Absurde AGB-Klauseln – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview mit Antenne Bayern
Zu was verpflichtet man sich, wenn man die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt. Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild klärt auf, wann Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden verpflichtend sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind kein Wunschzettel zu Weihnachten, in denen der Verwender vereinbaren kann, was er will, sondern es sind nur Konkretisierungen der gesetzlichen Regelung zulässig. Wenn es darum geht, ob eine AGB-Klausel zulässig ist, muss diese nach der Rechtsprechung mit der kundenfeindlichsten Regelung ausgelegt werden. Dies hört sich auf den ersten Blick eigenartig an, denn Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen doch gerade den Kunden schützen. Kommt man jedoch nach der kundenfeindlichsten Auslegung dazu, dass ein Kunde auch nur in einer einzigen bestimmten – auch ausgefallenen – Situation benachteiligt ist, ist die gesamt AGB-Klausel unwirksam. Insbesondere kommt es nicht darauf an, was sich der Verwender bei der AGB-Klausel gedacht hat. AGB-Klauseln müssen im Übrigen transparent sein, d.h. bezogen auf das jeweilige Geschäft dürfen solche Regelungen nicht überraschend sein. Als Faustregel für Verbraucher gilt: Wenn diese über eine Regelung in den AGB staunen, die diese dort nicht erwartet hätten, ist davon auszugehen, dass die AGB-Klausel überraschend und damit unwirksam ist. In der Praxis ist es demgegenüber so, dass eine Vielzahl von AGB-Klauseln aus anderen Gründen unwirksam sind, ohne dass dies der Kunde merkt.