Mehr Rechte bei unerlaubter Telefonwerbung und Käufen über das Internet

04. August 2009
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Die Welt

Wer kennt sie nicht, die nervigen Werbetelefonanrufe am späten Abend und den engagierten Callcenter Mitarbeiter am anderen Ende der Leitung, der einem die Vorzüge seines Produkts offenbart? Oder wer hat noch nicht im Internet in übereilter Manier den Wechsel zum nächsten Telekommunkationsunternehmen in Auftrag gegeben und merkt nach wenigen Tagen, dass dieser vielleicht doch nicht allzu günstig ist und die Servieleistungen auch zu wünschen übrig lassen? Zum Schutz der Verbraucher tritt ab heute ein neues Gesetz in Kraft, das den Bundesbürger besser gegen unerlaubte Telefonwerbung schützen soll und bei Abschluss von Verträgen über das Telefon und Internet insbesondere auch bei den sogenannten Abofallen dem Kunden ein weiterreichendes Widerrufsrecht zuspricht. Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview vom heutigen Tage zu diesem Thema mit der Tageszeitung „Die Welt“.

„Das neue Recht bringt den Verbrauchern viele Vorteile“, so Hild. Von nun an ist Telefonwerbung zwar nicht gundsätzlich veboten, sie bedarf jedoch der ausdrücklichen  Einwilligung des Verbrauchers vor Beginn des Telefonats. Weiter darf der Werbeanrufer seine Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. In Zukunft könnte es dadurch zu weit weniger unerwünschten Werbeanrufe kommen, denn Unternehmen die gegen obige Regeln verstoßen müssen mit Bußgeldern von 10.000-50.000 Euro rechnen. Doch damit die Bundesnetzagentur solche Strafen bei etwaigen Verstößen auch aussprechen kann, ist sie auf die Hilfe des Verbrauchers  angewiesen. Dieser muss das Datum und die Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers, das in Auftrag gegebene Unternehmens sowie den Grund des Anrufs detailliert der Beschwerde beifügen. „Es bleiben also faktisch viele Probleme, insbesondere wenn die unerwünschten Anrufer ihre Identität verschleiern. Auch in Zukunft wird es oft das einfachste sein, einfach aufzulegen“, sagt Hild.

Am Telefon geschlossene Verträge können wie bisher innerhalb von zwei bis vier Wochen ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Auch Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements sowie Lotto- und Wettangebote sind von nun an nicht mehr davon ausgenommen. Die Frist zum Widerruf beginnt mit schriftlichem Erhalt der Widerrufsbelehrung. Bei den sogenannten Abofallen im Internet reicht es nun auch nicht mehr aus mit Sternchen auf eine Kostenpflicht im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verweisen. Das Widerrufsrecht soll dem Gesetz nach nun erst dann erlöschen, wenn beide Vertragspartner ihre Leistung erfüllt haben, sprich der Anbieter seine Dienstleistung erbracht und der Verbraucher das Geld gezahlt hat. „Im Zweifelsfall sollten Kunden die Rechnungen von dubiosen Anbietern erst einmal nicht begleichen, weil sie sich dann der Chance berauben, einen Vertrag widerrufen zu können“, so Anwalt Hild.

Auch wenn das neue Gesetz dem Verbraucher einen weiterreichenden Schutz bietet, birgt es weiterhin ehrhebliche Schwachstellen. Gerade da in den letzten Jahren die Betrügereien explosionsartig gestiegen sind und der Schaden für die Verbraucher in die Millionen ging, wird es weiterhin findige Geschäftsmacher geben, die die Lücken im Gesetz zu Ihren Gunsten ausnutzen werden. Es bleibt daher abzuwarten, wie effektiv die neuen Regelungen den Verbraucher wirklich schützen. Bei Fragen oder Problemen zu diesem Thema helfen wir Ihnen gerne weiter.

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