister“) Abs. 3 Nrn. 3 und 4 des Komerclikums (Handelsgesetzbuch) sieht vor:
„(3) Folgende Angaben zu einer Kapitalgesellschaft sind in das Handelsregister einzutragen:
…
3. Vorname, Nachname, persönliche Identifizierungsnummer (in Ermangelung einer persönlichen Identifizierungsnummer: Geburtsdatum, Nummer und Ausstellungsdatum des Ausweispapiers, Land und ausstellende Behörde) sowie die Stellung der Mitglieder des Vorstands der Kapitalgesellschaft und ihres Aufsichtsrats (sofern die Kapitalgesellschaft über einen solchen verfügt);
4. die Befugnis der Mitglieder des Vorstands, die Gesellschaft einzeln oder gemeinschaftlich zu vertreten;
…“
24 Art. 12 („Veröffentlichung im Handelsregister“) des Handelsgesetzbuchs sieht vor:
„(1) Eintragungen im Handelsregister werden gegenüber Dritten im Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wirksam. …
…“
25 In Art. 235 („In das Aktionärsverzeichnis einzutragende Angaben“) des Handelsgesetzbuchs heißt es:
„(1) Jeder Eintrag in das Aktionärsverzeichnis gibt den Namen der Gesellschaft, die Registriernummer und den Rechtssitz an und enthält gegebenenfalls Angaben darüber, ob für die Gesellschaft ein Liquidations- oder Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, darüber hinaus enthält er die Überschrift ‚Eintrag im Aktionärsverzeichnis‘ und folgende Angaben:
1. das Aktenzeichen und das Eintragungsdatum;
2. die Eintragungsnummer unter Verwendung einer fortlaufenden Nummerierung, beginnend mit dem ersten Eintrag in das Aktionärsverzeichnis;
3. die Eintragungsnummern der Aktien;
4. Angaben über die Aktionäre:
a) bei natürlichen Personen Vorname, Nachname, persönliche Identifizierungsnummer (in Ermangelung einer persönlichen Identifizierungsnummer: Geburtsdatum, Nummer und Ausstellungsdatum des Ausweispapiers, Land und ausstellende Behörde) und Kontaktadresse,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften Name, Eintragungsnummer und Rechtssitz;
5. die E-Mail-Adresse des Aktionärs, sofern er darum ersucht hat, dass die Gesellschaft sie verwendet, um mit ihm zu kommunizieren;
6. die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert der Aktien sämtlicher Aktionäre sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte;
7. den Status in Bezug auf die Bezahlung der Aktien;
8. den gemäß dem Verfahren nach Art. 157 des Handelsgesetzbuchs ernannten gemeinsamen Vertreter der Aktionäre mit den Angaben gemäß Abs. 1 Nrn. 4 und 5 dieses Artikels;
9. Angaben über die von der Gesellschaft selbst erworbenen Aktien unter Nennung der Gründe für den Erwerb.
…“
26 Art. 268 („Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktionäre“) des Handelsgesetzbuchs bestimmt:
„(1) Nur die Hauptversammlung der Aktionäre hat das Recht, Beschlüsse zu fassen über
1. den Jahresabschluss der Gesellschaft;
2. die Verwendung der Gewinne des vorangegangenen Geschäftsjahrs;
3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Rechnungsprüfer und der Liquidatoren;
4. die Einlegung oder den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie gegen den Rechnungsprüfer sowie die Bestellung eines Vertreters der Gesellschaft für die Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats;
…
6. Änderungen der Satzung der Gesellschaft;
7. Erhöhungen oder Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals;
8. die Ausgabe und Umwandlung der Anteile der Gesellschaft sowie über die zentrale Wertpapierverwahrstelle, bei der die dematerialisierten Aktien der Gesellschaft eingetragen sind;
9. die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und des Rechnungsprüfers;
10. die Einstellung, Fortführung, Aussetzung oder Verlängerung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft oder die Umstrukturierung der Gesellschaft;
11. die allgemeinen Grundsätze, die Art und die Kriterien für die Bestimmung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
12. die Zuteilung von Aktien der Gesellschaft an die Arbeitnehmer und an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.
(2) Die Hauptversammlung der Aktionäre fasst nur dann Beschlüsse über andere Angelegenheiten, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.“
Gesetz über das Unternehmensregister
27 Art. 4.10 („Recht auf Zugang zu Informationen im Unternehmensregister“) Abs. 5 des Likums „Par Latvijas Republikas Uzņēmumu reģistru“ (Gesetz über das Unternehmensregister der Republik Lettland, im Folgenden: Gesetz über das Unternehmensregister) bestimmt:
„Das Unternehmensregister stellt die in dem öffentlich zugänglichen Teil der Registerakte enthaltenen Angaben und Urkunden (Art. 4.15 Abs. 1) kostenlos im Wege der Online-Datenübertragung (einschließlich Massendownload) zur Verfügung.“
28 Art. 4.11 („Auf der Internetseite des Unternehmensregisters zu veröffentlichende Informationen“) Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Unternehmensregister sieht vor:
„Das Unternehmensregister stellt sicher, dass nicht identifizierte Nutzer auf seiner Internetseite öffentlichen Zugang zu folgenden neuesten (aktuellen) Informationen zu juristischen Personen und zu in den vom Unternehmensregister geführten Registern eingetragenen rechtlichen Sachverhalten haben:
…
2. weiteren im Register eingetragenen Angaben.“
29 Art. 4.15 („Öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Teile der Registerakte“) des Gesetzes über das Unternehmensregister bestimmt:
„Der öffentlich zugängliche Teil der Registerakte enthält:
…
2. weitere im Register eingetragene Informationen:
…
b) Informationen, die sich aus der Eintragung der Gesellschafter (Aktionäre) einer Kapitalgesellschaft in das Verzeichnis der Gesellschafter (Aktionäre) zu den Gesellschaftern (Aktionären) dieser Gesellschaft ergeben…
3. folgende Urkunden, die Teil der Registerakte sind:
a) im Handelsregister – … den Eintrag im Verzeichnis der Gesellschafter (Aktionäre) …
Die Urkunden und Informationen, die Teil der Registerakte und nicht in Abs. 1 dieser Vorschrift genannt sind, gehören zum nicht öffentlich zugänglichen Teil der Registerakte.
Wurde ein Eintrag im Register oder eine eingetragene Information als eingeschränkt zugängliche Information eingestuft oder wurde die Verfügbarkeit des Eintrags oder der eingetragenen Information für die Öffentlichkeit durch Rechtsvorschriften eingeschränkt, wird er bzw. sie in den nicht öffentlichen Teil der Registerakte aufgenommen.
Bei den Informationen und Urkunden, die zum nicht öffentlichen Teil der Registerakte gehören ([Abs. 2 und 3] dieses Artikels), handelt es sich um eingeschränkt zugängliche Informationen.
Strafverfolgungsbehörden können sie zur Durchführung von in Rechtsvorschriften genannten Aufgaben erhalten, der [Finanšu izlūkošanas dienests (Dienst für die Aufklärung und Bekämpfung von Geldwäsche)] kann diese Informationen ohne Einschränkung erhalten, ebenso wie Aufsichts- und Kontrollbehörden im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche sowie von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung; andere Behörden haben einen begründeten Antrag zu stellen.
Einzelpersonen beantragen Zugang zu den im nicht öffentlich zugänglichen Teil der Registerakte enthaltenen Informationen und Urkunden gemäß den Vorschriften über das Verfahren zur Beantragung eingeschränkt zugänglicher Informationen nach dem [Informācijas atklātības likums (Informationsfreiheitsgesetz)].“
Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche
30 Art. 5.1 („Verfügbarkeit der zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen erforderlichen Informationen aus den Informationssystemen der Republik Lettland“) Abs. 1 des Noziedzīgi iegūtu līdzekόu legalizācijas un proliferācijas finansēšanas novēršanas likums (Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche sowie der Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung, im Folgenden: Gesetz zur Verhinderung der Geldwäsche) bestimmt:
„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz sind die Verpflichteten sowie die Aufsichts- und Kontrollbehörden berechtigt, Datenblätter und Angaben zu den in den vom Unternehmensregister der Republik Lettland geführten Registern eingetragenen Mitgliedern und wirtschaftlichen Eigentümern online anzufordern und zu erhalten, diese Angaben zu speichern und anderweitig zu verarbeiten, um die Daten über den Kunden und seine Geschäftspartner zu bewerten und zu beurteilen, ob eine verdächtige Transaktion dem Dienst für die Aufklärung und Bekämpfung von Geldwäsche gemeldet werden muss oder ob von einer solchen Transaktion abzusehen ist, sowie um festzustellen, ob gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren für juristische Personen läuft oder ob er einem Betriebssanierungsverfahren unterworfen wurde.“
Gesetz über internationale und nationale Sanktionen
31 Art. 5 („Finanzielle Beschränkungen“) des Starptautisko un Latvijas Republikas nacionālo sankciju likums (Gesetz über internationale und nationale Sanktionen der Republik Lettland, im Folgenden: Gesetz über internationale und nationale Sanktionen) sieht vor:
„Erlegen die nationalen Sanktionen der mit einer Sanktion belegten Person finanzielle Beschränkungen auf, so sind alle Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit unverzüglich und ohne vorherige Benachrichtigung verpflichtet,
1. sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum der mit einer Sanktion belegten Person stehen, sich im Eigentum oder Besitz dieser Person befinden oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden, einschließlich Dritter, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
2. die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar der mit einer Sanktion belegten Person zur Verfügung zu stellen, einschließlich Dritter, die in ihrem Namen, auf ihre Anweisung oder zu ihren Gunsten handeln;
3. die von den nationalen Sanktionen erfassten Finanzdienstleistungen für die mit einer Sanktion belegte Person nicht zu erbringen, einschließlich Dritter, die in ihrem Namen, auf ihre Anweisung oder zu ihren Gunsten handeln.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
32 17 natürliche Personen erhoben bei der Satversmes tiesa (Verfassungsgericht), dem vorlegenden Gericht, Klage, mit der sie die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, nämlich von Art. 4.15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes über das Unternehmensregister in Verbindung mit Art. 4.10 Abs. 5 dieses Gesetzes und Art. 235 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, mit Art. 96 der Verfassung der Republik Lettland, der das Recht auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, in Frage stellen.
33 Nach dieser Regelung werden bestimmte Informationen über die Aktionäre von Aktiengesellschaften veröffentlicht. Handelt es sich bei einem solchen Aktionär um eine natürliche Person, so umfassen diese Informationen den Vornamen, den Nachnamen, die persönliche Identifikationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, das Geburtsdatum, die Nummer und das Ausstellungsdatum eines Ausweispapiers, das Land und die ausstellende Behörde, sowie die Kontaktadresse. Darüber hinaus und unabhängig davon, ob es sich bei dem Aktionär um eine natürliche Person handelt, umfassen diese Angaben auch die E-Mail-Adresse des Aktionärs, sofern er darum ersucht hat, dass die Gesellschaft, an der er Anteile hält, sie verwendet, um mit ihm zu kommunizieren, sowie die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert seiner Aktien sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte. Die gleichen Informationen sind online zugänglich und können im Wege des Massendownloads heruntergeladen werden, u. a. von nicht identifizierten Nutzern, wie in Art. 4.11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Unternehmensregister vorgesehen.
34 Die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens sind Minderheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft. Sie machen geltend, der lettische Gesetzgeber habe die Notwendigkeit, die betreffenden Informationen öffentlich zugänglich zu machen, weder geprüft noch begründet, wobei nach ihrer Veröffentlichung keine Beschränkung ihrer späteren Verwendung möglich sei und ein hohes Risiko bestehe, dass sie zu unredlichen Zwecken verwendet würden. Jedenfalls sei die Offenlegung dieser Informationen in Anbetracht des Urteils vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, im Folgenden: Urteil Luxembourg Business Registers), nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig, da die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens weder die wirtschaftlichen Eigentümer der betreffenden Gesellschaft noch Mitglieder ihrer Leitungsorgane seien und weder das Recht noch die Möglichkeit hätten, Kontrolle über diese Gesellschaft auszuüben.
35 Insoweit möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten nach der Richtlinie 2017/1132 und insbesondere nach ihrem Art. 14 Buchst. d Ziff. ii erforderlich ist, der Urkunden oder Angaben über Personen betrifft, die an der Verwaltung, der Aufsicht oder der Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen. Sollte dies der Fall sein, hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, die Gültigkeit einer solchen Veröffentlichungspflicht im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta zu prüfen.
36 Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat, ohne gegen die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere ihren Art. 5 Abs. 1, und die Bestimmungen der Charta zu verstoßen, in seinem nationalen Recht eine solche Veröffentlichungspflicht vorsehen kann, um Ziele wie die von der Latvijas Republikas Saeima (lettisches Parlament) angeführten zu erreichen, nämlich erstens ein transparentes Unternehmensumfeld zu gewährleisten und die Interessen Dritter zu schützen, zweitens Geldwäsche sowie die Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen zu verhindern und drittens die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Union benötigt werden. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Zugang zu den in Rede stehenden Daten an keine Voraussetzung wie etwa den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft sei.
37 Vor diesem Hintergrund hat die Satversmes tiesa (Verfassungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Ist der in Art. 14 Buchst. d der Richtlinie 2017/1132 enthaltene Begriff der Personen, die „an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen“, dahin auszulegen, dass er sich auf sämtliche Aktionäre einer Aktiengesellschaft bezieht und ein Mitgliedstaat daher verpflichtet ist, die Informationen zu jedem einzelnen Aktionär einer Aktiengesellschaft offenzulegen und sie gemäß Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2017/1132 im Register öffentlich zugänglich zu machen?
- Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist Art. 14 Buchst. d Ziff. ii der Richtlinie 2017/1132, soweit er vorsieht, dass die Angaben zu jedem einzelnen Aktionär einer Aktiengesellschaft offenzulegen sind, im Licht des durch Art. 7 der Charta gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des durch Art. 8 der Charta gewährleisteten Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gültig?
- Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSVGO dahin auszulegen, dass mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre einer Aktiengesellschaft der Zweck verfolgt werden kann, erstens ein transparentes Unternehmensumfeld und den Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten, zweitens Geldwäsche sowie Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung zu verhindern und drittens die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Union benötigt werden?
- Erlauben es die Grundsätze, die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO verankert sind, zur Erreichung der vorgenannten Zwecke eine nationale Regelung zu erlassen, nach der jedermann personenbezogene Daten sämtlicher Aktionäre einer Aktiengesellschaft erhalten kann, ohne ein berechtigtes Interesse an der Erlangung solcher Daten nachweisen zu müssen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Buchst. d der Richtlinie 2017/1132 dahin auszulegen ist, dass er die Offenlegung von Informationen über sämtliche Aktionäre der von dieser Bestimmung erfassten Gesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaften, verlangt.
39 Nach dieser Bestimmung, die für die in Art. 13 der Richtlinie 2017/1132 genannten Rechtsformen von Gesellschaften gilt, nämlich u. a. die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsformen, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit diese Gesellschaften mindestens die Urkunden und Angaben offenlegen, die die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien derjenigen betreffen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C-417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 76).
41 Zum Wortlaut von Art. 14 Buchst. d der Richtlinie 2017/1132 ist festzustellen, dass sich diese Vorschrift weder ausdrücklich auf Aktionäre noch auf die Hauptversammlung der Aktionäre bezieht. Außerdem bezieht sich diese Bestimmung auf die „Bestellung“, das „Ausscheiden“ und die „Personalien“ der Personen, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, und/oder die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen. Wie die lettische und die polnische Regierung, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, werden die Aktionäre einer Gesellschaft weder bestellt noch scheiden sie aus dieser aus. Ihr Status ergibt sich nämlich ausschließlich aus ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital einer Gesellschaft, d. h. aus ihrem Eigentumsrecht an den von dieser Gesellschaft ausgegebenen Aktien, und unterscheidet sich in dieser Hinsicht von dem Status der Personen, die zur Vertretung in den Verwaltungs- und Leitungsorganen der Gesellschaft und zu deren Vertretung gegenüber Dritten benannt wurden.
42 Zum Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, ist festzustellen, dass mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2017/1132, wie deren Art. 64 Abs. 3 und Art. 95 Abs. 2, die vom Unionsgesetzgeber vorgenommene terminologische Unterscheidung zwischen den Verwaltungs- und Leitungsorganen einerseits und der Hauptversammlung der Aktionäre andererseits widerspiegeln. Obwohl diese Hauptversammlung bestimmte Entscheidungsbefugnisse besitzt, sind diese nicht gleicher Art wie die Befugnisse, die von den Verwaltungs- und Leitungsorganen der Gesellschaft ausgeübt werden, so dass weder die Handlungen der Hauptversammlung noch über sie die Handlungen ihrer Mitglieder als „Teilnahme“ im Sinne von Art. 14 Buchst. d Ziff. ii der Richtlinie 2017/1132 eingestuft werden können.
43 Außerdem verlangt Art. 14 Buchst. a der Richtlinie 2017/1132, der in Verbindung mit ihrem Art. 4 Buchst. i zu lesen ist, zwar die Offenlegung des Errichtungsakts und der Satzung einer Aktiengesellschaft – wobei diese Dokumente die Personalien ihrer Unterzeichner enthalten müssen, zu denen auch die ursprünglichen Aktionäre dieser Gesellschaft gehören können –, doch verlangt keine Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich eine Offenlegung einer späteren Änderung der Aktionärsstruktur einer solchen Gesellschaft.
44 Zu den mit der Richtlinie 2017/1132 verfolgten Zielen ergibt sich aus den Erwägungsgründen 7 und 8 sowie aus Art. 1 dieser Richtlinie, dass die von ihr vorgesehene Offenlegung u. a. dazu dient, die Interessen Dritter gegenüber Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu schützen, da diese als Sicherheit für Dritte lediglich ihr Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen. Die Offenlegung soll es Dritten daher erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, insbesondere die Personalien derjenigen, die die Gesellschaft verpflichten können, zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 77).
45 Außerdem besteht der Zweck dieser Richtlinie darin, die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den Gesellschaften und Dritten im Hinblick auf eine Intensivierung des Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nach der Schaffung des Binnenmarkts zu gewährleisten. Für diese Zielsetzung ist es wichtig, dass sich jeder, der Geschäftsverbindungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen oder fortsetzen möchte, unschwer Kenntnis von den wesentlichen Angaben über die Gründung der Handelsgesellschaften und über die Befugnisse der mit ihrer Vertretung betrauten Personen verschaffen kann, weshalb alle einschlägigen Angaben ausdrücklich im in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie genannten Register aufgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Im vorliegenden Fall erscheint die Veröffentlichung von Daten, die sich auf sämtliche Aktionäre von Aktiengesellschaften und insbesondere auf deren Minderheitsaktionäre beziehen, im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Interessen Dritter und der Rechtssicherheit nicht zweckdienlich und kann daher nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden. Da die Minderheitsaktionäre – anders als die Mitglieder der Verwaltungs- und Leitungsorgane einer solchen Gesellschaft – grundsätzlich nicht befugt sind, eine Aktiengesellschaft zu vertreten, sie gegenüber Dritten zu verpflichten oder Leitungs- und Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen, sind die Daten über die Aktionäre für Dritte irrelevant.
47 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 14 Buchst. d der Richtlinie 2017/1132 dahin auszulegen ist, dass er nicht die Offenlegung von Informationen über sämtliche Aktionäre der von dieser Bestimmung erfassten Gesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaften, verlangt.
Zur zweiten Frage
48 Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.
Zur dritten und zur vierten Frage
49 Mit diesen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 5 und 6 DSGVO im Licht der Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der personenbezogene Daten aller Aktionäre von Aktiengesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre, die die Personalien jedes dieser Aktionäre, seine Kontaktdaten, die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert der von ihm gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte betreffen, zu veröffentlichen sind, um ein transparentes Unternehmensumfeld zum Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten, Geldwäsche sowie die Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen zu verhindern und die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Union benötigt werden, wenn der Zugang zu diesen Daten an keine Voraussetzung wie den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft ist.
50 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Einklang mit dem Ziel der DSGVO, das sich aus ihrem Art. 1 und aus ihren Erwägungsgründen 1 und 10 ergibt und das namentlich darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – zu gewährleisten, jede Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung solcher Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgezählten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 21 und 22, sowie vom 3. April 2025, Ministerstvo zdravotnictví [Daten über den Vertreter einer juristischen Person], C-710/23, EU:C:2025:231, Rn. 29 und 33).
51 Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
52 Außerdem müssen solche Daten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, der den Grundsatz der Zweckbindung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufstellt, zum einen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen zum anderen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet dieser Grundsatz insbesondere, dass die Zwecke der Verarbeitung spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen müssen, dass sie klar angegeben sein müssen und dass sie insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der betreffenden Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Schließlich müssen diese Daten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, in dem der Grundsatz der Datenminimierung verankert ist, auch dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dieser Grundsatz ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Was die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung angeht, enthält Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, kann eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt. In diesem Zusammenhang sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Kann festgestellt werden, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Gründe erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu prüfen, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe fällt (Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Informationen auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen und daher als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO einzustufen sind. Es steht ebenfalls fest, dass diese Informationen Gegenstand einer Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO sind, da sie veröffentlicht werden, und dass diese Verarbeitung, die automatisiert erfolgt, in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 fällt.
58 Außerdem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, die Verarbeitung der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Daten durch die nationale Regelung vorgeschrieben und daher im Licht von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO zu prüfen, wonach eine Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich [ist], der der Verantwortliche unterliegt“.
59 Art. 6 Abs. 3 DSGVO stellt u. a. klar, dass in diesem Fall die Verarbeitungen auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten beruhen müssen, dem der Verantwortliche unterliegt, und dass der Zweck der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage festgelegt sein muss. Diese muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Da diese Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, sind sie im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 69, und vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata, C-200/23, EU:C:2024:827, Rn. 104).
60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nicht uneingeschränkt gelten, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgenommen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte achten sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105, vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70, sowie vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte ergibt, verlangt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Insbesondere beschränken sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das unbedingt Erforderliche, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist. Außerdem darf eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der gewählten Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird, um sicherzustellen, dass die durch diese Maßnahme verursachten Unannehmlichkeiten nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Um im Übrigen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss die betreffende Regelung, die den Eingriff enthält, auch klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Mindestanforderungen aufstellen, so dass die betroffenen Personen über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, erstens zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Licht der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO aufgestellten Grundsatz der Zweckbindung genügt und ob im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO der Zweck der Verarbeitung in der einschlägigen Rechtsgrundlage festgelegt ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge hierzu ausgeführt hat, muss bzw. müssen sich der in Rede stehende Zweck bzw. die in Rede stehenden Zwecke mit „hinreichender Bestimmtheit“ anhand des Wortlauts der betreffenden Regelung oder des Regelungszusammenhangs, in den sie sich einfügt, bestimmen lassen.
65 Zweitens ist zu prüfen, ob diese Rechtsgrundlage den übrigen Anforderungen genügt, die sich aus Art. 6 Abs. 3 DSGVO und Art. 52 Abs. 1 der Charta ergeben, und zwar im Licht der in den Rn. 59 bis 63 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte, der sich aus dieser Rechtsgrundlage ergibt.
66 Auch wenn es letztlich dem vorlegenden Gericht obliegt, zu prüfen, ob diese übrigen Anforderungen erfüllt sind, ist es Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und gegebenenfalls Klarstellungen zu treffen, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise für seine Prüfung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Januar 2025, Mousse, C-394/23, EU:C:2025:2, Rn. 51).
67 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung solcher Daten, unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C-817/19, EU:C:2022:491, Rn. 96, und Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 39).
68 Im vorliegenden Fall sind zwar die personenbezogenen Daten, die veröffentlicht werden müssen, in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung genau aufgeführt, so dass der sich daraus ergebende Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, doch ist zum einen die Schwere dieses Eingriffs zu ermitteln und zum anderen zu prüfen, ob die Bedeutung der angeblich verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen im Verhältnis zu dieser Schwere steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98).
69 So ist zum einen hinsichtlich der Schwere eines solchen Eingriffs insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Zugangsmodalitäten (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die veröffentlichten Daten insbesondere auf die Personalien jedes Aktionärs, seine Kontaktdaten, die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert der von ihm gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte beziehen und sich anhand dieser Daten ein Profil u. a. über die Vermögenslage des Betroffenen sowie die Wirtschaftssektoren und spezifischen Unternehmen, in die er investiert hat, erstellen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 41).
71 Hinzu kommt, dass mit einer solchen Veröffentlichung untrennbar verbunden ist, dass diese Daten einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich sind, so dass durch ihre Verarbeitung auch Personen, die sich aus Gründen, die nicht mit der Zielsetzung dieser Veröffentlichung zusammenhängen, u. a. über die materielle und finanzielle Situation eines solchen Aktionärs Kenntnis verschaffen wollen, ungehindert auf diese Daten zugreifen können. Diese Möglichkeit erweist sich als umso leichter, wenn diese Daten im Internet abgerufen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Außerdem werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie veröffentlicht worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können und es für diese Personen im Fall von solchen anschließenden Verarbeitungen umso schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich wird, sich wirksam gegen Missbräuche zur Wehr zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 43).
73 Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten nicht den Wesensgehalt der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte, sie stellt aber jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in diese Rechte dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 44 und 54).
74 Zum anderen ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass die vom lettischen Parlament vor dem vorlegenden Gericht zur Rechtfertigung der in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgebrachten und in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele als von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen eingestuft werden können. Zu prüfen ist jedoch, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit sowie die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele im Sinne von Rn. 61 des vorliegenden Urteils erfüllt.
75 Die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, ein transparentes Unternehmensumfeld zum Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten, entspricht im Wesentlichen dem Ziel, das mit der in Art. 14 Buchst. d der Richtlinie 2017/1132 im Licht ihrer Erwägungsgründe 7 und 8 vorgenommenen Koordinierung der nationalen Vorschriften verfolgt wird.
76 Wie sich aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, erscheint die Veröffentlichung von Daten zu sämtlichen Aktionären einer Aktiengesellschaft und insbesondere zu deren Minderheitsaktionären im Hinblick auf dieses Ziel nicht von Nutzen. Folglich erscheint eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur Erreichung dieses Ziels weder geeignet noch erforderlich und kann daher den in Rn. 73 des vorliegenden Urteils genannten schwerwiegenden Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht rechtfertigen.
77 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den betreffenden Daten kann zur Verwirklichung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhinderung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen beitragen, da der öffentliche Charakter dieses Zugangs und die daraus resultierende erhöhte Transparenz zur Schaffung eines Umfelds beitragen, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 67).
78 Ein solcher Zugang kann jedoch nicht als unbedingt erforderlich angesehen werden, wenn dieses Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 87).
79 Die Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen obliegt nämlich vorrangig den Behörden sowie Einrichtungen wie etwa Kredit- oder Finanzinstituten, denen aufgrund ihrer Tätigkeiten spezifische Pflichten in diesem Bereich auferlegt sind (Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 83), wie sie sich u. a. aus den Art. 11 und 13 der Richtlinie 2015/849 ergeben.
80 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849, dessen Wortlaut aus Art. 74 Nr. 1 der Richtlinie 2024/1640 stammt, vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern im Sinne dieser Bestimmung in allen Fällen u. a. für „alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können“, zugänglich sind, und nicht für die gesamte Öffentlichkeit.
81 Insoweit ist auch klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Regelung, wonach zur Verfolgung des in Rn. 77 des vorliegenden Urteils genannten Ziels Dritten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt wird, grundsätzlich geeignet ist, den Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2026, Across Fiduciaria u. a., C-684/24 und C-685/24, EU:C:2026:410, Rn. 106).
82 Da es sich im vorliegenden Fall um Minderheitsaktionäre handelt, die nicht die Eigenschaft von wirtschaftlichen Eigentümern der Gesellschaft haben, an deren Gesellschaftskapital sie beteiligt sind, erscheint es daher erst recht nicht auf das unbedingt Erforderliche beschränkt, dass personenbezogene Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden jeder Person zugänglich sind, ohne dass diese ein berechtigtes Interesse nachweisen muss.
83 Zwar führt das vorlegende Gericht aus, dass das nationale Unternehmensregister, bei dem es sich um den Verantwortlichen handele, möglicherweise nicht in der Lage sei, zu prüfen, ob jeder Antragsteller tatsächlich ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten habe, doch ist in einem solchen Kontext darauf hinzuweisen, dass etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines berechtigten Interesses nicht geeignet sind, die strikte Erforderlichkeit eines Eingriffs in die durch die Charta garantierten Grundrechte nachzuweisen (vgl. entsprechend Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Österreich, C-205/98, EU:C:2000:493, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Zu der ausgewogenen Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung auf der einen Seite und der in Rede stehenden Grundrechte auf der anderen Seite ist hinzuzufügen, dass die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen zwar im Allgemeinen einen – und sei es auch schwerwiegenden – Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil Luxembourg Business Registers, Rn. 58 und 59); diese Zielsetzung kann jedoch in Anbetracht der Art und der Schwere des in Rn. 73 des vorliegenden Urteils festgestellten Eingriffs im vorliegenden Fall nicht Vorrang vor diesen Rechten haben.
85 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine ausreichenden Garantien aufweist, die im Sinne der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einen wirksamen Schutz der betroffenen Personen vor Missbrauchsrisiken ermöglichen würden. Ihre personenbezogenen Daten sind nämlich im Internet zugänglich und können u. a. durch jegliche nicht identifizierte Nutzer massenhaft heruntergeladen werden, was diese Risiken erhöht.
86 Folglich erscheint eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne von Rn. 61 des vorliegenden Urteils im Hinblick auf die betreffende Zielsetzung weder erforderlich noch verhältnismäßig.
87 Was schließlich die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung angeht, die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Union benötigt werden, ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ebenfalls geeignet, zu deren Erreichung beizutragen. In der Tat ist festzustellen, dass die durch diese Regelung bewirkte größere Transparenz geeignet ist, diese Umsetzung zu erleichtern.
88 Wie der Generalanwalt jedoch in den Nrn. 60 und 61 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, erscheint der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten hierfür nicht strikt erforderlich, da offenbar Mittel zur Verfügung stehen, die weniger stark in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte eingreifen.
89 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, könnte ein solches weniger einschneidendes Mittel insbesondere darin bestehen, die Veröffentlichungspflicht auf Angaben zu Personen zu beschränken, die in Sanktionslisten aufgeführt sind, und den Zugang zu Daten über Aktionäre, die nicht in diesen Listen aufgeführt sind, nur Personen zu ermöglichen, die insoweit ein berechtigtes Interesse nachweisen.
90 Außerdem kann die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung aus den gleichen Gründen wie den in den Rn. 84 und 85 des vorliegenden Urteils genannten im vorliegenden Fall nicht Vorrang vor den in Rede stehenden Grundrechten haben, und eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende enthält keine ausreichenden Garantien, die einen wirksamen Schutz der betroffenen Personen vor Missbrauchsrisiken ermöglichen würden.
91 Eine solche Regelung erscheint daher im Sinne von Rn. 61 des vorliegenden Urteils im Hinblick auf die betreffende Zielsetzung weder erforderlich noch verhältnismäßig.
92 Nach alledem ist daher auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass die Art. 5 und 6 DSGVO im Licht der Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der personenbezogene Daten sämtlicher Aktionäre von Aktiengesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre, die die Personalien jedes dieser Aktionäre, seine Kontaktdaten, die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert der von ihm gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte betreffen, zu veröffentlichen sind, um ein transparentes Unternehmensumfeld zum Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten, Geldwäsche sowie die Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen zu verhindern und die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Union benötigt werden, wenn der Zugang zu diesen Daten an keine Voraussetzung wie den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft ist.
Kosten
93 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
- Art. 14 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts in der durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht die Offenlegung von Informationen über sämtliche Aktionäre der von dieser Bestimmung erfassten Gesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre dieser Gesellschaften, verlangt.
- Die Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der personenbezogene Daten sämtlicher Aktionäre von Aktiengesellschaften, einschließlich der Minderheitsaktionäre, die die Personalien jedes dieser Aktionäre, seine Kontaktdaten, die Kategorie, die Anzahl und den Nennwert der von ihm gehaltenen Aktien sowie die Anzahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte betreffen, zu veröffentlichen sind, um ein transparentes Unternehmensumfeld zum Schutz der Interessen Dritter zu gewährleisten, Geldwäsche sowie die Finanzierung von Terrorismus und Proliferation von Massenvernichtungswaffen zu verhindern und die Informationen bereitzustellen, die zur Durchsetzung von nationalen und internationalen Sanktionen sowie von Sanktionen der Europäischen Union benötigt werden, wenn der Zugang zu diesen Daten an keine Voraussetzung wie den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft ist.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Lettisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.09.2026, Az.: C-798/24