Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview bei hr2 zum „Influencer-Urteil“ des BGH

28. September 2021
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Der BGH entschied in drei Fällen von Influencerinnen, ob bei der Nutzung von Tap-Tags, die Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Die bekannteste unter ihnen: Cathy Hummels. Auf dem Bild, um das es sich dreht, posiert die Moderatorin auf einem weißen Teppich. In der Hand hält sie ein Kuscheltier einer bekannten deutschen Stofftier Marke. Jahrelang war zwischen Land- und Oberlandesgerichten stark umstritten, wann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorlag und wann ein Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden muss.

Rechtsanwalt Hild, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ordnete hier in der Live-Sendung „Der Tag – Klick mich“ des HR2 das Urteil und dessen Auswirkungen für Influencer und Verbraucher ein.

Sorgt das Urteil für Klarheit im Rechtsverkehr?

In erster Linie sorgt das Urteil wohl für Klarheit, da es in den letzten Jahren immer mehr landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Entscheidungen gab, die teilweise sehr revidierend waren. Oberlandesgerichtliche Entscheidungen hatten vor allem die Tendenz, dass Tab-Tags als Werbung zu kennzeichnen sind.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist dahingehend zu begrüßen, dass nun entschieden wurde, wann Werbung besonders zu kennzeichnen ist. Nutzt ein Influencer seinen Instagram Account soll sich allein aus der Nutzung schon eine geschäftliche Handlung ergeben, die nicht besonders zu kennzeichnen ist.

Erst wenn eine geschäftliche Handlung zu Gunsten eines fremden Unternehmens vorliegt, ist der Beitrag bzw. das Posting als Werbung zu kennzeichnen. Also kurz gesagt: „Wenn Geld geflossen ist“. Tab-Tags allein sollen nicht ausreichen, um eine geschäftliche Handlung zu begründen, da diese nicht unmittelbar auf die Webseite des Beworbenen führen, sondern erstmal nur auf dessen eigene Instagram Seite.

Schleichwerbung soll also nur vorliegen, wenn der Influencer über den übertrieben werblichen Gesamteindruck hinaus, lediglich die Vorzüge eines Produkts lobend und überschwänglich hervorhebt. Ebenso liegt eine geschäftliche Handlung vor, wenn nicht mit „Tap Tags“, sondern auf die Webseite eines Unternehmens ein Link gesetzt wird.

Fazit

Noch nicht absehbar ist, was sich für den Instagram Nutzer bzw. für den Verbraucher ändern wird. Fraglich bleibt, was als „überschwänglich“ anzusehen ist. Bisher hielten es Influencer*innen so, dass zur Sicherheit beinahe alles als Werbung gekennzeichnet wurde, um Abmahnungen zu vermeiden. Das wird wohl auch so bleiben und Nutzer*innen sind nicht mehr vor Werbung geschützt.

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