Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe bei Privatkopien der Nutzer zahlen
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass es sich bei Cloud-Diensten nicht um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Ausschlaggebend sei dafür, dass für ein Gerät oder ein Speichermedium gem. §§ 54 ff. UrhG ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) benötigt würde, was der auf Servern zugewiesene Speicherplatz nicht erfülle. Somit ergebe sich weder aus deutschem noch aus Unionsrecht eine Vergütungspflicht. Die Klägerin vertritt seit längerer Zeit den Standpunkt, dass durch Clouds eine Vergütungslücke für die Urheber geschaffen worden sei und wird wohl von der Politik eine Regelung einfordern.